Kosten fürs Studium: Tipps
13.10.2009
- Bildungskosten. Sammeln Sie alle Belege für Ihre Studien- oder Weiterbildungskosten und rechnen Sie diese in der Steuererklärung als Werbungskosten in der Anlage N ab.
- Erststudium. Geben Sie auch Kosten für das erste Studium als Werbungskosten an, wenn Sie einen Bezug zu Ihrer künftigen Arbeit belegen können. Das gilt auch für Studenten, die noch keine Ausbildung haben. Für sie ist noch nicht endgültig geklärt, ob die Studienkosten Werbungskosten sind. Es läuft ein Musterverfahren beim Niedersächsischen Finanzgericht (Az.1 K 405/05).
- Arbeitsbezug. Sie müssen belegen, dass die Weiterbildung mit Ihrer aktuellen oder zukünftigen Arbeit zu tun hat - etwa mittels des Kursprogramms oder durch das gemeinsame berufliche Interesse der Teilnehmer. Bilden Sie sich berufsbegleitend weiter, hilft es auch, wenn sich Ihr Chef an den Kosten beteiligt oder Sie etwa für die Dauer eines Kurses von der Arbeit freistellt.
- Nachtrag. Reichen Sie rückwirkend für die vergangenen vier Jahre Ihre Studienkosten ein, falls Sie noch keine Steuererklärung gemacht haben oder Ihr Steuerbescheid noch offen ist.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Tabelle: Ergebnisse kompakt
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen