Kosten fürs Studium: Unser Rat
Bildungskosten. Sammeln Sie alle Belege für Ihre Studien- oder Weiterbildungskosten und rechnen Sie diese in der Steuererklärung als Werbungskosten in der Anlage N ab.
Erststudium. Geben Sie auch Kosten für das erste Studium als Werbungskosten an, wenn Sie einen Bezug zu Ihrer künftigen Arbeit belegen können. Haben Sie in dem Studienjahr keine Einnahmen, muss das Finanzamt die Kosten in späteren Jahren von Ihren steuerpflichtigen Einnahmen abziehen.
Nachtrag. Reichen Sie rückwirkend für die vergangenen vier Jahre Ihre Studienkosten ein, falls Sie noch keine Steuererklärung gemacht haben oder Ihr Steuerbescheid noch offen ist.
Einspruch. Wirken sich Ihre Kosten steuerlich nur teilweise oder gar nicht aus, weil das Amt sie als Sonderausgaben einstuft, legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 14/07) und die anhängigen BFH-Verfahren (Az. VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 31/07).
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