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| Amtsgericht Pfaffenhofen, Az. 1 C 214/08 | „Dem Beklagten (Kunde) steht ein außerordentliches Kündigungsrecht des (...) Vertrages für den Fall zu, dass die Klägerin (Firma M-net) ihre Leistungen an den Beklagten wegen Umzugs des Beklagten nicht mehr erbringen kann“. |
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| Amtsgericht Ulm, Az. 2 C 211/08 | „Wird für diesen Fall (Umzug des Kunden) dem Kunden (von M-Net) kein schriftliches Kündigungsrecht zugestanden, bedeutet dies eine unangemessene Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit eine unangemessene Benachteiligung des Kunden“. |
| Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az. 716 C 421/98 | „Ein Fitnessvertrag kann wegen des Umzugs des Kunden in eine andere Stadt aus wichtigem Grund vorzeitig (...) gekündigt werden, wenn eine Fortsetzung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände dazu führen würde, dass der Kunde trotz Zahlung des vollen vereinbarten Entgelts keinerlei Leistung des Fitnessstudios mehr in Anspruch nehmen könnte“. |
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18.03.2010 © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. nach oben