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| Ist der freigestellte Betrag ausgeschöpft, muss die Bank auf Zinsen oder Dividenden vorab Steuern fürs Finanzamt abzwacken. Die vorausgezahlte Steuer wird später in der Steuerveranlagung verrechnet. Während Zinsen voll für die Einkommensteuer zählen, ist derzeit die Hälfte der Dividende steuerfrei. Die Dividenden halbieren die Beamten für die Steuer nach der Steuererklärung. | ||
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Geldanlage (Verwahrung in Deutschland) |
Abschlag während des Jahres ohne Freistellungsauftrag | Steuerpflichtig in der Steuererklärung |
| Voll steuerpflichtige Kapitalerträge | ||
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Auf ausgezahlte Zinsen und Boni 30 Prozent Zinsabschlagsteuer plus darauf 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. | Alle während des Jahres ausgezahlten Zinsen und Boni. |
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Wie oben, auch auf nichtverrechnete Stückzinsen. | |
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Auf ausgezahlte Zinsen auch bei vorzeitigem Verkauf 30 Prozent Zinsabschlagsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Kennt die Bank den Kaufkurs nicht, ersatzweise 30 Prozent Abschlagsteuer auf 30 Prozent des Verkaufserlöses. | Alle am Ende der Laufzeit der bei vorzeitigem Verkauf erhaltenen Zinsen oder alternativ Differenz zwischen Ausgabe- und Verkaufspreis. |
| Zur Hälfte steuerpflichtige Kapitalerträge (ab 2008 möglicherweise voll steuerpflichtig) | ||
| Aktien, Aktienfonds | Auf ausgeschüttete oder wiederangelegte inländische Dividenden 20 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. | Die Hälfte der ausgeschütteten oder wiederangelegten Dividenden. |
| Gemischt steuerpflichtige Kapitalerträge | ||
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Investmentfonds- und Dachfonds-
anteile |
Auf inländische Dividenden wie oben. Auf Zins- und Mieterträge 30 Prozent Zinsabschlagsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. | Alle ausgezahlten Zins- und Mieterträge, die Hälfte der ausgeschütteten Dividenden. |
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