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Pflegekosten: Kleine Hilfe

Pflegekosten Meldung
Auch Ausgaben für den Pflegedienst bringen Steuerersparnis, wenn die Pflegeversicherung nicht alles zahlt.

finanztest 05/2005

Rund 1,5 Millionen Bundesbürger pflegen Angehörige zu ­Hause. Einen Teil der Pflegekosten zahlt das Finanzamt.

Pflegekosten

Pflegebedürftige Angehörige zu Hause zu umsorgen, bringt oft sehr hohe Ausgaben mit sich. Wenigstens akzeptiert das Finanzamt diese privaten Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Dazu kommen neuerdings Steuerermäßigungen für die Kosten eines Pflegedienstes und einer Haushaltshilfe als Minijobberin.

Strenge Anforderungen

Damit das Finanzamt die Pflegekosten abhakt, müssen die Helfer Belege sammeln. Die Beamten berücksichtigen aber nur „zwangsläufige, notwendige und angemessene Ausgaben“.

In unserer Beispielrechnung pflegt Jana Tusch ihre Mutter (siehe „Zuschuss für die Pflege“). Die Mutter hat die Pflegestufe I von der Pflegekasse bescheinigt bekommen. Damit erfüllt Jana Tusch die Grundvoraussetzung, um ihre privaten Ausgaben für die Pflege der Mutter geltend machen zu können.

Die Tochter kann zum Beispiel ihre Autofahrten zur Mutter oder die Fahrten mit der Mutter zum Arzt in der Steuererklärung pauschal mit 30 Cent je Kilometer abrechnen. Die Fahrkilometer muss sie mit eigenen Aufzeichnungen glaubhaft machen oder mit Belegen nachweisen.

Pauschbetrag ohne Nachweis

Helfer, die Angehörige oder nahe stehende Personen in der höchsten Pflegestufe III betreuen, müssen keine Kosten nachweisen. Sie können den Pflegepauschbetrag von 924 Euro im Jahr beantragen.

Die Betreuer dürfen aber für ihre Pflege weder eine Kostenerstattung noch eine Vergütung erhalten. Auch das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung dürfen sie nicht für sich selbst, sondern höchstens treuhänderisch zum Wohl des Betreuten ausgeben. Sofern sie Kinder oder den Ehepartner pflegen, darf das Finanzamt nicht nach dem Verbleib des Pflegegelds fragen.

Den Pflegepauschbetrag erhalten Pflegende auch, sofern sie nicht das ganze Jahr über pflegen und wenn professionelle Pflegekräfte sie unterstützen. Die persönliche Pflege muss dann mindestens 10 Prozent des gesamten Pflegeaufwands betragen.

Hoher Eigenanteil

Hilft ein ambulanter Pflegedienst, können Steuerzahler auch dafür Ausgaben absetzen. Diese erkennt das Finanzamt ähnlich wie die eigenen nachgewiesenen Pflegekosten schon ab Pflegestufe I als außergewöhnliche Belastungen an.

Jana Tusch teilt sich die Pflege mit einem ambulanten Pflegedienst. Sie kommt im Jahr auf 10 000 Euro Pflegekosten, davon 8 000 Euro für den Pflegedienst und 2 000 Euro für ihre eigenen Ausgaben.

Frau Tusch kann aber nicht den kompletten Betrag als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Das Finanzamt ermittelt, ob ihre Mutter nicht für die Kosten aufkommen könnte. Nach Abzug der Freibeträge berücksichtigt es von der Rente der Mutter 2 854 Euro. Diesen Betrag und das Pflegegeld für die Mutter zieht es von den Pflegeausgaben der Tochter ab.

So bleiben für Jana Tusch von den 10 000 Euro Kosten nur 3 612 Euro außergewöhnliche Belastungen übrig. Daran muss sich Jana sogar noch mit einem ­Eigenanteil, der „zumutbaren Belastung“, beteiligen (siehe Tabelle „Eigenanteil“). Am Ende hat sie nur 389 Euro Steuerersparnis.

Zum Glück steht ihr neuerdings noch ein ­zusätzlicher Steuerbonus zu, denn der Pflegedienst zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Von dem Anteil der Pflegedienstkosten, den das Finanzamt als zumutbare Belastung nicht berücksichtigt, bekommt sie 20 Prozent zurück (BMF, Bundessteuerblatt 2004 Teil I S. 959 Tz.11). Das bringt ihr 400 Euro.

Pflegebedürftige können zudem Ausgaben für ihre Hilfe im Haushalt geltend machen (siehe Fall 2, Beispielrechnung). Auch hier gibt es zusätzliche Steuerermäßigung für die haushaltsnahe Hilfe.

Antrag nicht vergessen

Jana Tusch muss die Abzüge für die haushaltsnahen Dienste in der Steuererklärung extra beantragen (Seite 2 im Mantelbogen). Das ist auch noch möglich, wenn der Steuerbescheid kommt. Den Antrag dafür kann sie noch während der Einspruchsfrist von einem Monat stellen.

Die Belege sollte sie gleich mitliefern. Gerade die außergewöhnlichen Belastungen überprüfen die Beamten streng.

Tipp: Zu Steuerersparnissen bei Pflegeheimkosten lesen Sie in Finanztest 6/2005.

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30.07.2010 © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. nach oben