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Pflegekosten: Tipps

finanztest 05/2005

Pflegekosten
  • Pflegepauschbetrag. Wenn Sie Angehörige oder nahe stehende Personen in der höchsten Pflegestufe III betreuen, müssen Sie keine Kosten nachweisen, sondern können den Pflegepauschbetrag von 924 Euro pro Jahr beantragen. Sie müssen beim Finanzamt den Bescheid über die Pflegestufe, einen Schwerbehindertenausweise mit dem Buchstaben H für Hilfsbedürftig oder einen entsprechenden Bescheid des Versorgungsamts vorlegen.
  • Belege. Wenn Sie die Pflegekosten im Detail geltend machen wollen, müssen Sie außer Nachweisen für die Pflegebedürftigkeit auch sämtliche Ausgaben belegen. Sammeln Sie alle Quittungen. Bei außergewöhnlichen Belastungen prüfen die Finanzämter meist besonders genau.
  • Fahrtkosten. Für Fahrten von und zu Ihrem pflegebedürftigen Verwandten und zu Ärzten und Kliniken können sie pauschal 30 Cent pro Kilometer beim Finanzamt geltend machen. Notieren Sie alle Fahrten und den Grund dafür. Lassen Sie sich vom Arzt des oder der Pflegebedürftigen bescheinigen, dass regelmäßige Besuche im Zuge der Pflege nötig sind.
  • Pflegedienst. Wenn Sie einen Pflegedienst angeheuert haben, können Sie den Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Die dafür nötigen Formularfelder finden Sie im Mantelbogen auf Seite 2.
  • Änderung. Nach Erhalt des Steuerbescheids können sie noch Pflegekosten geltend machen und vergessene Belege nachreichen. Voraussetzung: Der Steuerbescheid fürs fragliche Jahr ist noch offen. Das ist bis einen Monat nach Erhalt der Fall. Wenn Sie zusätzliche Zeit benötigen, um die Belege zusammen zu stellen, müssen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats ab Zugang des Steuerbescheids ankündigen, dass Sie noch weitere Kosten anmelden wollen.

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09.02.2012 . © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. Twitter Facebook YouTube Stiftung Warentest im Netz: