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Nebenkostenabrechnung: Keine bösen Überraschungen

finanztest 09/2004

Vermieter dürfen den Abrechnungsschlüssel für die Nebenkosten ändern, wenn das im Mietvertrag geregelt ist. Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels ist aber nicht erlaubt, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 7 U 50/02).

Das Gericht entschied den Fall eines Vermieters, der einem Arzt Praxisräume vermietet hatte. Die Nebenkosten hatte er vier Jahre lang nicht abgerechnet, im fünften Jahr holte er die Rechnung nach. Dabei legte er nicht den vereinbarten Umlageschlüssel, sondern einen neuen zugrunde. Der Arzt sollte rund 5 000 Euro nachzahlen. Nach dem alten Schlüssel hätte er nichts zahlen müssen. Er weigerte sich.

Die Klage des Vermieters scheiterte. Auf veränderte Bedingungen müssten sich Mieter einstellen können, meinte das Gericht. Eine rückwirkende Änderung der Abrechnungsmethode sei dem Vermieter daher verboten.

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09.02.2012 . © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. Twitter Facebook YouTube Stiftung Warentest im Netz: