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Ehe und Lebensgemeinschaft im Vergleich

test 10/2007

Wo sich Ansprüche und Rechte von verheirateten und unverheirateten Partnern unterscheiden und wo nicht.
Ehe Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Unterhaltspflicht Ehepartner untereinander sind unterhaltspflichtig. Wird bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II unterstellt. Außerdem mög­lich, wenn die Frau mit einem gemeinsamen Kind schwanger ist. Oder bis zu drei Jahre wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes.
Versorgungsausgleich Im Fall der Scheidung muss der Partner mit dem höheren Anspruch auf Altersversorgung die Hälfte des Zuwachses abtreten. Nicht möglich.
Zugewinnausgleich Regelfall, wo nicht Gütergemeinschaft oder -trennung vereinbart wird. Keine Teilhabe am Vermögenszuwachs des Partners.
Adoption Gemeinsam möglich. Nur ein Partner kann adoptieren.
Sorgerecht für gemeinsame Kinder Automatisch. Nur möglich, wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt und wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam beantragen.
Bafög Bafög-Beziehern wird Einkommen des Ehegatten angerechnet. Einkommen des Partners spielt keine Rolle.
Anspruch auf Rente bei Tod des Partners Ja. Der Hinterbliebene erhält Witwen- bzw. Witwerrente und gegebenenfalls Unfallrente. Es besteht kein Anspruch.
Riester-Rente Ehepartner, die nicht selbst förderberechtigt sind, gelten als „indirekt förderberechtigt“ und können ebenfalls Zulagen erhalten. Partner muss eigene Förderberechtigung haben.
Erbe Bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge neben Kindern des Verstorbenen zur Hälfte. Kein gesetzlicher Erbanspruch. Partner können sich im Testament als Erben einsetzen. Verwandte können dennoch Pflichtteil beanspruchen.
Pflichtteilsanspruch Ja, beim Ehepartner beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nein.
Erbschaftsteuer Überlebender Partner hat hohen Freibetrag. Überlebender Partner hat niedrigen Freibetrag.
Einkommensteuer Gemeinsame Veranlagung möglich, Besteuerung nach Splitting-Tabelle. Getrennte Veranlagung.
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Beitragsfreie Familienversicherung möglich. Jeder Partner muss sich selbst versichern.
Sachversicherungen Gemeinsame Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung oder
Hausratversicherung möglich.
Ebenso.
Autoversicherung Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts und Partnertarif möglich. Ebenso.
Mietrecht Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach Tod des Partners. Ebenso.
Arbeitsrecht Viele Arbeitsverträge sehen Sonderurlaub bei Heirat, Tod oder schwerer Krankheit eines nahen Angehörigen vor. Zusätzlich gibt es – vor allem bei Beamten und Angestellten – für Verheiratete Familienzuschlag und möglicherweise einen Anspruch auf bezahlte Heimfahrten. In der Regel haben Lebenspartner keinen Anspruch auf Sonderurlaub, Zuschläge oder Heimfahrten.
Patientenrecht Ärzte dürfen Auskunft geben. Ärzte dürfen keine Auskunft geben.
Schulden Ehepartner haftet nur bei Käufen zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs oder wenn er einen Kredit mitunterzeichnet hat. Im Insolvenzverfahren steigt die Pfändungsgrenze für unterhaltspflichtige Partner. Keine Haftung.
Gerichtliche Verfahren Ehepartner hat Zeugnisverweigerungsrecht. Kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Staatsangehörigkeit Ehepartner kann deutsche Staatsbürgerschaft annehmen. Rechtliche Hürden für deutsche Staatsbürgerschaft sind deutlich höher.

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10.02.2012 . © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. Twitter Facebook YouTube Stiftung Warentest im Netz: