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| Wo sich Ansprüche und Rechte von verheirateten und unverheirateten Partnern unterscheiden und wo nicht. | ||
|---|---|---|
| Ehe | Eheähnliche Lebensgemeinschaft | |
| Unterhaltspflicht | Ehepartner untereinander sind unterhaltspflichtig. | Wird bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II unterstellt. Außerdem möglich, wenn die Frau mit einem gemeinsamen Kind schwanger ist. Oder bis zu drei Jahre wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes. |
| Versorgungsausgleich | Im Fall der Scheidung muss der Partner mit dem höheren Anspruch auf Altersversorgung die Hälfte des Zuwachses abtreten. | Nicht möglich. |
| Zugewinnausgleich | Regelfall, wo nicht Gütergemeinschaft oder -trennung vereinbart wird. | Keine Teilhabe am Vermögenszuwachs des Partners. |
| Adoption | Gemeinsam möglich. | Nur ein Partner kann adoptieren. |
| Sorgerecht für gemeinsame Kinder | Automatisch. | Nur möglich, wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt und wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam beantragen. |
| Bafög | Bafög-Beziehern wird Einkommen des Ehegatten angerechnet. | Einkommen des Partners spielt keine Rolle. |
| Anspruch auf Rente bei Tod des Partners | Ja. Der Hinterbliebene erhält Witwen- bzw. Witwerrente und gegebenenfalls Unfallrente. | Es besteht kein Anspruch. |
| Riester-Rente | Ehepartner, die nicht selbst förderberechtigt sind, gelten als „indirekt förderberechtigt“ und können ebenfalls Zulagen erhalten. | Partner muss eigene Förderberechtigung haben. |
| Erbe | Bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner in der gesetzlichen Erbfolge neben Kindern des Verstorbenen zur Hälfte. | Kein gesetzlicher Erbanspruch. Partner können sich im Testament als Erben einsetzen. Verwandte können dennoch Pflichtteil beanspruchen. |
| Pflichtteilsanspruch | Ja, beim Ehepartner beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. | Nein. |
| Erbschaftsteuer | Überlebender Partner hat hohen Freibetrag. | Überlebender Partner hat niedrigen Freibetrag. |
| Einkommensteuer | Gemeinsame Veranlagung möglich, Besteuerung nach Splitting-Tabelle. | Getrennte Veranlagung. |
| Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung | Beitragsfreie Familienversicherung möglich. | Jeder Partner muss sich selbst versichern. |
| Sachversicherungen | Gemeinsame Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung oder Hausratversicherung möglich. |
Ebenso. |
| Autoversicherung | Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts und Partnertarif möglich. | Ebenso. |
| Mietrecht | Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach Tod des Partners. | Ebenso. |
| Arbeitsrecht | Viele Arbeitsverträge sehen Sonderurlaub bei Heirat, Tod oder schwerer Krankheit eines nahen Angehörigen vor. Zusätzlich gibt es – vor allem bei Beamten und Angestellten – für Verheiratete Familienzuschlag und möglicherweise einen Anspruch auf bezahlte Heimfahrten. | In der Regel haben Lebenspartner keinen Anspruch auf Sonderurlaub, Zuschläge oder Heimfahrten. |
| Patientenrecht | Ärzte dürfen Auskunft geben. | Ärzte dürfen keine Auskunft geben. |
| Schulden | Ehepartner haftet nur bei Käufen zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs oder wenn er einen Kredit mitunterzeichnet hat. Im Insolvenzverfahren steigt die Pfändungsgrenze für unterhaltspflichtige Partner. | Keine Haftung. |
| Gerichtliche Verfahren | Ehepartner hat Zeugnisverweigerungsrecht. | Kein Zeugnisverweigerungsrecht. |
| Staatsangehörigkeit | Ehepartner kann deutsche Staatsbürgerschaft annehmen. | Rechtliche Hürden für deutsche Staatsbürgerschaft sind deutlich höher. |
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