Fitnessstudio: Raus aus dem Hantelvertrag
Der Vertrag mit dem Fitnessstudio läuft meist eine lange Zeit. In manchen Fällen kommen Kunden trotzdem früher raus.
Euphorisch beginnen, dann stark nachlassen – so sehen viele Trainingskarrieren im Fitnessstudio aus. Doch mit dem Argument „Keine Lust mehr“ kommt niemand aus dem Vertrag. Laufzeiten von einem Jahr findet der Bundesgerichtshof in Ordnung und das Amtsgericht Mönchengladbach findet auch 24 Monate zulässig, wenn Kunden kürzere Laufzeiten wählen können (Az. 2 S 22/03). Für einen vorzeitigen Ausstieg braucht es gute Gründe.
- Krankheit. Wer dauerhaft erkrankt und nicht trainieren kann, darf raus. Klauseln, die vorsehen, dass der Sportler eine Ersatzperson stellen muss, sind unwirksam. Nötig ist aber ein Attest – und viele Studiobetreiber sind misstrauisch. So verlangt Anbieter Elixia wie andere Ketten einen klaren ärztlichen Befund und behält sich vor, ihn von Gutachtern prüfen zu lassen.
Manche Gerichte haben dafür Verständnis. Das Amtsgericht Homburg verwehrte einem Kunden die Kündigung, weil in seinem Attest die Sportunfähigkeit nur „bis auf weiteres“ bestätigt wurde (Az. 2 C 1744/03). Zu viel darf das Studio aber auch nicht fordern. So hält das Amtsgericht Rastatt ein Hausarztattest für ausreichend (Az. 1 C 19/02) und das Oberlandesgericht Hamburg verwarf Klauseln, mit denen Kunden zum „Vertrauensarzt“ des Studios gedrängt wurden (Az. 3 U 94/00).
Steht die Sportunfähigkeit fest, sind Kunden aus dem Vertrag und müssen sich nicht auf halbe Sachen („aber Sauna geht ja noch“) einlassen (Amtsgericht Rastatt, Az. 1 C 398/01). Auch die pauschale Regelung, dass bei Krankheit der Vertrag stets nur ruht und nach einer möglichen Genesung auflebt, ist unzulässig (Landgericht Karlsruhe, Az. 10 O 289/90).
- Umzug. Sportler, die den Wohnort wechseln, haben gute Chancen auf ein Kündigungsrecht. Sehen die Klauseln das nicht bereits vor, sollten sie sich auf Urteile wie das vom Amtsgericht Hamburg-Wandsbek berufen. Es hält es für unzumutbar, wenn jemand ohne jede Chance auf Nutzung zahlen muss (Az. 716 C 421/98).
Das kann aber auch heißen, dass sie von ihrer Fitnesskette auf ein Studio in der anderen Stadt verwiesen werden könnten. Urteile gibt es nicht. Wer solch eine Regelung in dem Vertrag findet, sollte sie vor der Unterschrift streichen, wenn er bei Umzug auf keinen Fall woanders trainieren will.
Pauschale Regeln für den Umzug gibt es nicht und ganz egal, was in den Klauseln steht: Gerichte werden im Streitfall immer alle Interessen abwägen und dabei auch berücksichtigen, ob der Studiokunde aus freien Stücken umzieht oder wegen Jobwechsel, Bundeswehr oder Zivildienst dazu gezwungen ist.
So ist es stets auch eine Frage des Einzelfalls, ob ein Sportler aus dem Fitnessvertrag darf, wenn er nach einem innerstädtischen Umzug einen langen Anfahrtsweg hat. Klar ist das nur, wenn das Studio selber umzieht. Klauseln, nach denen sich das Studio einen Umzug vorbehält, sind unwirksam (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 1 U 207/98).
- Schwangerschaft. Frauen sind gut beraten, von Anfang an ein Kündigungsrecht für den Fall der Schwangerschaft zu vereinbaren. Zwar gibt es Gerichte wie das Amtsgericht Mühldorf, die das gar nicht für nötig halten (Az. 1 C 832/04). Doch andere Richter meinen, dass es Schwangeren zumutbar ist, dass ihr Vertrag lediglich ruht, bis sie wieder zum Training kommen können. So praktiziert es etwa die Fitnesskette Kieser. Es sei denn, die Kundin bringt ein Attest, wonach „Trainieren verboten“ gilt. Dann endet auch bei Kieser der Vertrag.
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