Ferienjobs: Taschengeld aufbessern
Ein schickes Fahrrad, coole Klamotten, ein neuer Computer? Jetzt ist die Zeit, Träume wahr zu machen – dank eines Ferienjobs, am besten ohne Steuern und Sozialabgaben.
Von wegen Null-Bock-Generation: Jeder Zweite der elf Millionen jugendlichen Schüler jobbt in den Sommerferien, statt nur im Schwimmbad zu faulenzen. Der Ruf des Geldes sorgte in den letzten Wochen für einen Run auf attraktive Stellen.
Doch es geht nicht nur um Bares. Die Arbeit gibt Schülern erste Einblicke ins Berufsleben: eine Aufgabe übernehmen, Verantwortung tragen, Leistung bringen – und stolz sein, wenn das selbst verdiente Geld auf dem Konto ist. Außerdem lernen Jugendliche, wie viel Konsumwünsche wirklich kosten und wie viel Arbeit erforderlich ist, sie zu bezahlen.
Dieser pädagogische Wert ist nicht zu unterschätzen, meint Gabriele Wichert vom Deutschen Kinderschutzbund: „Eltern sollten Sohn und Tochter durchaus ermutigen, den Arbeitsalltag kennen zu lernen.“ Sie sollten zusammen mit dem Nachwuchs den Arbeitsplatz besichtigen und mit dem Chef sprechen.
Wer womit Geld verdienen darf
Vor allem aber sollten Eltern und Schüler die wichtigsten Job-Spielregeln kennen – erst recht, wenn sie nicht nur in den Ferien arbeiten, sondern regelmäßig nach der Schule. Das Jugendarbeitsschutzgesetz legt genau fest, welche Jobs erlaubt sind. Es macht einen klaren Unterschied zwischen Kindern bis 14 Jahre und Jugendlichen ab 15 Jahre.
Für bis zu 14-Jährige gilt zwar das generelle Kinderarbeitsverbot. Doch wer mindestens 13 Jahre alt ist, darf leichte Aushilfsjobs übernehmen: Zeitungen oder Prospekte austragen beispielsweise, babysitten, in der Landwirtschaft arbeiten, beim Film, im Theater oder in der Werbung. Es gilt jedoch eine Höchstgrenze von zwei Stunden täglich. Die Arbeit darf weder die Gesundheit des Jugendlichen gefährden noch den Schulbesuch behindern. Ausnahmen von diesen Regeln gibt es für diese Altersgruppe auch während der Schulferien nicht. Dagegen dürfen Jugendliche ab 15 Jahre bis zu vier Wochen im Jahr Vollzeit einen Ferienjob machen.
Schüler als Arbeitnehmer
Grundsätzlich haben Schüler, die in einer Firma jobben, die gleichen Pflichten und Rechte wie andere Mitarbeiter. Sie erhalten zum Beispiel Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, obwohl sie keine Sozialabgaben zu zahlen brauchen, wenn sie ausschließlich in den Ferien arbeiten und nicht länger als zwei Monate im Jahr oder höchstens 50 Arbeitstage.
Auch das Finanzamt geht bei den meisten Schülerjobs leer aus. Bleibt der Monatslohn unter 325 Euro, sollte sich der Schüler eine Freistellungsbescheinigung besorgen. Dann zahlt der Arbeitgeber den Lohn steuerfrei aus. Die Bescheinigung gibt es beim Finanzamt. Sie wird problemlos ausgestellt, wenn der Jugendliche voraussichtlich keine anderen Einkünfte haben wird.
Achtung: Bei 325-Euro-Jobs (früher 630 Mark) darf ein Schüler nicht länger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Und: Werden gleichzeitig mehrere solche Jobs ausgeübt, rechnet das Finanzamt sie zusammen. Bei Einnahmen über 325 Euro sind Steuern und Sozialbeiträge fällig.
Wer mehr verdient als 325 Euro im Monat, besorgt sich bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung eine Lohnsteuerkarte und legt sie dem Unternehmen gleich am ersten Arbeitstag vor. Um alles Weitere kümmert sich dann der Arbeitgeber. Bis zu einem Monatsbrutto von 863 Euro zahlt er den Lohn ohne Steuerabzug aus, bei mehr als 863 Euro wird Lohnsteuer abgezogen. Die kann sich der Schüler aber am Jahresende per Steuererklärung zurückholen, wenn sein „zu versteuerndes“ Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 7 235 Euro lag. Das tatsächliche Einkommen kann durchaus um einige Tausend Euro höher liegen.
Wie viel der Jugendliche verdient, hängt von Job und Alter ab. Zum Beispiel bringt das Verteilen von Prospekten etwa 1 bis 3 Cent pro Stück, Computertrainer verdienen zwischen 6 und 15 Euro pro Stunde, Nachhilfelehrer 5 bis 11 Euro. Komparsen beim Fernsehen kommen schon auf 25 bis 50 Euro pro Stunde, Messehostessen auf 150 Euro am Tag.
Wer befürchtet, dass sein Job zu niedrig bezahlt wird, kann beim Arbeitsamt nachfragen. Das vermittelt auch Stellen für Schüler.
Schüler als Unternehmer
Wenn ein Schüler gewerblich oder selbstständig arbeitet, wird er steuer- und versicherungsrechtlich wie ein Unternehmer behandelt. Bei unter 325 Euro Monatsverdienst bleibt er in der Familienkrankenmitversicherung. Verdient er mehr, muss er sich freiwillig versichern.
Zum Beispiel die Jugendlichen am Evangelischen Ratsgymnasium in Erfurt. Sie starteten vor zwei Jahren mit ihrer GmbH „ARTemis“ als Existenzgründer ins Wirtschaftsleben. Ihre Geschäftsidee: Sie verleihen Bilder, die von Schülern im Kunstunterricht gemalt wurden, an Arztpraxen, Anwaltskanzleien, Banken und Kliniken. Die Kunden können sich vorab über die verschiedenen Angebote im hauseigenen Katalog informieren.
Steuerlich gelten für die Erfurter die gleichen Bedingungen wie für andere Firmen. Umsatzsteuer fällt aber erst an, wenn die Umsätze im Vorjahr 16 620 Euro und im laufenden Jahr 50 000 Euro übersteigen. Nicht vergessen: In der Regel müssen Selbstständige ihren Betrieb beim Gewerbeamt anmelden.
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