Special Einschulung: Schulpflicht und Stichtagregelung
06.06.2006
In Deutschland herrscht allgemeine Schulpflicht. Das heißt: Alle Kinder, die in Deutschland leben, müssen unabhängig von ihrer sozialen und nationalen Herkunft und unabhängig von ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung die Schule besuchen. Positiv ausgedrückt: Schulpflicht ist das Recht eines jeden Kindes auf Schule.
Die Schulpflicht
In der Pflicht sind vor allem der Staat und die Eltern des Kindes. Der Staat muss die erforderlichen Einrichtungen bereitstellen und allen Kindern den Besuch einer Schule ermöglichen. Die Eltern müssen ihr Kind rechtzeitig zum Schulbesuch anmelden. Versäumen sie die Anmeldung, machen sie sich strafbar. Nach der Anmeldung folgt eine ganze Liste weiterer und weit reichender Verpflichtungen: Eltern müssen
- für einen regelmäßigen und pünktlichen Schulbesuch sorgen,
- ihr Kind ordentlich gekleidet und angemessen sauber zur Schule schicken,
- es mit der erforderlichen Schulausrüstung ausstatten,
- ihr Kind anhalten, seine schulischen Aufgaben zu erledigen,
- ihr Kind bei Schulversäumnissen entschuldigen, bei Krankheiten krankmelden
- und nicht krankheitsbedingte Schulversäumnisse vorher beantragen.
Darüber hinaus sollten Eltern Kontakt zu den Lehrern halten, Elternabende besuchen, Schulfeste mitgestalten und vielleicht auch mal, bei Ausflügen mitmachen.
Der Stichtag
Ein Stichtag regelt den Beginn der Schulpflicht. Lange Jahre war dies der 30. Juni. Kinder, die bis zu diesem Termin sechs Jahre alt wurden, mussten nach den Sommerferien desselben Jahres in die Schule. Lag ihr Geburtstag nach diesem Termin, konnten sie nur in Ausnahmefällen, auf besonderen Antrag und nach einer bestandenen Schuleingangsprüfung in die Schule gehen. 1997 beschloss die Kultusministerkonferenz eine zeitliche Ausdehnung der bis dahin geltenden Stichtagsregelungen. Ziel war es, den Beginn der Schulpflicht flexibler zu gestalten - das heißt, die vorzeitige Einschulung zu erleichtern und die Zurückstellung vom Schulbesuch zu erschweren. Heute liegt der Stichtag in vielen Bundesländern später. In Berlin beispielsweise gilt seit 2005 der 31. Dezember als Stichtag.
Kann- und Muss-Kinder
Muss-Kinder sind zum Stichtag bereits sechs Jahre alt und müssen aufgrund der Schulpflicht zur Schule. Ihre Eltern können sie nur in Ausnahmefällen ein Jahr vom Schulbesuch zurückstellen lassen. In Berlin beispielsweise ist dies mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 gar nicht mehr möglich. Kann-Kinder werden erst nach dem Stichtag sechs Jahre alt. Sie unterliegen zum Zeitpunkt ihrer Einschulung noch nicht der Schulpflicht. Die Eltern müssen für die vorzeitige Einschulung einen Antrag stellen und die Schulfähigkeit ihrer Kinder überprüfen lassen. Einige Bundesländer haben die Kann-Regelungen erheblich erweitert: In Bayern etwa können sogar Kinder eingeschult werden, die gerade erst fünf geworden sind - es sei denn, das dafür notwendige schulpsychologische Gutachten spricht dagegen.
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