20.09.2011
Registrierte Arzneimittel
Bevor das derzeit gültige Arzneimittelgesetz 1978 in Kraft trat, wurden Arzneimittel nicht zugelassen, sondern registriert – erkennbar an einer „Reg.-Nr." auf der Verpackung.
Ein Wirksamkeitsnachweis wurde nicht gefordert. Damit erfüllen diese Altarzneimittel nicht mehr die Ansprüche, die heute an Arzneimittel gestellt werden. Solche Präparate sind nur noch vereinzelt im Handel, wenn über den Antrag des Herstellers, das Produkt „nachzuzulassen“, noch nicht entschieden ist. Ihr Erkennungsmerkmal ist unter anderem folgende Bemerkung in der Packungsbeilage: "Dieses Arzneimittel ist nach den gesetzlichen Übergangsvorschriften im Verkehr. Die behördliche Prüfung auf pharmazeutische Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit ist noch nicht abgeschlossen."
Nach neuem Recht registrierte Arzneimittel gibt es heute nur noch im Bereich der Homöopathie und Anthroposophie, wenn diese keine konkreten Indikationen zur Behandlung angeben, oder es handelt sich um traditionelle Pflanzenmittel. Alle anderen neuen Arzneimittel benötigen eine Zulassung.
