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20.09.2011

Rabattverträge

Seit einigen Jahren können gesetzliche Krankenkassen für ihre Versicherten mit Arzneimittelherstellern Rabatte auf Arzneimittelpreise aushandeln. Seit Oktober 2006 dürfen sie auch für Medikamente, deren Preis den Festbetrag überschreitet, spezielle Verträge abschließen. Diese Rabattverträge sind bindend für die Arzneimittelabgabe.

Wenn der Arzt Ihnen einen rabattfähigen Wirkstoff verordnet und die Auswahl des Mittels dem Apotheker überlässt (Aut-idem-Regelung), schreibt er den Namen des Wirkstoffs oder den eines Arzneimittels auf das Rezept und kreuzt das "Aut-idem-Kästchen" nicht an. Der Apotheker muss dann das Medikament von der Firma auswählen, mit der Ihre Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Wenn der Arzt aber ein bestimmtes Arzneimittel außerhalb des Rabattvertrags verordnen möchte, kann er dies durch Ankreuzen des "Aut-idem-Kästchens" auf dem Rezept bestimmen.
Ein Beispiel soll das illustrieren: Sie sind bei der AOK versichert; der Arzt hat Ihnen bisher ein Medikament der Firma Hexal verordnet. Nun hat die AOK mit der Firma ratiopharm einen Rabattvertrag geschlossen, nicht jedoch mit Hexal. Daher bekommen Sie künftig das Medikament mit dem gleichen Wirkstoff wie bisher, aber hergestellt von ratiopharm. Das Mittel von Hexal oder ein anderes wirkstoffgleiches Mittel darf Ihnen der Apotheker nur noch geben, wenn ratiopharm nicht liefern kann oder wenn Sie von der "Mehrkostenregelung" Gebrauch machen. Diese Regel gilt seit dem 1. Januar 2011 beim Einkauf in der Apotheke. Jeder gesetzlich versicherte Patient kann jetzt entscheiden, ob er sein gewohntes Medikament bekommt oder ein wirkstoffgleiches billigeres Präparat. Den Preisunterschied zahlt er dann aber aus eigener Tasche. Das lohnt sich in der Regel nicht.
Solche Rabattverträge können für die Versicherten einen direkten finanziellen Vorteil aufweisen: Manche Krankenkassen verzichten bei Medikamenten mit Rabattverträgen ganz oder teilweise auf die Zuzahlung.

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09.02.2012 . © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. Twitter Facebook YouTube Stiftung Warentest im Netz: