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Anlageberater: Anleger darf vertrauen

finanztest 09/2010

Liest ein Anleger den Prospekt zu seiner Geldanlage nicht und vertraut seinem Anlageberater, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist in Gang setzt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 8. Juli 2010, Az. III ZR 249/09).

In dem Fall hatte sich ein Anleger 1999 über einen geschlossenen Immobilienfonds am Frankfurter Turmcenter beteiligt. Der Berater empfahl die Beteiligung als sichere Altersvorsorge. Der Prospekt informierte dagegen auch über das Risiko eines Totalverlusts.

Der BGH musste nun entscheiden, ob die Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind. Er verneinte dies. Ein Anleger, der seinem Berater vertraue und den Prospekt nicht lese, handele nicht grob fahrlässig. „Das Urteil hilft vielen Anlegern, die bisher befürchten mussten, dass ihre Klagen wegen Verjährung abgewiesen werden“, erklärt Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte aus Bremen.

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09.02.2012 . © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. Twitter Facebook YouTube Stiftung Warentest im Netz: