Anlageberater: Anleger darf vertrauen
Liest ein Anleger den Prospekt zu seiner Geldanlage nicht und vertraut seinem Anlageberater, ist dies keine grobe Fahrlässigkeit, die die dreijährige Verjährungsfrist in Gang setzt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 8. Juli 2010, Az. III ZR 249/09).
In dem Fall hatte sich ein Anleger 1999 über einen geschlossenen Immobilienfonds am Frankfurter Turmcenter beteiligt. Der Berater empfahl die Beteiligung als sichere Altersvorsorge. Der Prospekt informierte dagegen auch über das Risiko eines Totalverlusts.
Der BGH musste nun entscheiden, ob die Schadenersatzansprüche bereits verjährt sind. Er verneinte dies. Ein Anleger, der seinem Berater vertraue und den Prospekt nicht lese, handele nicht grob fahrlässig. „Das Urteil hilft vielen Anlegern, die bisher befürchten mussten, dass ihre Klagen wegen Verjährung abgewiesen werden“, erklärt Petra Brockmann von Hahn Rechtsanwälte aus Bremen.
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen