Urteil: Bargeld fürs Fitnessstudio
Will das Fitnessstudio die Beiträge nicht in bar annehmen, obwohl Barzahlung im Vertrag nicht ausgeschlossen ist, kann der Sportler fristlos kündigen. Das hat das Münchener Amtsgericht entschieden (Az. 271 C 1391/09). Das Fitnessstudio hatte nach Vertragsschluss darauf bestanden, dass der Kunde eine Bankverbindung nennt oder drei Monatsraten im Voraus bezahlt.
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