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Urteil: Bargeld fürs Fitnessstudio

finanztest 04/2010

Will das Fitnessstudio die Beiträge nicht in bar annehmen, obwohl Barzahlung im Vertrag nicht ausgeschlossen ist, kann der Sportler fristlos kündigen. Das hat das Münchener Amtsgericht entschieden (Az. 271 C 1391/09). Das Fitnessstudio hatte nach Vertragsschluss darauf bestanden, dass der Kunde eine Bankverbindung nennt oder drei Monatsraten im Voraus bezahlt.

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10.02.2012 . © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. Twitter Facebook YouTube Stiftung Warentest im Netz: