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Tipps: Nicht zahlen auch bei Einschüchterungs­versuchen

test 05/2007

Strategie der Firmen ist es, die Opfer einzuschüchtern. Die Erfahrungen der Verbraucherzentralen zeigen jedoch: Wer nicht zahlt und auf stur schaltet, wird irgendwann auch in Ruhe gelassen. So gehen Sie am besten vor:

Abofallen im Netz
  • Rechnung. Antworten Sie per Einschreiben, zum Beispiel: „Ich bestreite, dass ein Vertrag zustande kam. Gleichzeitig erkläre ich hilfsweise und – da Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist – fristgerecht den Widerruf. Außerdem erkläre ich hilfsweise die Anfechtung, weil ich nur eine Gratis-Nutzung wollte. Ich werde nicht zahlen.“
  • Mahnung, Inkasso. Auf Mahnungen, Briefe von Inkassobüros oder Anwälten brauchen Sie dann nicht mehr zu reagieren. Wer will, kann Beweise für den Vertrag fordern, also Kopien von Rechnung, Anmeldedaten, Widerrufshinweis. Der Anwalt muss eine Vollmacht mit Originalunterschrift vorlegen. Kopien reichen nicht.
  • Mahnbescheid. Etwas anderes ist ein förmlicher Mahnbescheid vom Gericht. Darauf müssen Sie reagieren, sonst kann der Gerichtsvollzieher kommen – auch wenn die Geldforderung nichtig ist. Es reicht, dem Mahnbescheid zu widersprechen.
  • Achtung. Wer die Rechnung bezahlt, erkennt den Vertrag an. Bei einem Zwei-Jahres-Abo kommt die nächste Rechnung also im Folgejahr. Und dann ist kein Widerspruch mehr möglich.

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09.02.2012 . © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. Twitter Facebook YouTube Stiftung Warentest im Netz: