Sie sind hier: Startseite > Tests + Themen > Bildung + Soziales > Specials

Studienbeginn: Jobben

25.09.2009

Wenn Studenten das Bafög oder der Unterhalt von den Eltern nicht ausreicht, bleibt meist nur eins: ein Job neben dem Studium. Die Art des Jobs kann sehr unterschiedlich sein: Minijobs, Studentische Hilfskraft, Job in den Semesterferien oder ein bezahltes Praktikum. test.de sagt, worauf Studenten dabei achten müssen.

Studienbeginn

Wann Sozialabgaben anfallen

Studenten müssen gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Durch Jobs können weitere Sozialabgaben anfallen. test.de gibt einen Überblick:

Ferienjobs. Ist der Job auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt, fallen unabhängig vom Verdienst keine Sozialabgaben an.
Bis 400 Euro. Studenten, die in so genannten Minijobs bis zu 400 Euro im Monat verdienen, zahlen keine Sozialabgaben. Der Chef muss aber 13 Prozent des Einkommens an die Krankenversicherung und 15 Prozent an die Rentenversicherung überweisen.
Ab 400 Euro. Für ein Einkommen zwischen 400 und 800 Euro zahlen Arbeitnehmer reduzierte, stufenweise steigende Beiträge zur Rentenversicherung. Sobald Studenten 800 Euro verdienen, müssen sie und ihr Arbeitgeber 9,95 Prozent des Einkommens in die Rentenkasse zahlen. Zusätzliche Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an, solange Studenten nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. In den Semesterferien dürfen sie diese Grenze überschreiten.
Praktikum. Studenten müssen keine Sozialabgaben leisten, wenn sie ein Praktikum absolvieren, dass in der Studienordnung vorgeschrieben ist - egal wie lange es dauert. Ein freiwilliges Praktikum ist wie ein normales Beschäftigungsverhältnis auch nur bis 400 Euro abgabenfrei.

Tipp: Informationen zu studentischen Beschäftigungsverhältnissen gibt die Seite www.students-at-work.de.

Minijobs

Studenten, die von vornherein wissen, dass ihr monatliches Einkommen im Schnitt unter 400 Euro bleibt, haben die Wahl: Sie können auf Lohnsteuerkarte arbeiten, sie können sich die Karte aber auch sparen. Dann versteuert der Arbeitgeber das Einkommen nicht individuell nach Steuerkarte, sondern pauschal mit 2 Prozent. Wird ein Kollege krank, können Studenten mit einem Minijob ausnahmsweise sogar zwei Monate im Jahr mehr als 400 Euro verdienen, ohne dass sie selbst Abgaben zahlen müssen.
Tipp: Passen Sie auf, wenn Sie vom Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten. Das Finanzamt rechnet diese Summe auf das ganze Jahr um. Steigt so der monatliche Verdienst im Schnitt auf mehr als 400 Euro, ist es mit der Abgabefreiheit vorbei.
Informationen zu Minijobs finden Sie auch unter www.minijob-zentrale.de

Kurzfristig arbeiten

Wer für kurze Zeit einen Saison- oder Aushilfsjob annimmt, braucht nicht unbedingt eine Lohnsteuerkarte. Das gilt selbst dann, wenn mehr als 400 Euro Lohn zusammenkommen. Bedingungen: Studenten dürfen die Tätigkeit nur gelegentlich ausüben und diese muss auf 18 Arbeitstage befristet sein. Der Stundenlohn darf im Schnitt höchstens 12 Euro betragen, der Tagesverdienst maximal 62 Euro. Dann kann der Arbeitgeber das Gehalt pauschal mit 25 Prozent versteuern. Den Anteil zieht er meist vom Gehalt ab. Wer also 1 000 Euro verdient, büßt 250 Euro Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und eventuell noch Kirchensteuer ein. Für Angestellte mit festem Haupteinkommen kann sich die pauschale Versteuerung lohnen. Studenten, die keine oder kaum zusätzliche Einkünfte haben, fahren dagegen meist besser, wenn sie auf Lohnsteuerkarte arbeiten.

Steuererklärung lohnt sich

Arbeiten Studenten auf Lohnsteuerkarte, sollten sie eine Steuererklärung abgeben. Denn bleiben nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und anderen Posten wie einer Pauschale für Altersvorsorgeverträge weniger als 7 834 Euro übrig, erhalten sie die gesamten Steuern zurück. Durch die Abzüge in der Steuererklärung darf der Bruttolohn sogar deutlich über 7 834 Euro liegen. Beispiel: So müssen selbst Studenten in angestellter Tätigkeit, die regelmäßig 916 Euro monatlich verdienen und keine weiteren Einkünfte haben, keine Steuern zahlen. Allerdings fallen Sozialabgaben von fast 10 Prozent an (siehe oben).

Besonderer Steuervorteil

Arbeiten Studenten im Nebenjob selbstständig oder angestellt als Ausbilder, Erzieher oder Betreuer einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, bekommen sie einen besonderen Steuervorteil. Sie haben dann Anspruch auf die so genannte Übungsleiterpauschale von 2 100 Euro. Durch diesen zusätzlichen Steuerfreibetrag können sie 2 100 Euro mehr verdienen, ohne die steuerfreie Grenze zu überschreiten.

Aufpassen bei Bafög und Kindergeld

Verdienen Studenten mehr als 350 Euro im Monat, müssen sie Abstriche beim Bafög hinnehmen. Und die Eltern büßen das Kindergeld ein, wenn Studenten mehr als 7 680 Euro Einkünfte und Bezüge haben.

Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Sonderkonditionen

18.03.2010 © Stiftung Warentest. Alle Rechte vorbehalten. nach oben