Streit um Kürzung von Erwerbsminderungsrenten: Rentenversicherung setzt Urteil nicht um
22.11.2006
Die Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund klingt harmlos. Der Rentenversicherer werde im Streit um Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente zunächst weitere Musterverfahren führen, um Widersprüche und Fehlinterpretationen in einem Urteil des Bundessozialgerichts aufzuklären, heißt es dort ganz unverfänglich. Im Klartext: Trotz eindeutiger Rechtsprechung erhalten Betroffene keine höhere Rente und keine Nachzahlung. Das ist ein Affront gegen die Richter in Kassel. Sie hatten bereits im Mai unmissverständlich entschieden: Die seit 2001 üblichen Abschläge bei der Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten an unter 60-jährige sind rechtswidrig. Doch die Rentenversicherung hält das Urteil für falsch und weigert sich, insgesamt mindestens 750 000 Menschen eine bis zu 12,1 Prozent höhere Erwerbsminderungsrente zu bewilligen und insgesamt rund 1,2 Milliarden Euro Nachzahlung zu leisten. Doch Betroffene haben gute Aussicht, die Rentenerhöhung doch noch durchzusetzen. Sie müssen allerdings so bald wie möglich aktiv werden. test.de erklärt, was Betroffene tun müssen, um sich gegen die Rentenkürzung zu wehren.
Überraschendes Urteil aus Kassel
Die Vorgeschichte: Dienstag, 16. Mai 2006. Urteilsverkündung beim Bundessozialgericht in Kassel: Die Abschläge bei der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente an eine 47-jährige Frau in Ostfriesland sind rechtswidrig, verkündet Professor Dr. Wolfgang Meyer, Vorsitzender des 4. Senats. Die Vertreter der Rentenversicherung Bund sind überrascht. Sogar die Juristen des Sozialverband Deutschland (SoVD) staunen. Sie hatten die Klägerin unterstützt. Mit einem so klaren Urteil hatten jedoch nicht einmal sie gerechnet. Als das Gericht Monate später die schriftliche Begründung der Entscheidung veröffentlicht, wird klar: Die Folgen sind dramatisch. Rund 750 000 Erwerbsminderungsrentner sind betroffen. Sie haben nach dem Urteil Anspruch auf Nachzahlung von insgesamt rund 1,2 Milliarden Euro. Pro Jahr kommen rund 150 000 Neu-Rentner hinzu. Auch sie haben nach dem Urteil Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. Rechtsmittel gibt es nicht. Behörden wie die Deutsche Rentenversicherung Bund können nicht vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Entscheidungen des Bundessozialgerichts sind für sie verbindlich.
Behörde leistet Widerstand
Monatelang diskutieren die Rentenversicherer. Sie beraten sich mit den Beamten im Arbeits- und Sozialministerium. Heute nachmittag haben sie ihre Entscheidung verkündet: Sie werden das Urteil mit Rückendeckung aus dem Ministerium nicht umsetzen. Ihre Nachzahlung erhält zunächst nur die Klägerin aus Ostfriesland, die im Mai ihren Prozess vor dem Bundessozialgericht gewann. Alle anderen Erwerbsminderungsrentner erhalten zunächst keine höhere Rente und auch keine Nachzahlung. Begründung für den Widerstand gegen die Richter: „Anders als das Bundessozialgericht geht der Gesetzgeber davon aus, dass auch die Erwerbsminderungsrenten mit einem Abschlag versehen sind, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden“, erklärt die Rentenversicherung in ihrer Pressemitteilung. Verbindliche Instanz für die Auslegung des 2001 neu in Kraft getretenen Rentengesetzes ist jedoch das Bundessozialgericht. Professor Meyer und seine Kollegen im 4. Senat kommen bei der Interpretation der Vorschriften nicht zuletzt wegen verfassungsrechtlicher Überlegungen zu dem Ergebnis: Der Abschlag widerspricht dem Gesetz. Erwerbsminderungsrentner haben Anspruch auf die volle Rente, wenn sie bei Bewilligung der Rente noch nicht 60 Jahre alt sind.
Bindung an Recht und Gesetz
Die Weigerung der Deutschen Rentenversicherung Bund gegenüber den Vorgaben der Richter ist ungewöhnlich. Sie ist als Behörde an Recht und Gesetz und damit auch an rechtskräftige Urteile gebunden. Rechtskraft im eigentlich Sinne hat ein Urteil jedoch nur für den Einzelfall, in dem es verkündet worden ist. Indirekt jedoch wirken Urteile für Behörden wie Gesetze. Grund: Letztlich entscheiden stets die Richter im Bundessozialgericht über die Höhe von Erwerbsminderungsrenten. Sozialgerichte und Landessozialgerichte sind in ihren Entscheidungen zwar frei. Bei Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen sie jedoch stets Rechtsmittel zulassen, so dass jeder Erwerbsminderungsrentner stets bis vors Bundessozialgericht ziehen kann. Dort gilt das Urteil des 4. Senats. Ein anderer Senat kann die Entscheidung nicht übergehen. So lange der 4. Senat selbst seine Haltung zur Erwerbsminderungsrente nicht aufgibt, darf nur der bei Fällen interner Meinungsverschiedenheiten zuständige Große Senat anders entscheiden.
Antrag sichert Rechte
Ärgerlich für Betroffene: Statt auf die Umsetzung des Urteils durch die Rentenversicherung zu hoffen, müssen sie jetzt aktiv werden und einen Anspruch auf Überprüfung ihrer Rentenbescheide stellen. Wer bereits 2002 eine um Abschläge gekürte Erwerbsminderungerente erhalten hat, muss seinen Überprüfungsantrag bis Ende des Jahres stellen, um sich auch für 2002 noch eine Nachzahlung zu sichern. Ansprüche auf Nachzahlung für das Jahr 2001 sind bereits verloren. Wahrscheinlich wird die Rentenversicherung ihre Anträge ablehnen. Dann bleibt nur der Weg zum Gericht. Gut für Betroffene: Sozialgerichtliche Verfahren sind für sie gebührenfrei. Außerdem sind Klagen dort auch ohne Anwalt möglich. test.de gibt Tipps und hält Mustertexte zum Download bereit.
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