Steuererklärung im Alter

Nicht jeder muss im Ruhe­stand eine Steuererklärung abgeben. Beziehen Rentner nur die gesetzliche Rente, können sie das Finanz­amt meist links liegen lassen. Für einige kann sich die Abrechnung trotzdem lohnen. Die sogenannte Güns­tiger­prüfung bringt ihnen oft die Abgeltung­steuer für ihre Kapital­einnahmen zurück. Zur Pflicht wird die Steuererklärung meist, wenn zum Alters­einkommen Pensionen, Riester-Renten, Rürup-Renten, Arbeits­löhne oder Neben­einkünfte gehören. Vieles ist allerdings durch Rentenfrei­beträge, Versorgungs­frei­beträge und Alters­entlastungs­beträge steuerfrei.

Spezielle Frei­beträge für Rentner und Pensionäre

Nach der Steuererklärung sieht jeder, wie hoch die speziellen Frei­beträge im Alter sind. Es gibt sie für Renten, Pensionen und auch für Neben­einkünfte. Von der gesetz­lichen Rente bleiben zum Beispiel je nach Renten­beginn 36 bis 50 Prozent steuerfrei. Die Frei­beträge für Pensionen betragen bis zu 3 900 Euro im Jahr. Von Miet­einkünften neben der Rente geht – je nach Geburts­datum – ein Alters­entlastungs­betrag bis 1 900 Euro im Jahr ab.

Ausgaben im Ruhe­stand

Rentner und Pensionäre zahlen zudem oft nicht so viel Steuern, weil sie viele Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen können. Vor allem Sonder­ausgaben wie Kirchen­steuern, Spenden und Parteibeiträge senken das zu versteuernde Einkommen. Viele können außerdem für Haus­halts­hilfen, Hand­werker und Pflege­dienste Kosten beim Finanz­amt abrechnen. Auch Versicherungs­beiträge, Gesund­heits­kosten und Ausgaben für Rentenberater zahlen sich im Steuer­bescheid aus. Jeder sollte dort prüfen, ob das Finanz­amt alle Ausgaben richtig berück­sichtigt hat.

Die wichtigsten Formulare

Für die Steuererklärung ist immer der Mantelbogen nötig. Versicherungs­beiträge rechnen Rentner und Pensionäre auf der Anlage Vorsorgeaufwand ab. Rentner geben sie auf der Anlage R an. Betriebs- und Beamtenpensionen auf Steuerkarte gehören in die Anlage N.

Nicht­ver­anlagung bescheinigen lassen

Oft zeigt sich bei der Jahres­abrechnung, dass Rentner keine Steuern zahlen müssen. In diesem Fall können sie vom Finanz­amt eine Nicht­ver­anlagungs­bescheinigung bekommen. Die Bescheinigung ist drei Jahre gültig, wenn sich ihre steuerliche Situation nicht ändert. In dieser Zeit ist dann auch keine Steuererklärung nötig.

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