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Wann der Verkehrsrechtsschutz greift

finanztest 08/2007

Versichert Nicht versichert
Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach Verkehrsunfall. Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Sie sind über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Steuerstreit vor Gericht, zum Beispiel um die steuerliche Einordnung eines Fahrzeugs. Vorgerichtlicher Streit mit der Steuerbehörde, sofern Versicherer nicht die Besonderheit „A“ aufweist (siehe Tabelle “Verkehrsrechtschutz in allen Variationen“).
Verfahren vor Verwaltungsbehörden und -gerichten, etwa wegen eines aus Gesundheitsgründen verhängten Fahrverbots. Jeder Rechtsstreit (auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren), wenn der Fahrer nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Strafverfahren, sofern es um fahrlässig begangene Straftaten im Verkehr geht. Strafverfahren, bei denen es um vorsätzlich begangene Straftaten im Straßenverkehr geht.
Bußgeldverfahren, bei denen es um fahrlässig oder vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr geht. Streit um Halte- und Parkverstöße, sofern der Versicherer in der Tabelle “Verkehrsrechtschutz in allen Variationen“ nicht die Besonderheit „C“ aufweist.
Vertrags- und Sachenrecht rund um das Auto, zum Beispiel Ärger wegen Mängeln nach dem Kauf oder Rückgabestreit beim Leasing. Ärger rund um Reiseverträge oder Streit um eine Entschädigung nach Flugverspätungen.
Streit mit anderen Verkehrsteilnehmern, die beim gleichen Versicherungsunternehmen versichert sind. Rechtsstreit der mitversicherten Personen untereinander und mit dem Versicherungsnehmer sowie Streit mit der eigenen Versicherung.
  • Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000 – Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft). Abweichungen bei einzelnen Versicherern möglich.

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