Zurück zum Artikel

Umtausch: Was geht und was nicht

24.12.2007

Gesetzliche Regelungen Einkauf im ...
Internet
und Versandhandel
Laden
Kauf widerrufen und Ware zurückgeben ...
... innerhalb von Fußnote 14 Tagen Fußnote nur auf Kulanz
... ohne Angabe von Gründen ja Fußnote nein
... ohne Kassenbon entfällt nein
... ohne Originalverpackung Fußnote ja nein
... bei Nichtgefallen ja nein
... von individuell angefertigten Produkten Fußnote        nein nein
... von Lebensmitteln nein nein
... ohne Portokosten für den Kunden  Fußnote ja entfällt
Geschenk umtauschen, weil ...
... doppelt gekauft ja nur auf Kulanz
... es nicht gefällt ja nur auf Kulanz
... es nicht passt ja nur auf Kulanz
... es defekt ist ja, siehe Gewährleistung
... es nicht hält, was es verspricht ja, siehe Gewährleistung
Widerruf und Rückgabe
Widerruf des Kaufvertrags. Der Käufer gibt dem Verkäufer die Ware zurück und bekommt
den Kaufpreis erstattet. Gesetzlich verbrieft ist das Recht auf Widerruf nur bei so ge-
nannten Fernabsatzgeschäften. Dazu zählen Internet und Versandhandel.
Wer im Einzelhandel kauft, hat kein Widerrufsrecht.
Viele Händler sind aber bereit, die Ware auf Kulanz zurückzunehmen.
Frist: 14 Tage laut Gesetz. Die Frist kann vom Händler auch verlängert werden. Fußnote
Kulanz
Die meisten Händler wünschen zufriedene Kunden, die gerne wieder kaufen.
Deshalb tauschen viele Einzelhändler Ihre Waren auf Wunsch um, obwohl sie nicht dazu
verpflichtet sind. Fristen und Bedingungen bestimmt in diesem Fall der Händler.
Fragen Sie beim Einkauf nach einem Umtauschrecht.
Am besten schriftlich: auf dem Kassenbon oder einem entsprechenden Merkblatt.
Umtausch
Der Umtausch ist - anders als der Widerruf - keine gesetzliche Reglung, sondern freiwillig.
Bietet der Händler den Umtausch an, ist die genannte Frist aber ebenso verbindlich.
Wirbt der Händler auf Schildern oder im Werbeprospekt mit einem 14-Tage-Umtausch-
recht, muss er das auf Wunsch des Kunden auch einlösen.
Umtausch bedeutet: Der Kunde gibt die Ware zurück und erhält dafür den Kaufpreis,
einen Gutschein oder eine neue Ware. Auch hier gilt: Wenn der Händler in seiner
Umtauschgarantie „Geld zurück“ verspricht, muss er das auf Wunsch des Kunden auch
einlösen.
Gewährleistung
Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gewährleistungsrechte hat der Kunde
gegenüber dem Händler. Von ihm können sie bei Mängeln Nachbesserung verlangen.
Vorausgesetzt der Mangel war schon beim Kauf vorhanden oder zumindest angelegt.
Der Händler muss den Mangel beseitigen. Er hat zwei Versuche. Klappt die Reparatur
nicht, oder macht eine Nachbesserung keinen Sinn, können Sie den Preis mindern
oder vom Kauf zurücktreten.
Unter Umständen ist sogar Schadenersatz möglich.
Ein Mangel liegt übrigens auch vor, wenn die Ware nicht hält, was der Händler
versprochen hat. Beispiel: Ein Navigationsgerät, dass für ganz Europa taugen
soll, aber kein Kartenmaterial für Spanien und Portugal enthält.
Frist bei Neuwaren: 24 Monate. Fußnote
Frist bei Gebrauchtwaren: 12 Monate.
Garantie
Garantien sind freiwillige Zusatzleistungen, meist vom Hersteller, nicht vom Händler.
Sie versprechen, dass die Ware eine Zeit lang funktioniert oder Teile der Ware eine
Zeit lang halten. Wer die Garantie in Ansprucht nimmt, kann üblicherweise
Reparatur oder Umtausch fordern.
zurück zum Online-Test
  • Fußnote 1 14 Tage Rückgaberecht bei Onlineshops und Versandhändlern, 30 Tage bei
    gewerblichen Ebay-Geschäften. Bei privaten Verkäufen gibt es kein Rückgaberecht.
  • Fußnote 2 Umtausch im Laden ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es gelten die
    freiwilligen Vereinbarungen. Siehe Umtausch und Kulanz.
  • Fußnote 3 Originalverpackung. Die Rücksendung in der Originalverpackung ist sinvoll:
    Die Ware ist darin am besten geschützt. Laut Gesetz ist die Originalverpackung aber
    nicht zwingend erforderlich.
  • Fußnote 4 Individuell angefertigte Produkte. Maßanfertigungen und individuell angefertigte Produkte
    wie etwa T-Shirts mit dem Aufdruck des eigenen Fotos müssen die Händler nicht zurücknehmen.
  • Fußnote 5 Versandkosten. Ist die bestellte Ware mehr als 40 Euro wert, muss der Verkäufer die Kosten
    für die Rücksendung übernehmen.
  • Fußnote 6 Gewährleistung. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt:
    Der Händler muss beweisen, dass der Mangel beim Kauf noch nicht vorhanden war,
    wenn er die Reklamation ablehnen will. Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um.
    Nun muss der Kunde den Nachweis führen, dass die Ware schon zum Zeitpunkt des Kaufs
    mit dem Mangel behaftet war.

Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Tipps