Reform der Erbschaftsteuer: Pflichtteil bleibt

finanztest 02/2008

Schenkungen hebeln das Erbrecht nicht aus. Nahe Verwandte bekommen einen Ausgleich.

Reform der Erbschaftsteuer

Hat ein Verstorbener vor seinem Tod große Teile seines Vermögens verschenkt, können nahe Verwandte dafür einen Ausgleich fordern. Diesen sogenannten Pflichtteilergänzungsanspruch haben die Verwandten, die auch pflichtteilsberechtigt sind: der Ehepartner des Verstorbenen und die Kinder oder, falls die Kinder nicht mehr leben, die Enkel. Hinterlässt der Verstorbene weder Ehepartner noch Kinder, dann sind die Eltern pflichtteilsberechtigt.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte vom Wert des gesetzlichen Erbes. Ein Beispiel: Ein bereits verwitweter Vater stirbt und vererbt laut Testament sein gesamtes Vermögen von 300 000 Euro der neuen Freundin.

Die beiden Kinder gehen leer aus – nach der gesetzlichen Erbfolge hätten sie jedoch alles bekommen. Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte: 150 000 Euro, für jeden 75 000.

Der Vater hat seiner Freundin vor zwei Jahren schon 100 000 Euro geschenkt. Darauf bezieht sich der Pflichtteilergänzungsanspruch. Wie hoch er ist, rechnet man aus, indem man das Geschenk zum Nachlass zählt und daraus den Pflichtteil ableitet.

Im Beispiel beträgt der Nachlass dann 400 000 Euro. Insgesamt muss die Freundin 200 000 Euro an die Kinder zahlen. 150 000 Euro vom Erbe und 50 000 Euro vom Geschenk, das sie erhalten hat. Läge die Schenkung allerdings mehr als zehn Jahre zurück, dürfte sie das Geld behalten.

Pflichtteilsreform

Der Gesetzgeber will das Pflichtteilsrecht reformieren und die Zehnjahresfrist staffeln. Jedes Jahr soll das Geschenk mit einem Zehntel weniger berücksichtigt werden. Nach zwei Jahren würden der Freundin bereits 20 Prozent verbleiben. Der Pflichtteilergänzungsanspruch bezieht sich nur noch auf 80 000 Euro.

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