Rechtsschutzversicherung: Tipps

18.01.2005

Rechtsschutzversicherung
  • Anwalt. Wählen Sie Ihren Anwalt sorgfältig. Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels zahlt die Versicherung nicht.
  • Selbstbeteiligung. Wenn Sie sich auf eine Selbstbeteiligung einlassen, zahlen Sie geringere Versicherungsbeiträge.
  • Sondertarife. Für Singles, Senioren, Alleinerziehende und Beamte gibts bei vielen Versicherern günstige Sondertarife. Fragen Sie gezielt nach, ob für Sie ein solches Angebot verfügbar ist. Die Preise der Policen für Beamte sind in Finanztest 2/2005 und online komplett und interaktiv dargestellt.
  • Autofahrer. Wenn Sie nur Verkehrsrechtsschutz wollen, sollten Sie beim Versicherungsvertreter hartnäckig bleiben und sich keine unsinnigen Kombipolicen aufschwatzen lassen.
  • Geldanleger. Für Streitigkeiten rund um den Kauf von Aktien oder anderen Wertpapieren können Sie sich jetzt noch Rechtsschutz sichern. Allerdings schließen immer mehr Versicherer den Ersatz von Kosten für solche Streitigkeiten aus. Nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist zum Stand 1. Januar 2005 der Rechtsschutz für Kapitalanlegerklagen bei Auxilia, Badische, BBV, Bruderhilfe, Continentale, DA Direkt, DBV Winterthur, Debeka, Gegenseitigkeit, Gerling, HDI, Huk24, Huk-Coburg, Itzehoer, LVM, Medien, Neue Rechtsschutz und R + V. Mit Einschränkungen zahlen Deurag, Jurpartner und Rechtsschutz Union. Wenn für Sie der Rechtsschutz für Kapitalanlagestreitigkeiten wichtig ist, prüfen Sie bei Abschluss eines neuen Vertrags unbedingt, ob die Versicherung Ihrer Wahl nicht auch eine Ausschlussklausel in die Bedingungen aufgenommen hat.
  • Deckungssumme. Die Deckungssumme spielt bei der Auswahl keine große Rolle. Selbst der Versicherer mit der geringsten maximalen Versicherungssumme zahlt bis zu 150 000 Euro pro Versicherungsfall. Das ist fast immer ausreichend.
  • ·Ausland. Die Versicherer zahlen auch für Streit im außereuropäischen Ausland. Allerdings gilt der Schutz meist nur für maximal sechswöchige Urlaubsreisen und nicht bei Streit, der sich um Timesharing dreht. Stark begrenzt sind hier auch die Deckungssummen.
  • Wechsel. Bei einer Beitragserhöhung können Sie immer innerhalb von einem Monat aus dem Vertrag. Bei Ein- oder Fünfjahresverträgen gilt ansonsten: Sie können mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Jahres bzw. der fünf Jahre kündigen. Fünfjahresverträge verlängern sich nach Ablauf der ersten fünf Jahre aber nicht etwa für weitere fünf, sondern immer für ein weiteres Jahr. Nach Ablauf der ersten fünf Jahre unterscheiden sie sich also nicht mehr von Einjahresverträgen.

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