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Mit Extras zum Gehalt Abgaben sparen

finanztest 02/2008

Meist bringt ein geldwerter Vorteil dem Arbeitnehmer mehr Netto als eine Gehaltserhöhung. Für den Arbeitgeber sind die geldwerten Extras ebenfalls günstiger als höhere Gehaltszahlungen, weil auch er weniger Abgaben zahlt.
Extras vom Chef Ersparnisse bei Steuer und Sozialversicherung
Arbeitskleidung Stellt der Arbeitgeber im eigenen Interesse dem Mitarbeiter Arbeitskleidung zur Verfügung, ist diese Leistung steuer- und sozialabgabenfrei.
Beihilfen in Krankheits-, Not- oder Todesfällen Beihilfen von privaten Arbeitgebern sind bis zu 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei, in besonderen Fällen auch mehr. Beihilfen von öffentlichen Arbeitgebern sind unbegrenzt steuer- und sozialabgabenfrei.
Benzin- und Warengutscheine, Jobticket Sachbezüge sind bis 44 Euro im Monat steuer- und sozialabgabenfrei. Ist der Wert höher, fallen nicht nur für die Differenz zwischen tatsächlichem Wert und 44 Euro Abgaben an, sondern für den gesamten Wert.
Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier Steuer- und sozialabgabenfrei sind Ausgaben von 110 Euro je Mitarbeiter bei bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Diese können jeweils auch mehrtägig sein.
Computer (inkl. Peripheriegeräte, Software, Fax, Internet, Handy, Telefon) Werden sie dem Arbeitnehmer leihweise – auch zur privaten Nutzung – überlassen, fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Verschenkt der Arbeitgeber solche Geräte, kann er ihren Wert pauschal versteuern.
Erholungsbeihilfen Wenn der Arbeitgeber die Beihilfen pauschal mit 25 Prozent versteuert, sind Beträge von maximal 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für seinen Ehegatten und 52 Euro pro Kind für den Arbeitnehmer steuerfrei sowie für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sozialabgabenfrei.
Essensgutscheine, Menü- und Restaurantschecks Der Sachbezugswert von 2,67 Euro pro Tag ist für den Arbeitnehmer voll steuerpflichtig oder kann vom Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Zahlt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer, muss der Arbeitnehmer weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Der Betrag zwischen 2,68 Euro und maximal 5,77 Euro täglich ist grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Bei höherem Wert werden Steuern und Sozialabgaben fällig. Um regelmäßige Kontrollen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber maximal 15 Schecks pro Monat ausgeben.
Fahrten zur Arbeit Für die ersten 20 Kilometer ist ein Zuschuss zum Arbeitsweg voll steuer- und sozialabgabenpflichtig. Ab dem 21. Kilometer versteuert der Arbeitgeber den Vorteil pauschal mit 15 Prozent, Sozialabgaben fallen nicht an. Eine Alternative ist ein Benzingutschein oder ein Zuschuss zum Jobticket von maximal 44 Euro im Monat (siehe oben).
Firmenwagen (auch zur privaten Nutzung) Entweder führt der Mitarbeiter ein Fahrtenbuch, anhand dessen der private Vorteil berechnet wird, oder er versteuert den Vorteil nach der 1-Prozent-Regel: Angesetzt wird 1 Prozent des Bruttolistenpreises. Sozialabgaben fallen bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen an.
Geschenke des Arbeitgebers Zu einem persönlichen Anlass sind Geschenke wie Blumen, CDs oder Pralinen bis 40 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Bei höherem Wert fallen sowohl Lohnsteuer als auch Sozialabgaben an.
Jubiläumszuwendungen (auch Abfindungen) Solche Leistungen werden nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert. Die Steuerschuld wird für ein Fünftel der Zuwendung berechnet und danach mit fünf multipliziert.
Kindergartenzuschüsse Die Zuschüsse zum Kindergarten oder ähnlichen Einrichtungen sind steuer- und sozialabgabenfrei. Auch dann, wenn die Belege auf den Namen eines nicht beim Arbeitgeber beschäftigten Ehepartners oder Lebensgefährten lauten.
Personal- und Belegschaftsrabatte Erhalten Arbeitnehmer Rabatte, sind diese bis 1 080 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Prämien aus Kundenbindungsprogrammen (zum Beispiel Vielfliegerbonus) Profitieren Arbeitnehmer beispielsweise bei einer Fluggesellschaft von den Bonusmeilen, die sie auf ihren Dienstreisen gesammelt haben, sind solche Prämien im Wert von bis zu 1 080 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Vermögensbeteiligungen wie Belegschaftsaktien oder GmbH-Anteile Die Hälfte des finanziellen Vorteils durch die Beteiligung - maximal 135 Euro im Jahr – ist steuer – und sozialabgabenfrei.
Weiterbildungskosten Kostenübernahme oder Zuschuss ist steuer- und sozialabgabenfrei, wenn die Weiterbildung überwiegend im betrieblichen Interesse liegt.

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