Erbschaftsteuer: Familien im Vorteil
Gewinner der Erbschaftsteuerreform sind Ehepartner, Kinder und Enkel. Geschwister zählen dagegen nur noch wie Freunde oder Nachbarn: Sie müssen für Erbschaften und für größere Geschenke bald deutlich mehr zahlen als zuvor.
Ein großes Vermögen können Kinder in Zukunft steuerfrei erben oder geschenkt bekommen: 400 000 Euro. Das ist fast doppelt so viel wie nach dem bisherigen Recht. Für Ehepartner sollen künftig sogar 500 000 Euro steuerfrei sein, bisher waren es 307 000 Euro.
Die hohen Freibeträge für die engsten Angehörigen zählen zu den Eckpunkten der neuen Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die sich die Große Koalition geeinigt hat. Ehepartner, Kinder und Enkel haben demnach gute Chancen, auch in Zukunft keine oder nur wenig Steuern für ihr neues Vermögen zahlen zu müssen.
Für alle anderen steigen die bisher mageren Freibeträge ebenfalls deutlich. Die Beträge verdoppeln oder vervierfachen sich sogar (siehe Tabelle). Trotzdem werden Geschwister, Nichten und Neffen, Freunde und Partner ohne Trauschein nach den Plänen der Bundesregierung meist viel schlechter abschneiden als heute: Sobald der neue Freibetrag von 20 000 Euro überschritten ist, müssen sie vom darüberliegenden Wert mindestens 30 Prozent an das Finanzamt abführen. Das ist in den meisten Fällen viel mehr als zuvor.
Alle Vermögen gleich behandeln
Die Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht die bestehenden Steuerregeln für verfassungswidrig erklärt hat (Az. 1 BvL 10/02).
Das Finanzamt verlangt bisher für eine Immobilie sehr viel weniger Steuern als für Aktien oder Geldvermögen mit demselben Wert: Während die Behörde zum Beispiel Aktien mit dem gesamten Börsenwert ansetzt, rechnet sie Immobilien meist nur mit 60 Prozent des Verkehrswerts an. Betriebsvermögen wird dank besonderer Freibeträge auch nur unter dem Marktwert erfasst.
In dieser unterschiedlichen Bewertung sahen die Verfassungsrichter einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, und hielten dieses Vorgehen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Deshalb soll es einen solchen Unterschied künftig nicht mehr geben: In Zukunft wird das Finanzamt zum Beispiel auch die Steuer für Immobilien auf Basis des kompletten Verkehrswerts ermitteln.
Gewinner und Verlierer
Ob die Erben und Beschenkten durch die Änderungen besser oder schlechter dastehen als bisher, hängt sowohl vom Verwandtschaftsgrad als auch von der Art und der Höhe des geerbten Vermögens ab:
- Immobilien: Dank der neuen, erhöhten Freibeträge haben enge Familienangehörige häufiger als bisher die Chance, ein geerbtes oder vorzeitig übertragenes Einfamilienhaus steuerfrei zu bekommen. Für sehr wertvolle Immobilien werden sie aber tiefer in die Tasche greifen müssen als bisher, weil sie beim Finanzamt künftig mit dem vollen Verkehrswert zählen.
Geschwister, Neffen und Freunde müssen wegen der höheren Steuersätze für Immobilien mehr Steuern zahlen als bisher.
- Kapitalvermögen: Da die Freibeträge steigen, können alle Erben und Beschenkten deutlich mehr Kapital steuerfrei erhalten als bisher. Für nahe Verwandte ist der Vorteil besonders groß. Verglichen mit ihnen überschreiten Partner ohne Trauschein und Geschwister ihren Freibetrag von nur 20 000 Euro leichter. Dann zahlen sie mehr Steuern als bisher.
- Betriebsvermögen: Betriebserben bekommen bis zu 85 Prozent des Vermögens steuerfrei. Dafür müssen sie unter anderem die Arbeitsplätze in dem Betrieb mindestens zehn Jahre erhalten. Die Lohnkosten dürfen in dieser Zeit nicht unter 70 Prozent der Lohnkosten der Vorjahre liegen.
Durch die Freibeträge ist zum Beispiel der erbende Enkel in einer besseren Lage als ein Neffe, der die Firma übernimmt.
Erben haben die Wahl
Noch sind die Vorgaben der Bundesregierung nicht Gesetz – das wird vermutlich im Frühjahr oder Sommer 2008 der Fall sein. Bis dahin sind noch einzelne Änderungen an den Steuerplänen möglich.
Für Schenkungen gilt das neue Gesetz erst, wenn es in Kraft getreten ist. So lange bleiben die aktuellen Bewertungsregeln, Steuersätze und Freibeträge bestehen.
Für Erbschaften ist eine Übergangsphase geplant: Erben, die 2007 geerbt haben oder bis Inkrafttreten des Gesetzes noch erben, sollen wählen können, ob sie nach den bisherigen oder den neuen Vorgaben besteuert werden. Wenn sie ihr Erbe bereits nach den neuen Regelungen beim Finanzamt abrechnen wollen, müssen sie einen Antrag stellen.
Es lohnt sich, vorher genau zu prüfen, ob dies etwas bringt wie im folgenden Beispiel: Eine 35-jährige Frau erbt das Haus ihrer Mutter im Wert von 450 000 Euro:
Steuern für die Tochter (geplantes Recht):
450 000 Euro Wert der Immobilie
-400 000 Euro Steuerfreibetrag
50 000 Euro zu versteuerndes Erbe
= 3 500 Euro Steuer (Steuersatz: 7 Prozent)
Obwohl das Finanzamt künftig die Steuerlast für den kompletten Verkehrswert der Immobilie erhebt und nicht nur für beispielsweise 60 Prozent wie bisher, muss die Frau im Vergleich zum bestehenden Recht deutlich weniger Steuern zahlen:
Steuern für die Tochter (bisheriges Recht):
450 000 Euro Wert der Immobilie
270 000 Euro entspricht 60 Prozent des Verkehrswerts
-205 000 Euro Steuerfreibetrag (alt)
= 65 000 Euro zu versteuerndes Erbe
= 7 150 Euro Steuer bisher (11 Prozent)
3 500 Euro Steuer geplantes Recht
= 3 650 Euro Differenz
Wäre das Haus geringfügig teurer, sähe die Rechnung anders aus. Schon bei einem Wert von 500 000 Euro wäre für die Tochter das frühere Recht günstiger als die neuen Regeln. Nach altem Recht liegt die Steuerbelastung bei 10 450 Euro, wenn das Finanzamt 60 Prozent des Verkehrswerts berücksichtigt. Nach neuem Recht muss die Tochter 11 000 Euro zahlen.
Lebenspartner und Freunde
Erben, die mit einem Verstorbenen in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft gelebt haben, profitieren von den geplanten Steueränderungen besonders: Sie gehören zwar weiterhin zur ungünstigen Steuerklasse III (siehe Tabelle), doch künftig gilt für sie wie für Ehepartner ein Freibetrag von 500 000 Euro. Bisher waren es lediglich 5 200 Euro.
Erbt die eingetragene Lebenspartnerin das Haus ihrer Partnerin im Wert von 450 000 Euro, geht das Finanzamt künftig leer aus. Die Frau könnte zusätzlich noch bis zu 50 000 Euro in Wertpapieren bekommen, ohne Steuern zahlen zu müssen.
Eingetragene Lebenspartner stehen damit deutlich besser da als Partner ohne Trauschein und alle anderen Mitglieder der Steuerklassen II und III. Bei einem Freibetrag von nur 20 000 Euro zahlen diese nach den neuen Bedingungen allein für die Immobilie im Wert von 450 000 Euro knapp 130 000 Euro Steuern.
Alternative: Vorzeitige Schenkung
Solche Nachteile der Steuerreform lassen sich durch eine Schenkung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes vermeiden. Darüber sollten vor allem diejenigen nachdenken, die einem Lebensgefährten, Neffen oder Freund etwas Gutes tun wollen.
Häufig lohnt es sich auch, das komplette Vermögen nicht auf einmal zu verschenken, sondern über einen langen Zeitraum zu verteilen. Denn alle zehn Jahre hat der Beschenkte erneut Anspruch auf den allgemeinen Steuerfreibetrag. Übertragen Eltern ihrem Sohn die gemeinsame Villa, kann er sogar zweimal seinen Freibetrag nutzen: sowohl für den Teil des Geschenks vom Vater als auch für den Teil der Mutter.
Das Übertragen von Vermögen sollte jedoch gut geplant sein: Der Besuch beim Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht hilft, finanzielle Enttäuschungen und spätere Streitereien zu vermeiden.
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