Die gesetzliche Erbfolge: Das Vermögen bleibt in der Familie
Nur etwa ein Viertel der Deutschen regelt seinen Nachlass über ein Testament. Ohne eine gültige Verfügung des Verstorbenen greift die gesetzliche Erbfolge, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, und in vielen Familien ist Streit programmiert.
Erbanspruch
Erbberechtigt sind nach der gesetzlichen Erbfolge die Verwandten eines Verstorbenen sowie sein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner. Freunde und Partner, die mit dem Verstorbenen ohne Trauschein zusammenleben, gehen leer aus, wenn der Verstorbene nichts verfügt hat.
Ehepartner
Hinterlässt ein Verstorbener neben Verwandten einen Ehepartner, richtet sich die Verteilung des Vermögens danach, welchen Güterstand die Eheleute miteinander vereinbart hatten. Möglich sind Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die meisten Ehepaare leben in Zugewinngemeinschaft. Sie gilt immer dann, wenn die Partner nichts anderes vereinbart haben. Im Erbfall oder bei einer Scheidung kommt es dann zum Zugewinnausgleich. So erhält der Partner, der während der Ehe weniger Vermögen erworben hat, bei einer Scheidung einen finanziellen Ausgleich. Im Erbfall wird der Zugewinnausgleich pauschal mit einem Viertel des Vermögens anerkannt. Hinterlässt also ein Verstorbener drei Kinder und eine Frau, mit der er in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, steht der Witwe gesetzlich ein Viertel seines Vermögens zu und zusätzlich pauschal ein Viertel aus dem Zugewinnausgleich. Sie hat letztlich Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses ihres Mannes. Die Kinder teilen sich die zweite Hälfte.
Reihenfolge
Die gesetzliche Erbfolge regelt über sogenannte Ordnungen, in welcher Reihenfolge die Verwandten eines Verstorbenen Anspruch auf den Nachlass haben und zu welchem Anteil (siehe Infografik). Als direkte Nachkommen zählen Kinder und Enkel zu den Erben erster Ordnung. Hinterlässt ein Verstorbener Erben erster Ordnung, ist ohne eine anderweitige Verfügung ausgeschlossen, dass Erben höherer Ordnungen – zum Beispiel die Geschwister eines Verstorbenen – Anteile an seinem Vermögen bekommen.
Aufteilung
Unter den Erben erster Ordnung haben die Kinder den ersten Erbanspruch. Enkel erben nur, wenn die Kinder des Verstorbenen selbst bereits tot sind. Angenommen, eine verwitwete Frau hatte zwei Töchter und einen Sohn. Der Sohn ist gestorben, hinterlässt aber wiederum zwei Söhne. Dann erben die beiden Töchter der verstorbenen Frau je zu einem Drittel, die zwei Enkel teilen sich das letzte Drittel.
Testament
Die gesetzliche Erbfolge regelt nur die Erbanteile. Hinterlässt ein Verstorbener ohne Testament zum Beispiel Haus und Geldvermögen, erben alle Erben alles. Sie müssen dann zum Beispiel gemeinsam entscheiden, ob das Haus verkauft wird oder ob die Mutter es weiter nutzen soll. Das führt oft zu Konflikten. Mit einem klaren Testament lässt sich mancher Streit verhindern (siehe „Checkliste).
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