ec-Karte: Der Schein trügt

ec-Karte Meldung
Aufpassen am Geldautomaten! Die Pin muss topsecret bleiben. Geht ein Dieb anschließend mit Karte und Geheimnummer shoppen, gibt es unter Garantie Ärger mit der Bank. Und die Gerichte sind nicht immer kundenfreundlich.

finanztest 11/2002

Bislang gingen ec-Karten-Besitzer nach Kartenverlust meist leer aus, wenn ein Dieb damit Geld zog. Die Banken bleiben hart. Aber die Richter werden kundenfreundlich.

ec-Karte

König ist der Kunde bei Ärger mit der ec-Karte wirklich nur zu Beginn: Verschwindet die Karte und wird sie – mit Geheimnummer – am Automaten oder im Geschäft benutzt, hat zunächst die Bank den schwarzen Peter. Denn sagt der Kunde: „Ich wars nicht“, gibt es keinen rechtmäßigen Auszahlungsauftrag. Nicht der Kunde, sondern die Bank muss dann das Konto ausgleichen.

Das dicke Ende kommt später

Meist fordern Banken dann aber Schadenersatz in Höhe des Fehlbetrags – plus Zinsen. Dabei verweisen sie auf ihre Geschäftsbedingungen. Danach zahlt der Kunde für Verfügungen vor einer Sperrung der Karte, wenn er es Dieben oder unredlichen Kartenfindern zu leicht gemacht hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Kunde die Nummer auf die Karte pinselte oder die Karte mit Nummer im Portmonee hatte.

Leider verpflichten manche Gerichte geschädigte Kunden selbst dann zur Zahlung, wenn völlig unklar ist, ob sie geschlampt haben. Sie drehen die Grund­regel des deutschen Prozessrechts „Wer etwas will, muss die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen“ um. Die Lebenserfahrung lehre, dass nur schlam­pige Kunden den Missbrauch der Kar­te mit Pin ermöglichten. Für diese Schlampigkeit spreche der „Beweis des ersten Anscheins“. Der Kunde muss dann zumindest beweisen, dass der Schein trügt und alles ganz anders gewesen sein könnte.

Der Wind dreht sich

Da das meist unmöglich ist, wollen immer mehr Richter vom problematischen Anscheinsbeweis nichts wissen: „Soll die Bank die Kundenschlamperei beweisen, wenn sie Geld will.“

Oft gehen kundenfreundliche Richter davon aus, dass die Pin leicht zu entschlüsseln sei. So sieht das etwa das Landgericht Mönchengladbach (Az. 2 S 288/99) oder das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 24 U 188/99).

Angesichts der aktuellen Verschlüsselungstechnik, die die Pin hinter 72 Billiarden Möglichkeiten versteckt, sollte aber kein Kunde vor Gericht auf Technikmängel bauen. Es gibt andere Argumente, die Richter überzeugen können, dass die Pin leicht zu erfahren ist:

  • Banken verschicken die Karten und die Pin mitunter so, dass beides am selben Tag im Briefkasten landet und unredliche Briefträger zugreifen könnten.
  • Gegen den bösen Blick über die Schulter sind selbst vorsichtige Kartenkunden chancenlos, wenn sie die Kartenlesegeräte im Supermarkt nutzen.
  • Sogar das Bundeskriminalamt warnt, dass die Pin an Automaten ausgespäht werden kann. Diese sind dann oft so manipuliert, dass die Karte drinbleibt. Der Täter fischt sie anschließend raus.

Außerdem könnten die Banken selber die Sicherheit von Karte und Pin steigern und leicht den täglich verfügbaren Maximalbetrag auf Kundenwunsch begrenzen. Kunden könnten so ihr Risiko – zumindest für den Geldautomaten – selbst kalkulieren.

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