Winterdienst: Wer schippen muss

Winterdienst Meldung

test 02/2010

Straßen und Wege freizuhalten, ist Auf­gabe der Kommunen. Doch die meisten wälzen sie auf die Grundstückseigentümer ab – und die auf ihre Mieter. test sagt, wer schippen muss.

Winterdienst

Schnee schippen? Einmal morgens – das reicht, glauben viele. Schließlich kann ein Berufstätiger nicht mal eben schnell von der Arbeit verschwinden, um zuhause den Besen herauszuholen. Im Notfall wird noch mal abends geschippt – das genügt. Und meist geht ja auch alles gut.

Falls nicht, haben auch Berufstätige schlechte Karten, zum Beispiel, wenn ein Passant ausrutscht und sich verletzt. Wer nicht selbst Schnee schippen oder Sand streuen kann, muss für eine Vertretung sorgen, etwa durch Absprachen mit den Nachbarn. Wollen auch die nicht, muss halt eine Firma bezahlt werden, urteilte das Oberlandesgericht Köln (Az. 26 U 44/94).

Lieber einmal mehr als zu wenig

Das gilt erst recht, wenn es den ganzen Tag über schneit. Wenn die Witterung es erfordert, muss auch mehrfach Schnee geräumt werden, so der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 49/83). Im Einzelfall stellen Gerichte hohe Anforderungen. „Im Zweifel ist es besser, lieber einmal mehr als einmal zu wenig zu fegen“, meint Jurist Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund.

Nur wenn das Schneeschieben vor lauter Neuschnee überhaupt nichts mehr bringt, ist Pause angesagt, zum Beispiel bei dichtem und länger anhaltendem Schneefall. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naum­burg ist es auch erlaubt, nach Ende des Schneefalls eine halbe Stunde abzuwarten, ob es wirklich nicht gleich wieder von vorn losgeht (Az. 12 U 144/99).

Doch Vorsicht: Jede Stadt und Gemeinde regelt die Räumpflicht in ihrer Satzung selbst. Und wenn da steht, dass „unverzüglich nach Ende des Schneefalls“ gefegt werden muss, darf man nicht abwarten, bis die letzte Schneeflocke gefallen ist (Kammergericht Berlin, Az. 9 U 2799/89).

Zwischen 7 und 20 Uhr räumen

Auch bei Eisregen muss mehrfach gestreut werden, wenn die Wirkung der vorherigen Maßnahme nachgelassen hat (KG Berlin, Az. 14 U 159/02). Die Streupflicht greift aber nur bei allgemeiner Glätte, nicht bei vereinzelten glatten Stellen. Hilfreich und umsichtig ist es dennoch, dort, wo sich Glatteis gebildet hat, zu streuen.

Zu welcher Uhrzeit geräumt werden muss, regeln Städte und Gemeinden unterschiedlich. Das zuständige Amt informiert darüber. Einige Kommunen haben ihre Straßenreinigungssatzungen auch ins Internet gestellt. In der Regel beginnt der Winterdienst um 7 Uhr, an Wochenenden um 9 Uhr und endet um 20 Uhr. An diesem Rahmen orientieren sich auch die Gerichte, etwa das Amtsgericht Prüm (Az. 6 C 432/05).

Nach 20 Uhr aufpassen

Außerhalb dieser Zeiten dürfen Fußgänger nicht darauf vertrauen, dass alle Wege geräumt sind. Wer dann stürzt, hat selbst Schuld (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 5 U 101/08) oder muss beweisen, dass der Anwohner seine Streupflicht in der vorge­schriebenen Zeit nicht ordentlich erfüllt hat (Bundesgerichtshof, Az. VI ZR 163/08).

Anders ist das aber, wenn jemand in den Abendstunden besonders hohen Publikumsverkehr verursacht. Besitzer von Kinos, The­atern, Gaststätten und Restaurants müssen auch nach 20 Uhr noch für die Sicherheit der Besucher sorgen.

Es reicht, den Weg zum Haus freizuhalten, dazu die Wege zu den Mülltonnen und den Parkplätzen. Der Gehweg muss auf 80 bis 120 Zentimeter Breite gefegt werden, sodass zwei Fußgänger aneinander vorbei können. Auf einem wenig benutzten Zugang zu einem Privathaus genügen 45 Zentimeter für eine Person (OLG Frankfurt, Az. 23 U 195/00). Aber an vielgenutzten Stellen muss eventuell breiter geräumt werden, zum Beispiel an einer Bushaltestelle.

Als Streumittel empfehlen sich Granulat, Sand oder Asche. Salz hat zwar eine durchschlagende Wirkung, belastet aber die Umwelt erheblich und ist vielerorts verboten.

Wann ein Mieter schippen muss

Für Mieter gilt die Pflicht zum Schneeschippen nicht automatisch. Sie müssen nur ran, wenn das im Mietvertrag steht. Ansonsten muss sich der Vermieter kümmern (OLG Frankfurt, Az. 16 U 123/87). Steht im Vertrag, dass der Mieter zur „Schneebesei­tigung nach dem Winterdienstplan“ verpflichtet ist, so ist das wirksam.

Komplizierter wird es, wenn sich der Vermieter auf die Hausordnung beruft. Dann kommt es darauf an, ob sie Bestandteil des Mietvertrags geworden ist. Wurde sie beigelegt oder ist sie als besonderer Abschnitt in den Vertragstext eingefügt, kann sich der Winterdienst daraus ergeben. Erhält der Mieter die Hausordnung aber erst nach Abschluss des Mietvertrags oder hängt nur ein Aushang im Hausflur, wäre das eine nachträgliche Vertragserweiterung. Die muss der Mieter nicht akzeptieren (OLG Frankfurt, Az. 16 U 123/87).

Nicht ganz einig sind sich die Gerichte bei der Frage, ob der Vermieter den Winterdienst gleichmäßig verteilen muss oder ob er nur die Erdgeschossmieter in die Pflicht nehmen darf. Zwar gibt es keine generelle Pflicht, alle Mieter gleich zu behandeln, doch die Gerichte fahren da keine einheitliche Linie. Während das Landgericht Frankfurt und das Amtsgericht Schwelm eine solche Regelung für unwirksam erachtet haben (Az. 2/11 S 136/87 und Az. 27 C 32/90), hatte das Landgericht Marburg dagegen keine Bedenken (Az. 5 S 58/90).

Tipp: Eine gleichmäßige Verteilung der Arbeit erhöht die Akzeptanz bei allen Mietparteien. Dabei ist es weniger ratsam, sie wochenweise auf alle Mieter zu verteilen. Denn dann besteht die Gefahr, dass einige vom Wetter begünstigt werden und nichts tun müssen, andere aber jedes Mal vor Neuschnee stehen. Besser ist eine „Schneekarte“. Wer sie hat, ist beim nächsten Winterdienst dran. Er darf sie erst weitergeben, wenn es tatsächlich geschneit hat.

Muss eine 80-Jährige Schnee fegen?

Schwierig ist das für ältere Menschen. Ob Mieter, die wegen ihres Alters gar nicht mehr Schnee fegen können, weiterhin in der Pflicht stehen, sehen die Gerichte unterschiedlich. So gab das Amtsgericht Hamburg-Altona (Az. 318 A C 146/06) einer 80-Jährigen recht, die ein ärztliches Attest vorlegte. Einen ähnlichen Standpunkt vertraten auch die Landgerichte Hamburg (Az. 16 S 87/88) und Darmstadt (Az. 17 S 378/87). Es gibt aber durchaus Gerichte, die das anders sehen und es für gerechtfertigt halten, dass Mieter auch im hohen Alter an den Vertrag gebunden sind und für Ersatz sorgen müssen (Landgerichte Kassel und Düsseldorf, Az. 1 S 885/89 und 21 S 42/88).

Passanten, die ausge­rutscht sind und Schmerzensgeld verlangen, stehen in der Beweispflicht, dass eine Verletzung der Streupflicht vorlag (BGH, Az. III ZR 225/08).

Tipp: Dennoch sollten Hauseigentümer und Mieter unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschließen. Vermieter brauchen zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtpolice.

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