Werbungskosten: Mehr Geld für Reisespesen

Werbungskosten Meldung

finanztest 03/2009

Berufstätige können jetzt sogar rückwirkend Fahrten und Übernachtungen auf Dienstreisen zeitlich unbegrenzt abrechnen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs machts möglich.

Werbungskosten

Urteil

Arbeitnehmer, die länger auf Dienstreise, zur Fortbildung oder von der Firma abgeordnet waren, können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sogar rückwirkend ihre Fahrt- und Übernachtungskosten nach den neuen Regeln abrechnen (Az. VI R 66/05). Das Finanzamt muss diese Kosten nun auch für das Jahr 2007 in allen noch offenen Fällen ohne zeitliches Limit anerkennen. Bisher hatte die Finanzverwaltung die alte Dreimonatsfrist nur in ihren Lohnsteuerrichtlinien für das Jahr 2008 gestrichen.

Dreimonatsfrist

Waren früher die Fahrt- und Übernachtungskosten höchstens drei Monate lang steuerlich anerkannt, darf das Finanzamt nun keine Grenze mehr ziehen. Nur bei der Verpflegungspauschale von bis zu 24 Euro pro Tag kann die Behörde nach drei Monaten Dienstreise am selben Einsatzort einen Schlussstrich ziehen.

Steuerbescheid

Das Finanzamt muss die Ausgaben im Nachhinein akzeptieren, wenn der Steuerbescheid für 2007 in diesem Punkt noch offen ist. Einige Oberfinanzdirektionen, zum Beispiel die Behörde in Koblenz, haben ihre Finanzbeamten bereits angewiesen, entsprechend zu verfahren (S 2353 A - St 32 2). Voraussetzung ist allerdings, dass Steuerzahler den Teil der Kosten, den der Arbeitgeber nicht erstattet hat, in der Steuererklärung geltend gemacht haben oder jetzt nachreichen.

Tipp

Vergessen Sie nicht Ihre Reisenebenkosten wie zum Beispiel Parkgebühren. Diese Ausgaben zählen ebenfalls zeitlich unbegrenzt. Alle absetzbaren Aufwendungen im Überblick finden Sie in der Tabelle Reisekosten.

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Tabelle: Reisekosten

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