Versicherungen kündigen: So gehts raus

Versicherungen kündigen Meldung

test 03/2009

Zu teuer, zu wenig Leistung oder schlicht überflüssig: Versicherungen zu kündigen, ist oft sinnvoll. Seit 2009 geht das nun einfacher.

Versicherungen kündigen

Nur 93 Euro oder satte 377 Euro? So riesig wie bei der Hausrat sind die Preisunterschiede in vielen Versicherungssparten. Da lohnt es sich, auf günstigere Policen umzusteigen. Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das seit 2009 auch für Altverträge gilt, erleichtert den Ausstieg.

Langzeitverträge: Nun können Policen mit langen Laufzeiten jährlich gekündigt werden. Meist sind das Verträge, die fünf oder gar zehn Jahre laufen. Für Laufzeiten bis drei Jahre gilt die jährliche Kündigung aber nicht. „Es waren insbesondere teure Anbieter, die Fünf- und Zehnjahresverträge verkauft haben“, weiß Andrea Hoffmann von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Sonderkündigung: Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne die Leistungen zu verbessern, dürfen nun auch Kunden aussteigen, die noch auf sehr alten Policen sitzen. Der Versicherer muss spätestens einen Monat vorher über die Anhebung informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen.

Widerruf: Überlegt der Kunde es sich kurz nach der Unterschrift anders, hat er zwei Wochen Zeit, den Antrag zu widerrufen, bei Lebensversicherungen sogar 30 Tage.

Geld zurück: Schon bisher konnten Kunden nach jedem Schaden aussteigen, doch der Versicherer durfte den ganzen Jahresbeitrag behalten. Nun muss er taggenau abrechnen, zum Beispiel bei Kündigung zum 30. Juni den halben Jahresbeitrag erstatten.

Doch im Detail gibt es je nach Versicherungssparte Unterschiede. Welche das sind, zeigen wir auf den nächsten Seiten.

Hausrat-, Haftpflicht-, Gebäude,- Unfall-, Rechtsschutzversicherung

Versicherungen kündigen Meldung

Dabei handelt es sich meist um Jahresverträge. Sie können zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. „Versicherungsjahr“ ist oft nicht das Kalenderjahr, sondern das Jahr ab Laufzeitbeginn der Police. Das Datum steht im Versicherungsschein. Die Kündigung muss drei Monate vor Vertragsablauf beim Versicherer sein.

Beispiel: Der Vertrag begann am 1. Juli 1995. Das Versicherungsjahr endet jährlich am 30. Juni. Die Kündigung muss spätestens am 31. März beim Versicherer sein.

Für einige Verträge gelten kürzere Fristen, sie stehen dann in den Versicherungsbedingungen. Das betrifft vor allem Policen, die bis Ende 1992 in den neuen Ländern abgeschlossen wurden. Da gilt laut „Sonderbedingungen Ost“ nur ein Monat Frist.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht mit ebenfalls einem Monat Frist greift bei Prämienerhöhungen, wenn nicht auch die Leistungen verbessert werden. Es kommt nicht darauf an, um wie viel sich der Beitrag verteuert, schon ein Cent reicht.

Ausnahme: Hausratversicherer dürfen die Beiträge an das gestiegene Preisniveau anpassen. Der Kunde kann dem aber widersprechen. Er zahlt dann den alten Beitrag weiter, ist aber unterversichert. Dann wird im Schadensfall weniger ersetzt.

Achtung: Wer eine Gebäudeversicherung kündigt, muss der Gesellschaft spätestens einen Monat vor Ablauf einen Grundbuchauszug vorlegen. Auch die Zustimmung aller Gläubiger im Grundbuch ist notwendig. Beim Verkauf geht die Versicherung auf den Käufer über. Er kann dann kündigen und anderswo neu abschließen.

Gesetzliche Krankenkasse: Kündigung erst nach 18 Monaten

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Wer in eine andere Krankenkasse wechseln möchte, muss mindestens 18 Monate in seiner bisherigen sein. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Beispiel: Sie beschließen noch im Februar, die Krankenkasse zu wechseln. Wenn das Schreiben bis zum 28. Februar dort ist, greift die Kündigung zum 30. April.

Die Kasse muss spätestens zwei Wochen nach Eingang des Briefes eine Bestätigung schicken, die der Versicherte seiner neuen Krankenkasse vorlegt. Er hat dabei die freie Wahl: Die Kassen müssen jeden annehmen. Allerdings sind viele nur für bestimmte Regionen oder Betriebe geöffnet.

Bei Beitragsanhebungen gilt ein Sonderkündigungsrecht. Trotz des Einheitsbeitrags von 15,5 Prozent dürfen die Kassen einen Zusatzbeitrag von maximal 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds nehmen. Viele werden aber nur acht Euro zusätzlich verlangen, denn das dürfen sie, ohne zuvor die Einkommen der Mitglieder zu prüfen. Über den Zusatzbeitrag müssen die Kassen einen Monat vorher informieren. Die Kunden dürfen dann bis zur ersten Fälligkeit aussteigen.

Achtung: Derzeit werden intensiv „Wahltarife“ angeboten. Wer so einen Vertrag abschließt, ist oft drei Jahre daran gebunden, auch bei einer Beitragserhöhung.

Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wollen, müssen drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze verdient haben. Sie lag 2006 bei 47 250 Euro, 2007 bei 47 700 Euro, 2008 bei 48 150 Euro, 2009 bei 48 600 Euro Jahresbrutto. Kündigungsfrist: zwei Monate.

Kfz-Versicherung: Bis zum 30. November kündigen

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Autofahrer können ihre Versicherung zum Ende des Versicherungsjahres loswerden, in der Regel ist das der 31. Dezember. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, das Schreiben muss also spätestens am 30. November beim Versicherer sein.

Tipp: Oft trifft die Rechnung erst im Januar beim Kunden ein. Er darf dann rückwirkend zum 31. Dezember kündigen.

Nach einer Beitrags­er­höhung darf der Kunde ebenfalls mit einem Monat Frist ab Zugang des Schreibens kündigen. Dasselbe gilt, wenn sich die Typ- oder Regionalklassen ändern, nicht aber bei Erhöhungen, die der Kunde selbst verursacht, etwa wenn er in eine Stadt mit teurerer Regionalklasse umzieht oder nach einem Unfall.

Auch beim Verkauf des Autos greift ein Kündigungsrecht. Der Vertrag endet mit der Abmeldung sofort ohne Fristen.

Nach einem Schaden darf der Kunde innerhalb eines Monats nach der Regulierung kündigen. In allen Fällen muss der Versi­cherer die restliche Jahresprämie erstatten.

Tipp: Bitten Sie um Zusendung einer Kündigungsbestätigung. Vergessen Sie nicht, die Versicherungsnummer und das amtliche Kennzeichen anzugeben.

Krankentagegeld-, Auslandsreise-, Zahnzu­satz-, stationäre Zusatzpolicen

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Diese Versicherungen können zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres gekündigt werden. Wobei hier meist eine Besonderheit gilt: Ab dem zweiten Vertragsjahr beginnt das Versicherungsjahr am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, das Schreiben sollte also spätestens am 30. September beim Versicherer sein. In der Auslandsreisekrankenversicherung beträgt die Frist häufig sogar nur einen Monat.

Wird der Beitrag erhöht oder die Selbstbeteiligung, kann der Kunde mit einer Frist von einem Monat ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung kündigen.

Achtung: Zusatz- und Ergänzungsversi­che­rungen werden auch von den Krankenkassen vermittelt. Vertragspartner ist aber dennoch nicht die Kasse, sondern eine gewerbliche Versicherung, die Kassenmit­gliedern lediglich Rabatt gewährt. Wer die Kasse wechselt und auch aus der Zusatzver­si­cherung aussteigen will, muss sie separat kündigen. Er hat dann ein außerordentliches Kündigungsrecht, weil der Rabatt entfällt, was eine Preiserhöhung auslöst.

Private Krankenversicherung: Hier gilt oft eine Sperrfrist

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Privatversicherte können mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres – meist das Kalenderjahr – kündigen. Häufig sehen die Verträge aber eine Sperrfrist von zwei oder drei Jahren nach Vertragsschluss vor. Bei Prämienerhöhungen gilt ein Monat Frist ab Zugang des Schreibens. Die Kündigung greift dann zu dem Datum, an dem die Anhebung wirksam werden soll.

Tipp: Innerhalb der privaten Krankenversicherung zu wechseln, ist oft nicht ratsam. Je höher das Alter beim Eintritt in den neuen Vertrag, desto teurer wird die Prämie, auch weil ein Teil der Altersrückstellung beim alten Versicherer bleibt. Außerdem nimmt der neue Versi­cherer bei Vorerkrankungen Zuschläge. Besser ist es meist, einen anderen Tarif beim selben Versicherer zu wählen. Kunden haben Anspruch darauf, in einen „gleichartigen“ Tarif aufgenommen zu werden.

Wer dennoch zu einer anderen Gesellschaft wechseln möchte, kann bis 30. Juni 2009 in deren Basistarif gehen. Solche Basis­tarife mit ähnlichen Leistungen wie bei den Krankenkassen müssen die Versi­cherer jetzt anbieten. Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der Kassen nicht übersteigen, derzeit sind das 569,63 Euro monatlich. Ein Teil der Altersrückstellungen wandert beim Wechsel mit. Nach 18 Monaten kann der „neue“ Versicherte die Aufnahme in einen Normalta­rif beantragen. Das klappt aber nur bei Gesunden.

Tipp: Stellen Sie vor dem Wechsel in den Basistarif schriftlich sicher, dass Sie mit Ihrem jetzigen Gesundheitszustand später in den Normaltarif kommen können.

Lebensversicherungen, Sterbegeld-, Ausbildungs-, Rentenversicherungen

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Diese Verträge dürfen zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens zum Ende des ersten Jahres. Wer die Beiträge halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlt, kann auch zum Ende der Zahlungsperiode kündigen. Die Frist beträgt einen Monat.

Vorsicht: Bei Kapitallebensversicherungen ist eine Kündigung teuer. Oft gehen die Monatsbeiträge im ersten Jahr, teils auch im zweiten für die Abschlusskosten drauf. Das bisher eingezahlte Geld wird dann nur zum Teil erstattet. Dasselbe gilt für Renten-, Sterbegeld- und Ausbildungspolicen.

Dennoch kann sich eine Kündigung lohnen. Denn die Verträge bringen meist nur eine magere Rendite. Wer rechtzeitig aussteigt und künftig zum Beispiel in Banksparplänen oder Investmentfonds anspart, kann langfristig mehr Rendite erzielen.

Statt zu kündigen kann der Vertrag auch beitragsfrei gestellt werden. Dann zahlt der Kunde kein Geld mehr ein, sein Guthaben wird weiter verzinst und am Vertragsende aus­ge­zahlt. Viele Anbieter lassen sich auch darauf ein, dass er für einige Zeit die Zahlung einstellt. Alternative ist der Verkauf des Vertrags. Einige Firmen zahlen für Gebrauchtpolicen mehr als die Versicherer bei Kündigung.

Tipp: Ob Fortführen, Kündigen oder Stilllegen besser ist, können Sie mit unserem Gratisrechner Restlaufzeitrendite kalkulieren.

Achtung: Seit 2009 greift bei Kündigung und Verkauf die Abgeltungsteuer, wenn die Gesamtlaufzeit unter zwölf Jahren lag oder der Versicherte jünger als 60 Jahre ist.

Berufsunfähigkeitsversicherungen: Separat kündigen

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Hier gelten die gleichen Regeln wie bei Lebensversicherungen: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden oder aber auch zum Ende der jeweiligen Zahlungsperiode – monatlich, viertel- oder halbjährlich. Die Frist beträgt einen Monat.

Häufig sind diese Verträge aber als Zusatz an eine Lebensversicherung gekoppelt, sie nennen sich dann Berufsunfähigkeitszu­satzversicherung. Diese Policen enden automatisch mit dem Hauptvertrag, also mit der Lebensversicherung, und sie können auch nur zusammen mit ihr beitragsfrei gestellt werden. Eine separate Kündigung hingegen ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertragsablauf.

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Häufige Schäden

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