Straßenverkehr: Platz da!
Oft parken Autofahrer nach Wild-West-Manier. Blockieren sie einen anderen, darf dieser abschleppen lassen und kann die Kosten vom Falschparker zurückfordern.
Ein wichtiger Termin ruft, es muss schnell gehen. Das Auto ist zugeparkt. Der erste Gedanke ist oft: „Den lass ich abschleppen.“
Ein Anruf bei der Polizei hilft allerdings in vielen Fällen gar nicht weiter. Die Polizei hat nämlich einen Entscheidungsspielraum. Denn selbst wenn der Falschparker gegen die Verkehrsordnung verstößt, heißt das noch lange nicht, dass die Beamten das Auto abschleppen lassen.
Möglicherweise begnügt sich die Polizei mit einem Knöllchen für den Parksünder. Abschleppen lässt die Polizei meist nur dann, wenn eine „erhebliche“ Verletzung der Straßenverkehrsordnung vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn das Auto eine Feuerwehrzufahrt blockiert oder auf einem Behindertenparkplatz steht.
Also sind die Eigentümer der zugeparkten Grundstücke oder Autos meist auf sich selbst gestellt. Sie können selbst einen Abschleppdienst beauftragen und dem Falschparker hinterher die Rechnung präsentieren.
Der schwarze Peter liegt dann aber erst einmal beim Zugeparkten. Dieser muss die rund 100 Euro Kosten für das Abschleppen des Pkw vorstrecken.
Ob er das Geld umgehend vom Falschparker zurückbekommt, ist fraglich. Denn die „Auto gegen Geld“-Praxis, wonach das Abschleppunternehmen das Auto erst herausgibt, wenn der Falschparker bezahlt hat, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf für rechtswidrig erklärt (Az. 20 U 34/98).
Notfalls müssen Autofahrer die Abschleppkosten gerichtlich einklagen. Das ist manchmal schwierig. Denn meist kann der Zugeparkte nur Name und Adresse des Fahrzeughalters in Erfahrung bringen. Einige Richter sind aber der Ansicht, dass nur der tatsächliche Falschparker und eben nicht der Halter des Autos für die Abschleppkosten haftet. So urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Darmstadt (Az. 310 C 287/02).
Ein Prozess gegen einen Halter kann so verloren gehen, wenn man ihm nicht zum Beispiel durch Zeugen nachweist, dass er selbst geparkt hat.
Handynummer reicht selten
Findige Asphaltcowboys stellen ihr Auto schon mal einfach irgendwo ab und hinterlassen die Handynummer. Aber auch dann darf die Polizei verbotswidrig abgestellte Autos abschleppen lassen, entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Az. 3 Bf 429/00).
Die Richter hatten über einen Autofahrer zu entscheiden, der vor einem abgesenkten Bordstein geparkt hatte. Auf dem Armaturenbrett seines Wagens lag ein Zettel. Darauf stand die Telefonnummer seines Handys und die Bemerkung „Bei Störung bitte anrufen“.
Eine solche Handynachricht schützt nur dann vor dem Abschleppen, so die Richter, wenn der Fahrer auf dem Zettel auch genau beschreibt, wo er zu erreichen ist und wie schnell er den Wagen wegfahren kann. Dann hätte die Polizei zuerst versuchen müssen, den Fahrer übers Handy zu erreichen. Im entschiedenen Fall war die Nachricht einfach zu unpräzise.
Am Knöllchen fürs Falschparken ändert aber auch eine korrekt formulierte Handynotiz nichts. Und wenn der Übeltäter dann von der Polizei angerufen wird und nicht innerhalb von fünf Minuten wegfährt, darf die Polizei trotzdem auf seine Kosten abschleppen lassen.
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Tabelle: Abschleppgefahr
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