Steuern zum Jahresende: Jetzt noch Vorteile sichern
Kurz vorm Jahreswechsel lohnt ein Blick auf die Steuer. Bei Werbungskosten, Kapitaleinkünften, Handwerker- und Arztrechnungen lässt sich mit der richtigen Gestaltung noch sparen.
Zum Jahresende müssen Steuersparer rechnen: Wer Ausgaben oder Einnahmen zeitlich passend am Jahreswechsel ausrichtet, kann seine Aussichten auf eine Steuererstattung steigern. Werbungskosten, Steuerklassen, Freibeträge, Freistellungsaufträge oder haushaltsnahe Dienstleistungen: Es gibt zahlreiche Stellschrauben, an denen sich noch drehen lässt. Für Sparer kommt die Abgeltungsteuer auf Zinsen und andere Kapitalerträge hinzu.
Ausgaben für den Beruf
Arbeitnehmer können jetzt noch über die Werbungskosten ihre Steuerlast 2008 drücken. Das geht aber nur, wenn insgesamt mehr als 920 Euro zusammenkommen. Denn bis zu dieser Höhe gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag, der grundsätzlich jedem Beschäftigten zusteht, egal wie viel er tatsächlich für den Beruf ausgibt.
Wer unter dieser Grenze bleibt, kann vielleicht Ausgaben, die er für 2009 ohnehin plant, noch in dieses Jahr vorziehen. Damit können sich die Ausgaben 2008 steuersparend auswirken, während sie sonst einfach in der Pauschale „verschwinden“ würden. Gemeint sind Ausgaben, die für den Beruf getätigt werden, zum Beispiel:
- Arbeitsmittel wie Kosten für die Anschaffung, Reparatur oder Aufrüstung eines Computers, Ausgaben für Bücher, Bürobedarf oder Werkzeug, Berufskleidung.
- Weiterbildung: Zum Beispiel kann die Rechnung für einen Lehrgang, der 2009 stattfinden soll, schon 2008 bezahlt werden.
- Bewerbungskosten, dazu gehören auch Kurse zur Vorbereitung einer Bewerbung.
- Kontoführungskosten für ein Gehaltskonto können in der Steuererklärung pauschal mit 16 Euro abgesetzt werden.
- Beiträge für Gewerkschaften und Berufsverbände können mit einem Beleg nachgewiesen werden.
- Berufshaftpflichtversicherung, Berufsrechtsschutz oder Unfallversicherungen, soweit sie berufliche Risiken abdecken.
Arbeitsmittel
Ausgaben für den Schreibtisch und andere Büromöbel drücken als Werbungskosten die Steuer, selbst wenn das Finanzamt das Arbeitszimmer nicht anerkennt. Die Möbel müssen gar nicht in einem separaten Arbeitszimmer stehen, es reicht eine Arbeitsecke im Flur oder im Wohnzimmer.
Arbeitsmittel, die inklusive Mehrwertsteuer bis zu 487,90 Euro kosten, dürfen Arbeitnehmer sofort voll absetzen. Zwar gibt es eine neue Obergrenze für sogenannte „geringwertige Wirtschaftsgüter“ von 150 Euro, doch die gilt nur für Selbstständige.
Ausgaben über 487,90 Euro können nur anteilig zur Nutzungsdauer abgeschrieben werden, ein Computer zum Beispiel über drei Jahre, also mit einem Drittel des Kaufpreises pro Jahr. Büromöbel sind über 13 Jahre abzuschreiben. Eine Tabelle unter www.bundesfinanzministerium.de, Suchwort „Nutzungsdauer“, gibt Auskunft über die Abschreibungen. Reparatur- und Materialkosten sind sofort in voller Höhe absetzbar, also auch über 487,90 Euro.
Arbeitszimmer
Seit 2007 akzeptiert das Finanzamt die Kosten für ein Arbeitszimmer nur noch, wenn es den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ bildet. Seither können viele Lehrer, Richter und Professoren ihre Ausgaben nicht mehr von der Steuer absetzen. Nun ist diese Streichung aber vor den Gerichten gelandet. Falls die Kläger recht bekommen, profitieren davon auch all jene, die ihren Steuerbescheid offen halten. Betroffene sollten daher das Arbeitszimmer weiter in ihrer Steuererklärung angeben. Akzeptiert das Finanzamt es nicht, sollten sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und den Fortgang des Verfahrens abwarten.
Wer ein Arbeitszimmer geltend machen kann, sollte überlegen, ob sich eine Renovierung noch in diesem Jahr lohnt.
Pendlerpauschale
Den größten Batzen an Werbungskosten machen für viele Arbeitnehmer die Fahrten zur Arbeit aus. Auch hier hat der Bund den Rotstift angesetzt. Seit 2007 gibt es die Pauschale von 30 Cent pro Kilometer erst ab dem 21. Kilometer, bei 30 Kilometern Entfernung also nur 3 Euro für Hin- und Rückweg (10 mal 30 Cent). Wer nur 20 Kilometer fährt, erhält gar nichts. Wichtig ist, dass sowohl bei der alten wie auch bei der neuen Regelung nur eine Fahrt angesetzt wird, also Hin- oder Rückweg, nicht beides zusammen. In der Steuersprache heißt das „einfache“ Fahrt oder „Entfernungskilometer“.
Für Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, gilt die Pauschale ebenfalls erst ab dem 21. Kilometer.
Gegen die Streichung der ersten 20 Kilometer läuft ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das gute Erfolgsaussichten hat. Deshalb sollte jeder den Weg zur Arbeit so angeben wie vor 2007. Wer mit Bus oder Bahn unterwegs war, führt in der Anlage N die genauen Ausgaben dafür an, wenn sie höher waren als die 30-Cent-Pauschale pro Kilometer. Der Grund: Bis 2007 hat das Finanzamt in diesem Fall die tatsächlichen Fahrtkosten anerkannt. Bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts werden die Ämter den Steuerbescheid in diesem Punkt nur vorläufig erteilen.
Rentner und Pensionäre
Für Rentner, deren Ruhestand 2009 beginnt, erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente auf 58 Prozent. Wer noch 2008 in Rente ging, musste nur 56 Prozent der gesetzlichen Rente versteuern.
Für Pensionäre, die 2009 in den Ruhestand gehen, sinkt der Versorgungsfreibetrag auf 33,6 Prozent, maximal 2 520 Euro. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag verringert sich auf 756 Euro.
Außerdem müssen werdende Rentner und Pensionäre des Jahrgangs 2009 Einbußen verkraften, wenn sie neben ihren Ruhestandsbezügen weitere Einnahmen haben, etwa Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder einem Nebenjob. Der Altersentlastungsbetrag, der allen zusteht, die in diesem Jahr 65 Jahre oder älter wurden, fällt im Jahr 2009 auf 33,6 Prozent der genannten Einkünfte, maximal bleiben 1 596 Euro steuerfrei. Diese Kürzungen gelten nur für die Neurentner und für die Neupensionäre des Jahres 2009. Für alle, die bereits vorher Ruheständler waren, gelten die bei Eintritt ihres Ruhestands festgesetzten Werte weiter.
Wichtig: Im Unterschied zu früher sind viele Ruheständler seit dem Jahr 2005 steuerpflichtig, ohne es zu wissen. Das deutsche Steuersystem ist unübersichtlich, und viele erkennen immer noch nicht, dass sie Steuern zahlen müssen. Wer unsicher ist, ob er nun zahlen muss oder nicht, kann sich bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater Rat holen. Oder aber er gibt einfach eine Steuererklärung ab und bekommt dann vom Finanzamt Bescheid. Solange es nicht um große Beträge geht, muss niemand Angst haben. Wer aus Unkenntnis nicht gezahlt hat, erhält Post vom Finanzamt und zahlt die Steuern dann nach.
Elterngeld
Arbeitnehmerehepaare, denen 2009 Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder eine andere Lohnersatzleistung ins Haus steht, fahren besser, wenn der Partner, der die Leistung erhält, noch bis Silvester aus der Lohnsteuerklasse V in die Klasse IV oder III wechselt. So erhöht sich die Lohnersatzleistung.
Die Elterngeldstellen erkennen aber einen Wechsel von Klasse V in Klasse III oft nicht an, obwohl bereits drei Sozialgerichtsurteile zugunsten der Eltern ausgingen. Nun liegt die Sache beim Bundessozialgericht (Az. B 10 EG 3/08 R). Wer Ärger vermeiden möchte, wechselt zumindest in die Steuerklasse IV. Das akzeptieren die Ämter in der Regel reibungslos. Bezahlte Überstunden gehen in die Berechnung des Elterngeldes ein und können das Elterngeld erhöhen, wenn sie in den Berechnungszeitraum (zwölf Monate vor der Geburt) fallen.
Kindergeld
Eltern erwachsener Kinder, die studieren oder sich in der Ausbildung befinden, müssen aufpassen. Liegen die Einkünfte und Bezüge des Kindes über 7 680 Euro im Jahr, entfallen das Kindergeld und andere Vorteile, zum Beispiel Baukindergeld oder die Kinderzulage bei der Riester-Rente. Zu den Einkünften des Kindes gehört fast alles, was ihm an Geld- und Sachleistungen zufließt. Abzugsfähig sind dagegen nur Kosten, die für die Ausbildung aufgebracht werden, zum Beispiel für Fahrten, Computer, Fachbücher, Kopien oder Studiengebühren. Hier können Ausgaben bis zum Jahreswechsel dafür sorgen, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung mindern die Einkünfte des Kindes, auch bei Studenten. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber eines Azubis einen Teil der Ausbildungsvergütung per Gehaltsumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt.
Sparer und Anleger
Ab 2009 gibt es einen grundlegenden Wechsel bei der Besteuerung von Kapitalerträgen: die Abgeltungsteuer . Dann wird von allen Kapitalerträgen 25 Prozent Steuer einbehalten. Den Abzug nehmen bereits die Banken, Versicherungen oder Investmentfonds vor. Das gilt aber nur für Einnahmen oberhalb des Sparerfreibetrags, der ab 2009 „Sparerpauschbetrag“ heißt. Er beträgt 801 Euro (Ehepaare 1 602 Euro). Neu ist, dass keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Kosten, die für Depot, Anlageberatung, Fachliteratur, Schließfach oder Fahrten zur Hauptversammlung anfallen, werden nicht berücksichtigt. Wer kann, sollte solche Ausgaben in dieses Jahr vorziehen.
Auch Kursgewinne müssen künftig versteuert werden, egal wie lange die Papiere im Depot lagen. Bisher waren sie in der Regel nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei.
Das gilt aber nur für Papiere, die nach 2009 gekauft werden. Für fast alles, was bis Jahresende 2008 erworben wird, bleiben die alten Steuerregeln bestehen. Deshalb versuchen Banken, Fondsgesellschaften und andere Finanzdienstleister, den Sparern noch schnell vor Jahresende Finanzprodukte zu verkaufen, mit denen angeblich Abgeltungsteuer gespart werden kann. Vor allem Dachfonds werden empfohlen. Anleger sollten sich davon aber nicht blenden lassen. Wichtiger als eine mögliche Steuerersparnis sind die Rendite und die Sicherheit der Anlage.
Sparer mit einem zu versteuernden Einkommen unter 15 000 Euro (Ehepaare 30 000 Euro), deren Kapitaleinkünfte aber über dem Sparerpauschbetrag liegen, können sich zu viel gezahlte Abgeltungsteuer mit der Steuererklärung zurückholen. Sie können sogar vermeiden, dass die Bank die Steuer sofort einbehält, wenn sie sich rechtzeitig eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt holen und sie der Bank vorlegen. Diese Bescheinigung gibt es, wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2009 voraussichtlich unter dem Grundfreibetrag von 7 664 Euro (Ehepaare 15 329 Euro) liegt. Das trifft auf viele Rentner zu, denn Renten sind nur teilweise steuerpflichtig.
Gesundheitskosten
Auch hohe Gesundheitskosten können helfen, Steuern zu sparen. Die Ausgaben können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden – allerdings nur, wenn sie über der zumutbaren Belastung liegen. Diese Mindestgrenze beläuft sich je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl auf ein bis sieben Prozent der Einkünfte.
Beispiel: Bei einer vierköpfigen Familie mit 50 000 Euro Jahreseinkommen (das sind Einnahmen minus Werbungskosten, Betriebsausgaben und eventuell Sparerfreibetrag) beträgt die zumutbare Belastung drei Prozent, also 1 500 Euro.
Wer nur knapp unter der jeweiligen Grenze liegt, sollte prüfen, ob Ausgaben für den Zahnarzt, die Augenbehandlung, für Medikamente oder eine neue Brille, die ohnehin demnächst fällig sind, noch in dieses Jahr vorgezogen werden können.
Spenden
Auch Spenden können die Steuerlast drücken. Sie dürfen als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 20 Prozent der Einkünfte abgesetzt werden. Spenden wirken sich aber nur aus, wenn sie über der Jahrespauschale von 36 Euro (Ehepaare 72 Euro) liegen, die das Finanzamt ohnehin anerkennt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Vor allem lässt sich mit Handwerkern sparen. Wenn Eigentümer und Mieter die Wohnung renovieren, dürfen sie Kosten bis 3 000 Euro geltend machen. 20 Prozent davon, maximal 600 Euro, senken unmittelbar die Steuer. Dazu zählen auch Reparatur und Wartung von Geräten im Haushalt, etwa Waschmaschine oder Fernseher.
Dieser Steuervorteil darf jedes Jahr neu genutzt werden. Größere Aufträge lassen sich eventuell so aufteilen und abgrenzen, dass eine Rechnung bis 3 000 Euro noch 2008 anfällt, die andere 2009.
Das Finanzamt fördert nur die Arbeitsleistung plus Fahrt- und Maschinenkosten, aber nicht das Material. Zur Kontrolle können die Beamten die Rechnung und den Überweisungsbeleg (Kontoauszug) verlangen. Wer bar bezahlt, schaut also ins Leere. Die Nachweise sind nicht mehr obligatorisch vorzulegen, nur noch auf Nachfrage.
Zusätzlich werden Dienstleistungen rund um den Haushalt gefördert, zum Beispiel Putzen, Kochen oder Gartenarbeit – in gleicher Höhe wie die Handwerkerleistungen. Werden Pflegebedürftige mit Pflegestufe im Haushalt betreut, kann sich der Bonus sogar bis auf 1 200 Euro erhöhen.
Auch Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften können die Förderung erhalten. Wenn gemeinsam Handwerker oder Dienstleister beauftragt wurden, können sie ihren Anteil als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, wenn sie vom Wohnungsverwalter oder Vermieter dafür eine Bescheinigung vorlegen können.
Ab 2009 plant der Bund eine erhebliche Verbesserung: Für allgemeine Dienstleistungen und für Betreuung sollen private Haushalte bis zu 20 Prozent von 20 000 Euro Kosten geltend machen dürfen. Und für Handwerkerleistungen soll das Finanzamt bis zu 1 200 Euro erstatten.
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