Steuererklärung für 2005: Vieles neu
Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner und Pensionäre: In der Steuererklärung für 2005 müssen sie alle Änderungen beachten.
Die größte Neuigkeit für alle steht auf Seite 3 im Mantelbogen der Steuererklärung für das Jahr 2005. Dort gibt es jetzt zwei Arten von Versicherungen und jeder kann die Beiträge, die er dafür bezahlt hat, als Sonderausgaben absetzen.
Basisversorgung für das Alter
Die erste Art von Versicherungen ist die Basisversorgung für das Alter. Dazu gehört die gesetzliche Rentenversicherung.
Arbeitnehmer tragen ihren Anteil am Beitrag in Zeile 64 und den des Arbeitgebers in Zeile 68 ein. Sie können die Beträge von der Lohnsteuerbescheinigung übernehmen, die sie für das Jahr 2005 von der Firma bekommen haben.
Selbstständige, die pflichtversichert sind, rechnen ihren Rentenbeitrag ebenfalls in Zeile 64 ab. Wer freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder den Rentenbeitrag für einen 400-Euro-Job aufstockt, gibt seine Ausgaben in Zeile 66 an.
Arbeitnehmer, die im Jahr 2005 gar nicht oder nur zum Teil rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, geben das auf der Anlage N an (Zeilen 31 bis 36).
Sind Renten aus berufsständischen Versorgungswerken – wie bei Ärzten, Apothekern, Anwälten und Architekten – mit der gesetzlichen Rente vergleichbar, gehören sie ebenfalls zur Basisversorgung. Für welche Versorgungswerke das gilt, steht im Bundessteuerblatt 2005 (Teil I, S. 1012) und unter www.bundesfinanzministerium.de, Suchwort „Versorgungseinrichtungen“. Den Beitrag dafür tragen Versicherte auf dem Mantelbogen in Zeile 65 ein. Zuschüsse, die sie erhalten, kommen in Zeile 68.
Als Basisversorgung betrachtet das Finanzamt außerdem die privaten Rentenversicherungen, die seit 2005, benannt nach dem gleichnamigen Wirtschaftsexperten, als Rürup-Policen auf dem Markt sind. Wer eine abgeschlossen hat, gibt den Beitrag in Zeile 67 des Mantelbogens an.
Krankenversicherung und mehr
Die zweite Art von Versicherungen, für die jeder Sonderausgaben absetzen kann, folgt im Mantelbogen in den Zeilen 69 und 72 bis 76. Dort tragen alle die eigenen Beiträge für private oder gesetzliche Kranken- und Arbeitslosenversicherungen ein.
Auch die Ausgaben für Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Risikolebens-, Haftpflicht- und Unfallpolicen erkennt das Finanzamt an. Außerdem zählen 88 Prozent vom Beitrag für Kapitallebensversicherungen mit, wenn die Policen vor 2005 abgeschlossen wurden und sie auch alle weiteren Bedingungen für eine spätere steuerfreie Auszahlung erfüllen.
Bei allen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge oder Krankheitskosten nicht alleine bestreiten, erkennt das Finanzamt für die zweite Art von Versicherungen maximal 1 500 Euro an. Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Pensionäre können deshalb meist nur wenig von ihren Ausgaben absetzen. Sie müssen außerdem in der Steuererklärung angeben, dass sie Anspruch auf Beihilfen, steuerfreie Arbeitgeberbeiträge oder Zuschüsse zur Krankenversicherung haben (Zeilen 70, 71).
Selbstständige und alle anderen, die ihre Krankenversicherungen und Krankheitskosten voll alleine finanzieren, haben dagegen bei der Jahresabrechnung mehr Spielraum. Bei ihnen erkennt das Finanzamt für die zweite Art von Versicherungen bis zu 2 400 Euro im Jahr an.
Auch Riester-Verträge zählen
Versicherte mit Riester-Verträgen können die Einzahlungen in diese Policen weiter als Sonderausgaben absetzen. Sie kreuzen auf Seite 3 im Mantelbogen an, dass sie für ihre Beiträge und Zulagen den Abzug als Sonderausgaben beantragen (Zeile 77). Den Rest erledigen sie dann auf der Anlage AV so wie immer.
Jeden Cent angeben
Viele Arbeiter und Angestellte können von ihren Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und anderen Versicherungsbeiträgen etwas mehr als früher absetzen. Sie haben deshalb 2005 schon bei der Gehaltsabrechnung eine höhere Vorsorgepauschale bekommen und weniger Lohnsteuer gezahlt.
Nur wenn der Chef ihnen letztes Jahr weniger als 25 692/51 384 Euro Bruttolohn (Alleinstehende/Ehepaare) gezahlt hat, ist weiter die alte Vorsorgepauschale vom Lohn abgegangen, weil das alte Recht günstiger war. Das Finanzamt wird es bei diesen Gehältern auch im Steuerbescheid weiter anwenden.
Nur wenn jemand bei der Jahresabrechnung Rürup-Beiträge angibt, kommen doch die neuen Höchstbeträge ins Spiel.
Auch Beamte, Rentner, Pensionäre und Selbstständige sind mit dem neuen Recht meist nur besser bedient, wenn sie eine Rürup-Police haben. Bei den anderen kommt deshalb oft noch das alte Recht zum Zuge.
In die Formulare tragen aber alle ihre Versicherungsbeiträge nach den neuen Regeln als Sonderausgaben ein. Jeder gibt seine Ausgaben bis zum letzten Cent an. Das Bundesverfassungsgericht muss nämlich noch klären, ob es verfassungswidrig ist, dass das Finanzamt sie nur in Grenzen anerkennt. Steuerbescheide bleiben in diesem Punkt automatisch offen. Sollte das Gericht die Begrenzung kippen, kann es zu Steuerrückzahlungen kommen.
Der Bundesfinanzhof hat den Verfassungshütern außerdem ein neues Verfahren vorgelegt. Er bezweifelt, dass Versicherte von ihren Krankenversicherungsbeiträgen genug absetzen können. Sie sollten sich zur Sicherheit mit einem Einspruch gegen ihren Steuerbescheid in den Musterprozess einklinken (siehe Krankenversicherung: Einspruch für alle wichtig).
Wechsel auf dem Weg zur Arbeit
Arbeitnehmer achten diesmal außerdem besonders auf ihre Werbungskosten.
Los geht es mit dem Weg zur Arbeit. Wer vergangenes Jahr teils mit dem eigenen Wagen und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Firma gekommen ist, sucht sich jetzt für jeden Tag die günstigste Abrechnung aus (Anlage N, Zeilen 38 bis 49).
Für Fahrten mit dem eigenen Wagen ist zwar nach wie vor nur die Entfernungspauschale von 30 Cent drin. Für die tägliche Bus- und Bahnfahrt können Arbeitnehmer aber wahlweise auch die Kosten für die Fahrkarte absetzen.
Nehmen wir einen Mann, der die ersten 115 Arbeitstage mit dem eigenen Wagen zur 20 Kilometer entfernten Firma gefahren ist. Das trägt er auf der Anlage N in die Zeilen 39, 40 und 45 ein und bekommt dafür die Kilometerpauschale von 30 Cent. Das Finanzamt erkennt insgesamt 690 Euro an (115 Tage x 30 Cent x 20 Kilometer).
In der zweiten Jahreshälfte hatte der Mann einen neuen, nur 5 Kilometer von der Wohnung entfernten Arbeitsplatz. Das trägt er auf der Anlage N in Zeilen 41 und 46 ein. Zu diesem Job ist unser Kandidat 115 Tage mit der Bahn gefahren. Den Preis von 400 Euro gibt er in Zeile 49 an.
Vor 2005 hätte das Finanzamt dafür nur die Kilometerpauschalen von 172,50 Euro anerkannt (5 Kilometer x 115 Tage x 30 Cent). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) geändert (Az. VI R 40/04).
Einsatzwechseltätigkeit
Auch für Arbeitnehmer, die wie Bau- und Montagearbeiter an wechselnden Arbeitsorten arbeiten, haben die BFH-Richter einiges bewegt. Ihre Kosten für die Fahrt und Unterkunft geben die meisten aus Platzgründen auf einer formlosen Anlage an und verweisen in Zeile 59 der Anlage N darauf.
- Wenn Arbeitnehmer täglich nach Hause zurückgekehrt sind und ihr Einsatzort maximal 30 Kilometer von der Wohnung entfernt war, bekommen sie die Kilometerpauschale von 30 Cent für die einfache Fahrt. Ist die Entfernung größer, sind dagegen für jeden Kilometer der Hin- und Rückfahrt 30 Cent drin.
Die 30-Kilometer-Grenze ist jedoch strittig. Autofahrer wehren sich gegen die Abrechnung von kürzeren Fahrten am besten mit Einsprüchen gegen den Steuerbescheid. Es werden dazu Klagen erwartet.
- Wer am Einsatzort übernachtet, kann jetzt ohne zeitliche Begrenzung Kosten für die Unterkunft absetzen. Heimfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erkennt das Finanzamt mit 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer an, wenn Arbeitnehmer mit dem eigenen Wagen unterwegs waren. Mitfahrende Kollegen rechnen nur die einfache Entfernung mit 30 Cent ab (Zeilen 40 bis 48).
Wer öffentliche Verkehrsmittel genommen hat, gibt dagegen den Fahrpreis an. Alternativ erkennt das Finanzamt 30 Cent für die einfache Entfernung an, wenn das günstiger ist (Zeilen 40 bis 48).
- Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit bekommen außerdem für jeden Tag, an dem sie mindestens acht Stunden lang von ihrer Heimatwohnung abwesend waren, Verpflegungspauschalen (Zeilen 64 bis 68).
Minus beim Arbeitszimmer
Mit Einschnitten müssen Ehepartner rechnen, die daheim gemeinsam ein Arbeitszimmer nutzen, für das der Abzug der Werbungskosten auf 1 250 Euro im Jahr begrenzt ist. Sie bekommen den Höchstbetrag seit 2005 nur noch einmal.
Vorher konnten sie von laufenden Ausgaben für das Zimmer wie Miete, Heizungs- und Versicherungskosten doppelt so viel absetzen.
Stolpersteine für Anleger
Auch für Anleger gibt es neue Regeln:
Für Fondssparer sind diesmal Kapitalerträge für das Jahr 2005, die sie beim Verkauf von Anteilen als Zwischengewinne kassiert haben, steuerpflichtig. Sie tragen inländische Zwischengewinne in Zeile 8 und ausländische in Zeile 34 auf der Anlage KAP ein.
Neu ist auch, dass das Finanzamt Zwischengewinne, die Anleger beim Kauf von Anteilen mitbezahlen, mit anderen Einkünften verrechnet. Sie geben diese in Zeile 8 oder 34 auf der Anlage KAP mit einem Minuszeichen versehen an.
Für Aktionäre, die mehrmals Anteile am selben Unternehmen gekauft und einen Teil davon wieder verkauft haben, hat sich beim Abrechnen von Gewinnen und Verlusten etwas geändert. Sie rechnen jetzt nach der First-in-First-out-Methode ab. Danach verkauft jeder die Aktien, die er zuerst gekauft hat, auch wieder zuerst.
Nehmen wir einen Aktionär, der im März 2004 und im Dezember 2004 jeweils 300 Aktien desselben Unternehmens gekauft hat. 400 dieser Aktien hat er im Februar 2005 abgestoßen.
Das Finanzamt geht davon aus, dass 300 Aktien aus dem ersten Kauf im März 2004 stammen und 100 Aktien aus dem Kauf im Dezember 2004. Das sind die für den Gewinn oder Verlust relevanten Anschaffungskosten der verkauften 400 Aktien:
Kauf März 2004
300 Aktien x 10 Euro: 3 000 Euro
Kauf Dezember 2004
100 Aktien x 15 Euro: + 1 500 Euro
Anschaffungskosten: 4 500 Euro
Die Summe von 4 500 Euro trägt der Anleger in Zeile 45 auf der Anlage SO zur Steuererklärung ein.
Neue Zeiten für Rentner
Besonders zahlreich sind die Änderungen für Rentner. Viele müssen seit Beginn des Ruhestands zum ersten Mal wieder eine Steuererklärung abgeben, weil sie von ihrer gesetzlichen Rente seit 2005 viel weniger steuerfrei kassieren als früher (siehe Finanztest 2/06, Steuererklärung für Rentner).
Rentner, die wieder Kunden beim Finanzamt werden, füllen auf jeden Fall die neue Anlage R aus. Auf der Vorderseite machen sie die Angaben zu gesetzlichen Renten wie Alters-, Witwen- und Erwerbsminderungsrenten. Auch Renten aus berufsständischen Versorgungswerken trägt jeder dort ein (Zeilen 1 bis 9). Dazu kommen bei vielen Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen (Zeilen 12 bis 20).
Auf der Rückseite der Anlage R folgen Riester-Renten und betriebliche Altersversorgungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Zeilen 31 bis 46). Über diese Leistungen haben die Anbieter Mitteilungen geschickt, auf denen steht, welche Beträge in welche Zeilen gehören.
Firmenpensionen aus Pensionszusagen und Unterstützungskassen, die der frühere Arbeitgeber auf Steuerkarte abrechnet, gehören dagegen in die Anlage N (Zeilen 2 und 8 bis 13). Auch pensionierte Beamte geben Pensionen dort an.
Pensionäre bekommen dafür wie immer spätestens ab dem 63. Lebensjahr einen Versorgungsfreibetrag. Durch ihn kassieren sie von ihren Pensionen 40 Prozent, aber höchstens 3 000 Euro im Jahr steuerfrei. Dazu kommt ein Zuschlag von 900 Euro. Wer letztes Jahr mindestens 7 500 Euro Pension hatte, bekommt immer den höchsten Freibetrag von insgesamt 3 900 Euro im Jahr.
Neu ist, dass der Freibetrag für jeden Monat ohne Anspruch auf die Pension gekürzt wird. Wenn Pensionen im Jahr 2005 zum ersten oder letzten Mal gezahlt wurden, will das Finanzamt deshalb jetzt auch den Beginn oder das Ende wissen (Zeilen 10 und 11).
Nehmen wir einen Pensionär, der letztes Jahr sein Berufsleben beendet und von August bis Dezember insgesamt 8 000 Euro Pension bezogen hat. Sein Versorgungsfreibetrag beträgt 325 (3 900 : 12) Euro im Monat. Das sind 1 625 (5 x 325) Euro im Jahr 2005. Auch das ist bei der Steuererklärung 2005 zum ersten Mal nicht mehr so wie früher.
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