Steuererklärung: Kein Verspätungszuschlag
Ein angestellter Steuerberater und Wirtschaftsprüfer konnte sich beim Bundesfinanzhof erfolgreich gegen einen Verspätungszuschlag wehren. Das Finanzamt hatte ihn im Oktober 2000 an die Steuererklärung für das Jahr 1999 erinnert und nach seinem Antrag auf Fristverlängerung den 28. Februar 2001 als Abgabetermin festgesetzt. Der Mann gab die Unterlagen aber erst am 23. März 2001 ab.
Für die Verspätung sollte er rund 650 Euro zahlen. Außerdem waren noch 1 307 Euro Einkommensteuer fällig. Das waren rund 12 Prozent von der gesamten Steuerschuld. Den Löwenanteil hatte das Finanzamt schon über die Lohnabrechnung bekommen. Der BFH fand den Zuschlag deshalb zu hoch und hob ihn auf (Az. VI R 29/05).
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