Steuerbescheid : Finanzamt und Steuerzahler können lange Zeit nachbessern

finanztest 11/2005

Eine Finanzbeamtin hat einen folgenschweren Fehler gemacht, aus dem Steuerzahler lernen können, die selbst Fehler bei der Abrechnung mit der Behörde gemacht haben. Die Beamtin hatte bei der Eingabe in den Computer ein Minuszeichen unter den Tisch fallen lassen. Ein Mann bekam deshalb vom Finanzamt 1 304 Euro überwiesen, obwohl er eigentlich 4 075 Euro zahlen musste. Nach über einem Jahr korrigierte das Finanzamt den Bescheid und verlangte von dem Steuerzahler 5 379 Euro. Das Finanzgericht entschied: Er muss zahlen, obwohl der erste Bescheid längst bestandskräftig war.

Jetzt hat der Bundesfinanzhof das letzte Wort (Az. XI R 17/05). Er muss entscheiden, ob der Fehler der Beamtin eine „offenbare Unrichtigkeit“ war. Nur dann kann sie ihn bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Abgabejahr der Steuererklärung korrigieren. Offenbare Unrichtigkeiten sind zum Beispiel rein mechanische Schreib-, Rechen- und ­Übertragungsfehler.

Der Kläger bestreitet, dass der Fehler seiner Finanzbeamtin dazu gehört. Sie habe vielmehr das PC-Programm falsch angewendet. Das wäre keine offenbare Unrichtigkeit.

Tipp: Auch Sie können die Möglichkeit zur Korrektur nutzen, wenn Sie eine offenbar unrichtige Angabe gemacht haben. So ein Fall läge vor, wenn Sie beim Finanzamt Belege über Sonderausgaben von 2 000 Euro eingereicht und beim Eintragen in die Steuererklärung eine Null vergessen hätten. Zahlen Sie deshalb zu viel Steuern, können Sie einen Antrag auf Berichtigung des Steuerbescheids nach Paragraf 129 der Abgabenordnung stellen. Für eine 2005 abgegebene Steuer-erklärung wäre das noch bis Ende 2009 möglich.

Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.

Kommentare (0)

weitere Kommentare anzeigen

Alle Kommentare anzeigen

Schreiben Sie bitte einen Kommentar

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Weitere Angebote