Steuerbescheid: Fehler vom Amt
Steuerbescheid. Weil dem Finanzamt immer wieder Fehler passieren, sollte niemand dem Steuerbescheid blind vertrauen. Ein Einspruch zahlt sich oft aus.
Kommt der Steuerbescheid, heißt es schnell sein. Nur einen Monat hat der Empfänger Zeit, um Einspruch einzulegen. Das lohnt sich. Immerhin, 63,7 Prozent der Einsprüche im letzten Jahr hatten gleich Erfolg. Die Behörde änderte den Steuerbescheid zugunsten der Steuerzahler.
Ein Einspruch ist sinnvoll, wenn die Abrechnung von der Steuererklärung abweicht. Dazu muss Punkt für Punkt des Steuerbescheids kontrolliert werden.
Lothar Paedelt aus Berlin nahm sich dafür einen Steuerberater. Der Experte stellte fest, dass die Behörde 924 Euro Pflegepauschbetrag für den behinderten Sohn Tobias unter den Tisch fallen ließ.
Für den Steuerberater ist klar: Seinem Mandanten steht der Pauschbetrag zu. Das wollte er telefonisch klären, aber der Sachbearbeiter lenkte nicht ein. Nun legt der Steuerberater schriftlich Einspruch ein. Bei der Fehlersuche helfen Kopien der eingereichten Steuererklärung. Sämtliche Dinge, die dort aufgeführt sind, müssen im Steuerbescheid wieder auftauchen.
Wenn das Finanzamt davon abweicht, muss der Sachbearbeiter das zumindest begründen. Seine Argumente muss er unter dem Punkt „Erläuterungen“ im Steuerbescheid erklären. Trotz dieser Vorschrift fehlt aber in vielen Fällen jeglicher Hinweis und das Finanzamt kürzt die abgerechneten Beträge kommentarlos.
Ohne Begründung gekürzt
Marie V.* aus Hamburg rechnete für das Jahr 2007 mit 1 480 Euro Steuererstattung. Das Finanzamt will ihr aber 500 Euro weniger zurückzahlen. Warum, wird nicht erläutert. Erst durch gründliches Zahlenstudium stellt V. fest, dass die Ausgaben für Handwerker nicht voll berücksichtigt sind.
Michael B.* kürzt die Behörde ohne Erklärung die Fahrtkosten. Statt seiner 240 Arbeitstage im Jahr 2007 setzt der Sachbearbeiter nur die üblichen 230 Tage an. Auch die fünf Kilometer Umweg, die B. 2007 jeden Tag wegen einer Baustelle fahren musste, streicht das Finanzamt wortlos.
Einspruch immer schriftlich
Oft passieren auch Übertragungsfehler. Bei Georg und Bethina U.* hat das Finanzamt die Kinderbetreuungskosten für ihren Sohn Paul schlicht vergessen.
Das konnten die Eltern mit dem Bearbeiter in ihrem zuständigen Finanzamt schon am Telefon klären. Trotzdem mahnen sie den teuren Fehler sicherheitshalber noch schriftlich beim Finanzamt an.
Das sollte jeder tun, wenn etwas im Steuerbescheid nicht stimmt. Sonst könnte die Zeit verstreichen und der Steuerbescheid wird ohne Änderung bestandskräftig.
Der Einspruch muss dem Finanzamt spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vorliegen. Sonst wird der Bescheid endgültig und in den meisten Punkten ist keine Änderung mehr möglich. Als Zeitpunkt der Bekanntgabe gilt das Datum des Steuerbescheids plus drei Tage.
Nur falls ein Steuerzahler die Einspruchsfrist ohne eigenes Verschulden verpasst – etwa weil er schwer krank geworden ist oder wegen eines längeren Urlaubs nicht früher reagieren konnte –, kann er später noch Einspruch einlegen. Arbeitsüberlastung erkennt das Finanzamt jedoch nicht als Entschuldigung an.
Außerdem gibt es Grenzen für das Überschreiten der Frist. Ist ein Urlauber länger als sechs Wochen nicht zuhause, muss er dafür sorgen, dass sich jemand um seine Post und seine Steuerpflichten kümmert.
Die Form wahren
Einen Einspruch akzeptiert die Behörde nur schriftlich – als Brief, Postkarte und als Fax. Oder Steuerzahler gehen zum Finanzamt und lassen dort ihren Einspruch protokollieren.
Auch per E-Mail ist ein Einspruch laut Abgabenordnung „formgerecht“, sofern das Finanzamt seine E-Mail-Adresse auf dem Bescheid angegeben hat, erläutert das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Internet-Newsletter vom Juli 2008.
Das Schreiben muss Name, Adresse und Steuernummer enthalten, außerdem den Hinweis, für welchen Bescheid der Einspruch gelten soll. Ehepartner legen gemeinsam Einspruch ein oder einer legt alleine für beide Einspruch ein. Die Unterschrift des Partners ist dazu nicht nötig.
Entscheidend für den erfolgreichen Einspruch ist die Begründung: Was wird beanstandet und warum? Zu aktuellen Streitpunkten bieten wir Hilfe auf Seite 60. Im Idealfall erkennt das Amt den Einspruch gleich an und ändert den Steuerbescheid.
Der Einspruch kann auch ohne Begründung in die Post, mit dem Hinweis, dass sie nachgereicht wird. Dann ist die Frist gewahrt und es bleibt Zeit, in Ruhe die Argumente fürs Finanzamt zu formulieren.
Wenn alles nur noch schlimmer wird
Nach einem Einspruch darf der Finanzbeamte auch den ganzen Steuerfall noch einmal neu prüfen. Kommt er zu dem Schluss, dass die Steuer sogar noch höher ausfallen müsste als zunächst festgesetzt, muss er auf die „Verböserung“ hinweisen. Der Steuerzahler kann dann seinen Einspruch zurückziehen und den alten Bescheid bestandskräftig werden lassen.
Reagiert er nicht oder hält er an seinem Einspruch fest, muss die Einspruchsstelle im zuständigen Finanzamt abschließend entscheiden. Ist der Steuerzahler mit der Entscheidung nicht einverstanden, bleibt ihm der Weg zum Finanzgericht. Er kann gegen jede Einspruchsentscheidung des Finanzamtes innerhalb eines Monats Klage vor dem Finanzgericht einreichen.
Sollen die Finanzrichter ein Urteil fällen, werden mindestens 220 Euro Gerichtsgebühren fällig. Das Geld bekommt der Kläger jedoch zurück, wenn er vor Gericht gewinnt. Dann muss das Finanzamt die Gebühren übernehmen.
Manches ohne Einspruch offen
Manche Posten kürzt das Amt im Steuerbescheid zwar – jedoch nicht endgültig. Die Sachbearbeiter erkennen zum Beispiel die ersten 20 Kilometer vom Weg zur Arbeit nicht mehr an. Doch erst wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ob der Weg wieder ab dem ersten Kilometer zählt, wird dieser Punkt bestandskräftig.
Deshalb muss Thomas W.* keinen Einspruch einlegen. Er zahlt für 2007 zunächst höhere Steuern als im Jahr zuvor, weil von seinem 25-Kilometer-Arbeitsweg nur noch 5 Kilometer einen Steuerabzug bringen.
Will er nicht auf das Urteil der Richter warten und gleich weniger Einkommensteuer zahlen, muss er Einspruch einlegen und eine „Aussetzung der Vollziehung“ beantragen. Dann gewährt ihm das Amt vorläufig 30 Cent Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer. Entscheidet aber das Verfassungsgericht, dass die geltende Regel in Ordnung ist, muss W. die zu viel erstatteten Steuern zurückzahlen und obendrauf 6 Prozent Aussetzungszinsen pro Jahr.
Seltene Gelegenheit
Das Finanzamt verrechnet sich bisweilen sogar zugunsten des Steuerpflichtigen: Dann werden zum Beispiel 1 000 Euro Fortbildungskosten im Bescheid zu 2 000 Euro und es gibt eine höhere Rückzahlung.
Der Empfänger kann sich freuen. Er muss den seltenen Fehler nicht melden.
*Namen sind der Redaktion bekannt.
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Einspruch gegen den Steuerbescheid 2007
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