Steueränderungen 2006: Zwieback statt Kuchen

Steueränderungen 2006 Meldung
Kinder. Jetzt bekommen viel mehr ­Eltern eine Steuererstattung für die Kosten von Kita und Tagesmutter.

finanztest 04/2006

Wer Helfer im Haushalt und bei der Kinderbetreuung beschäftigt, zahlt weniger Steuern. Einbußen haben abgefundene Arbeitnehmer und viele Selbstständige.

Steueränderungen 2006

Der Spartipp nach den jüngsten Steueränderungen lautet: Jeder sollte seine Rechnungen für Arbeiten im Haushalt und die Kinderbetreuung aufheben! Denn darauf soll es rückwirkend zum 1. Januar 2006 mehr Steuerersparnisse geben.

Passieren die Gesetze Anfang April den Bundesrat, können berufstätige Eltern mehr Kinderbetreuungskosten absetzen. Außerdem gibt es zwei neue Steuerabzüge für Dienstleistungen im Haushalt.

Im Gegenzug sind die Kürzungen längst beschlossen. Abgefundene Arbeitnehmer bekommen keinen Freibetrag mehr. Vermieter, die in Neubauten investieren, können ihre Ausgaben nicht mehr so schnell abschreiben. Zahlreiche Selbstständige sollen ihr Betriebsauto höher versteuern.

Plus für berufstätige Eltern

Steueränderungen 2006 Meldung
Renovierung. Wenn Handwerker die Wände neu fliesen, können Steuerzahler die Rechnung ans Finanzamt weiterreichen. Früher zählten nur Schönheitsarbeiten.

Kommt alles wie vorgesehen, können berufstätige Eltern und Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 4 000 Euro Betreuungskosten bis zum 14. Geburtstag abrechnen. Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze, sofern die Behinderung vor dem 27. Geburtstag eingetreten ist.

Zu den berufstätigen Eltern zählen auch Mütter oder Väter mit einem Teilzeit- oder Minijob. Genauso erhalten Elternpaare den Abzug, wenn ein Elternteil berufstätig und der andere dauerhaft krank oder behindert oder in Ausbildung ist.

Ob das Kind im Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder im eigenen Haushalt betreut wird, spielt keine Rolle. Für jedes Kind zählen zwei Drittel der Ausgaben als Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das Maximum schöpfen Eltern aus, wenn sie pro Kind 6 000 Euro Betreuungskosten im Jahr nachweisen: Von dieser Summe zieht das Finanzamt 2 000 Euro (ein Drittel) als Eigenanteil ab, sodass 4 000 Euro abziehbarer Höchstbetrag bleiben.

Überweisen zum Beispiel Eltern für ihre fünfjährige Tochter 1 200 Euro im Jahr an die Kita, zahlen sie bei 40 000 Euro gemeinsamem Einkommen 230 Euro weniger Steuern inklusive Solidaritätszuschlag (siehe Tabelle „Verbesserter Abzug für Kinderbetreuung“). Die Eltern können noch 4 800 Euro Betreuungskosten für ihre Tochter ausgeben. Dann erhalten sie weitere 903 Euro vom Finanzamt zurück.

Die neuen Regeln sind viel besser als bisher. Im vorigen Jahr hatten die Eltern in unserem Beispiel gar keine Steuerersparnis. Erst Betreuungskosten über 1 548 Euro wirkten sich steuerlich aus.

Diese alte Regel ist allerdings strittig. Der Bundesfinanzhof muss noch entscheiden, ob nicht schon bisher Kinderbetreuungskosten bei Berufstätigen Werbungskosten sind (Az. VI R 42/03). Sollte das Gericht zugunsten der Eltern entscheiden, können alle, die sich mit einem Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingeklinkt haben, auch für frühere Jahre profitieren.

Sonderregel für Alleinverdiener

Zum ersten Mal sollen jetzt Elternpaare einen Vorteil haben, wenn nur ein Elternteil berufstätig ist: Für ihre drei- bis sechsjährigen Kinder können sie die Kindergartenkosten als Sonderausgaben abziehen.

Auch in diesem Fall zählen für jedes Kind zwei Drittel der Kosten bis zu 4 000 Euro. Berücksichtigt werden dabei nur die Ausgaben für den Kindergarten.

Betreut eine Tagesmutter als Minijobber, sozialversicherte Haushaltshilfe oder Selbstständige den Nachwuchs, können Eltern außerdem unabhängig vom Alter ihres Kindes je nach Art der Beschäftigung eine Steuerermäßigung bekommen (siehe ­Tabelle „Mehr Steuerabzüge für fremde Hilfen im Haushalt“). Der Abzug für die Tagesmutter klappt aber nur, solange ein Partner nicht berufstätig ist. Arbeiten wieder beide, ziehen sie die Betreuungskosten bis zu 4 000 Euro im Jahr als Werbungskosten ab.

Mit dem Handwerker sparen

Etwas Ersparnis sollen Kinderlose genauso wie Eltern haben, wenn sie Handwerker in ihrem Haushalt ganz legal beschäftigen. Nach den Gesetzentwürfen werden Handwerkerarbeiten stärker als bisher gefördert. Neben Renovierungskosten sind jetzt auch Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten begünstigt, die Mieter oder Eigentümer in Auftrag geben.

20 Prozent der Lohnkosten zieht das ­Finanzamt direkt von ihrer Steuerschuld ab, maximal 600 Euro im Jahr pro Haushalt. Mit 3 000 Euro Lohnkosten haben die privaten Auftraggeber das steuerbegünstigte Limit ausgeschöpft.

Den Steuerabzug beantragen sie in der Steuererklärung für das Jahr 2006. Noch schneller lösen Arbeitnehmer die Steuerermäßigung ein, wenn sie sich dafür ­einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen (siehe „Unser Rat“).

Schon für Arbeiten im Haushalt im vergangenen Jahr sind 600 Euro Steuerabzug möglich. Jedoch erkennt das Finanzamt hier lediglich einfache Schönheitsreparaturen an, die auch Laien ausführen können. Darüber gibt es oft Streit. Ob eine umfassende Renovierung des Bades nach der alten Regel dazu gehört, damit müssen sich noch die Richter vom Bundesfinanzhof auseinander setzen (Az. VI R 74/05).

Die neue Regel ab 2006 ist in dieser Hinsicht klarer. Neben einfachen Arbeiten werden auch solche akzeptiert, die nur Fachleute verrichten. Dazu gehören laut Gesetzesbegründung zum Beispiel:

  • die Erneuerung von Bodenbelägen wie Teppichböden, Fliesen und Parkett,
  • das Modernisieren des Badezimmers,
  • der Austausch von Fenstern,
  • Garten- und Wegearbeiten auf dem Grundstück,
  • das Renovieren von Innenwänden,
  • das Beseitigen von kleineren Schäden.

Renovierungs- oder Modernisierungskosten für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer oder Ausgaben für ein vermietetes denkmalgeschütztes Haus haben aber bei diesem Steuerabzug keine Chance. Diese Kosten sind und bleiben Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Extra Abzug für andere Hausarbeit

Neben dem Steuerabzug für Handwerker sind noch einmal 600 Euro für sämtliche hauswirtschaftliche Arbeiten von Dienstleistern im eigenen Haushalt drin.

Wie bislang gibt es den Steuerabzug für professionelle Helfer im Haushalt, die Fenster putzen, waschen, bügeln, putzen, aufräumen. Auch wenn sie pflegebedürftige Angehörige betreuen oder Hausmeisterarbeiten erledigen, erhalten die privaten Auftraggeber eine Steuerermäßigung für die Lohnkosten. Das Limit für den maximalen Steuerabzug von 600 Euro liegt wieder bei 3 000 Euro Lohnkosten pro Haushalt (20 Prozent von 3 000 Euro).

Erledigt ein Minijobber die Arbeiten, greifen jedoch andere Regeln: 10 Prozent der Lohnkosten sind förderfähig, maximal 510 Euro im Jahr (siehe Tabelle „Mehr Steuerabzüge für fremde Hilfen im Haushalt“).

Höherer Abzug für Pflegekosten

Der Abzugsbetrag von 600 Euro für die Hausarbeiten erhöht sich auf bis zu 1 200 Euro, wenn ein Pflegedienst einen Menschen versorgt, der Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse beansprucht.

Den erhöhten Abzug erhalten Angehörige oder Pflegebedürftige für ihre bezahlten Pflegekosten. Dabei mindern 20 Prozent von bis zu 6 000 Euro Lohnkosten für die Pflegedienste ihre Steuerschuld. Was die Pflegekasse ersetzt hat, wird abgezogen.

So viel können die meisten gar nicht ausnutzen. Die Beamten müssen Pflegekosten laut Gesetzentwurf vorrangig als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Steuerzahler können nur die „zumutbare Belastung“, die ihnen das Finanzamt abhängig von Familienstand und Einkommen zurechnet, beim Steuerabzug für die häuslichen Pflegekosten geltend machen.

Steuerabzug von zumutbarer Belastung
Die Mutter von Marion Keil ist in Pflegestufe II eingestuft und erhält Pflegegeld. Ihre verheiratete Tochter kann ihre Kosten für die Pflege als außergewöhnliche Belastung abziehen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Ihre zumutbare Belastung (5 Prozent von 50 000 Euro Einkünften):
2 500 Euro
Steuerabzug für haushaltsnahe Dienste:
20% von 2 500 Euro: 500 Euro

Den Steuerabzug für Pflegekosten kann auch ihre Mutter selbst für ihre Kosten beantragen, sofern ihre Ausgaben höher sind als ihr Pflegegeld. Aber das würde sich nur auswirken, wenn sie Steuern zahlte.

Marion Keil kann noch 3 000 Euro für andere hauswirtschaftliche Dienste in ihrem Haushalt ausgeben und den Steuerabzug von 600 Euro dafür nutzen.

Alle Register ziehen

Wenn Privatleute mehrere selbstständige Helfer in ihrem Haushalt engagieren – zum Beispiel Putzdienst und Küchenhilfe – erhalten sie insgesamt nur einmal maximal bis zu 600 Euro, wenn Pflegedienste hinzukommen bis zu 1200 Euro im Jahr.

Das Steuerbonbon für Handwerkerleistungen von bis zu 600 Euro Steuerabzug steht jedem zusätzlich zur Verfügung.

Alle Steuerabzüge addieren
Marion Keil bezahlt für eine selbstständige Putzhilfe 2 000 Euro, für den Pflegedienst 2 500 Euro, für die Badrenovierung 3 000 Euro.

Steuerabzug für Putzhilfe:
20 Prozent von 2 000 Euro: 400 Euro
Steuerabzug für Handwerker:
20 Prozent 3 000 Euro: 600 Euro
Steuerabzug für Pflegedienst:
20 Prozent von 2 500 Euro: 500 Euro
Steuerersparnis gesamt: 1 500 Euro

Wenn Marion Keil mehr für die Pflegedienste ausgäbe, wären bis zu 1 800 Euro Steuerabzug drin, ganz ohne Pflegekosten nur bis zu 1 200 Euro.

Selbstständige sparen schneller

Gleichfalls haben Selbstständige für die nächsten zwei Jahre einen neuen Vorteil. Sie dürfen bewegliche Wirtschaftsgüter schneller abschreiben. Haben sie im Januar einen Kopierer für 900 Euro gekauft, können sie die Kosten über sieben Jahre statt in gleich bleibenden (linearen) Jahresraten in fallenden (degressiv) abschreiben:
1. Jahr
30 Prozent von 900 Euro: 270 Euro
2. Jahr
30 Prozent von 600 Euro Restbuchwert: 180 Euro

Das bringt einem ledigen Selbstständigen mit 40 000 Euro steuerpflichtigem Einkommen für das Jahr 2006  115 Euro Steuerersparnis inklusive Solidaritätszuschlag. Für 2007 zahlt er 70 Euro weniger.

Viele Kürzungen schon Gesetz

Dann ist Schluss mit den Vorteilen. Viele Kürzungen sind bereits seit Januar wirksam: Die Eigenheimzulage gibt es nicht mehr. Vermieter von Neubauten dürfen nur noch über 50 Jahre jährlich je 2 Prozent ihrer Investitionskosten abschreiben.

Klar ist auch, dass private Steuerberatungskosten ab diesem Jahr keine Sonderausgaben mehr sind. Damit fallen bei der Steuererklärung zum Beispiel Kosten für das Ausfüllen des Hauptformulars, der ­Anlagen Kind oder AV sowie für die ­Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung unter den Tisch. Nur Beratungskosten im Zusammenhang mit Einkünften wirken sich noch steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus.

Experten halten diese Änderung für rechtswidrig. Ausgaben, die mit dem komplizierten Steuerrecht zusammenhängen, müssen ihrer Meinung nach voll abziehbar sein. Sobald es Musterprozesse gibt, sollten sich Steuerzahler einklinken.

Abfindungen ohne Freibetrag

Seit Jahresanfang haben ebenso gekündigte Arbeitnehmer Einbußen. Sie erhalten keinen Freibetrag mehr für Abfindungen.

Als Trostpflaster bleibt für sie die Fünftelregelung, die den Steuertarif etwas mildert. Sie kommt zum Zuge, wenn die ­Abfindung höher ist als der Lohn, der ohne Kündigung bis zum Jahresende fällig wäre oder das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das im Vorjahr.

Nach der Fünftelregel berechnet das ­Finanzamt die Steuerschuld für ein Fünftel der Abfindung und nimmt sie dann mal fünf. Dadurch steigt der Steuersatz nicht so stark. Für Gutverdiener mit über 52 152 (Ehepaare 104 304) Euro steuerpflichtigem Jahreseinkommen hat die Rechnung aber keine Auswirkung.

Ehepaare können ihre Steuerschuld zusätzlich zur Fünftelregel beeinflussen. Für sie kann eine getrennte Steuererklärung Steuerersparnis bringen, wenn der Partner ohne Abfindung gut verdient hat.

Einschnitte beim Betriebsauto

Selbstständige und Gewerbetreibende dürfen die private Nutzung ihres Betriebsautos nur noch mit der 1-Prozent-Pauschale ansetzen, wenn sie den Wagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Bislang reichte eine 10-prozentige betriebliche Nutzung, um pauschal abzurechnen (siehe Finanztest 10/05: Autokosten von Selbstständigen).

Die neue Regel wird der Bundesrat ­voraussichtlich im April verabschieden. Sie soll rückwirkend ab 1. Januar 2006 gelten, doch Experten halten das für unzulässig.

Liegt der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10 und 50 Prozent, müssen Selbstständige nun genau die private Nutzung herausrechnen. Wer sein Auto zum Beispiel nur zu 20 Prozent für betriebliche Fahrten nutzt, muss den privaten Nutzungsanteil von 80 Prozent der Fahrzeugkosten versteuern.

Mogeln klappt nicht. Das Finanzamt verlangt einen Nachweis dafür, wie hoch die betriebliche Nutzung ist. Dafür eignet sich am besten ein lückenloses Fahrtenbuch. Darin sollten Autofahrer die Privat- und Betriebsfahrten getrennt eintragen, den Kilometerstand vor jeder Fahrt aufzeichnen und den Zweck für die betrieblichen Fahrten notieren.

Harte Einschnitte für alle kommen 2007: Dann soll die Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent steigen, ­Abzüge für den Weg zur Arbeit und der Sparerfreibetrag werden abgeschmolzen.

Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Tabelle: Mehr Steuerabzüge für fremde Hilfen im Haushalt

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