Steueränderungen 2006: Unser Rat

finanztest 04/2006

Steueränderungen 2006

Überweisen. Bezahlen Sie die Rechnungen nie bar! Das gilt für die Ausgaben zur Betreuung Ihrer Kinder oder pflegebedürftigen Angehörigen ebenso wie für die anderen Arbeiten im Haushalt. Das ­Finanzamt erkennt die Kosten nur an, wenn Sie belegen, dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Betreuers oder Dienstleisters überwiesen haben. Barzahlungen – auch gegen Quittung – akzeptieren die Finanzbeamten nicht.

Rechnung. Lassen Sie sich Rechnungen über die Kosten für Kinderbetreuung, Dienst-, Handwerker-, Pflege- oder für andere Betreuungsleistungen geben. ­Materialkosten und Arbeitsleistung sollten getrennt ausgewiesen sein, weil nur der Arbeitslohn steuerlich zählt, nicht die Kosten für Materialien. Sonst schätzen die Beamten die Materialkosten.

Freibetrag. Haben Sie die Rechnungen beglichen, können Sie als Arbeitnehmer die Steuerersparnis sofort einlösen. Dazu lassen Sie sich vom Finanzamt einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen. Das bringt Ihnen schon bei der nächsten Gehaltsabrechnung mehr Geld, weil Ihr Arbeitgeber dann weniger Lohnsteuer abzieht.

Höchstbetrag. Steuerersparnis bringen Kinderbetreuungskosten nur bis zu 6 000 Euro je Kind im Jahr. Auch die Ermäßigung für Handwerker ist auf Arbeitskosten von 3 000 Euro im Jahr begrenzt. Haben Sie den Höchstbetrag ausgeschöpft, sollten Sie so planen, dass Sie die Rechnung erst im nächsten Jahr bezahlen müssen. Manche Dienstleister sind bereit, die zum Jahresende fällige Bezahlung einer größeren Rechnung auf zwei Jahre zu verteilen.

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Tabelle: Verbesserter Abzug für Kinderbetreuung

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