Spielkasino: Machen Sie Ihr Spiel
Wenn die Göttin Fortuna lockt, wird mancher schwach. Hinterher will er dann das verlorene Geld wiederhaben. Nichts ging mehr für den Bankdirektor. Nachdem er mehrere Millionen seines Privatvermögens im Kasino von Baden-Baden verspielt hatte, griff er in die Bankkasse und verzockte das Geld seiner Kunden.
Um es zurückzubekommen, berief er sich auf Spielsucht. „Bei Glücksspielen wie etwa Roulette oder Black Jack handelt es sich nämlich um ganz normale Verträge zwischen dem Spieler und dem Kasino, so genannte Spielverträge“, erklärt Rechtsanwalt Michael Terhaag von der Düsseldorfer Kanzlei Withöft, Terhaag und Rossenhövel. Der Bankdirektor argumentierte deshalb, wegen der Spielsucht sei er bei diesen Vertragsschlüssen geschäftsunfähig gewesen.
Außerdem seien die Spielverträge sittenwidrig, weil das Kasino ihn ohne Nachfragen exzessiv und mit hohen Beträgen habe spielen und verlieren lassen.
Das Gericht glaubte ihm die Spielsucht nicht und fand die Sache auch nicht sittenwidrig. Selbst bei hohen Verlusten hat ein Kasino keine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Kunden und deren Vermögen (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Az. 10 U 120/98).
Und wenn er tatsächlich spielsüchtig gewesen wäre? „Wirklich süchtige und damit kranke Spieler sind in der Regel geschäftsunfähig“, sagt Anwalt Terhaag. „Dies kann tatsächlich zur Rückzahlung der Verluste, aber auch der Gewinne führen.“ So musste ein Kasino einem Spielsüchtigen knapp 6 000 Euro plus Zinsen zurückzahlen (OLG Hamm, Az. 13 U 119/02).
Spielsperre ist keine Versicherung
Spieler, die es nicht so weit kommen lassen wollen wie der Bankdirektor, können sich selbst eine Spielsperre verpassen. Die Formulare gibt es aber fatalerweise nur im Kasino. Spielbank und Spieler schließen einen Vertrag, nach dem der Spieler nicht zum Spiel zugelassen werden soll.
Es genügt, wenn das Kasino am Eingang eindeutig darauf hinweist, dass gesperrte Spieler ausgeschlossen sind und keine Spielverträge zustande kommen (OLG Hamm, Az. 8 U 19/02).
Das Kasino muss die Einhaltung der Spielsperre nicht durch Einlasskontrollen oder besondere Überwachungsmaßnahmen sicherstellen. Denn die Spielbank verpflichtet sich durch den Abschluss so eines Sperrvertrages nicht, irgendwelche Vermögensinteressen des gesperrten Spielers wahrzunehmen (Bundesgerichtshof, Az XI ZR 6/95). Spielen ist schließlich Privatsache.
Der Vertrag über die Sperre regelt aber, dass ein Spieler, der sich trotzdem einschleicht und spielt, seine Verluste nicht ersetzt bekommt. Macht er Gewinn, bekommt er diesen nicht ausgezahlt. Das soll abschreckend wirken.
Weil Spielen Privatsache ist, hat ein Spielbankbesuch nicht unbedingt Konsequenzen für den Job. Eine Bank wollte einen Filialleiter wegen zahlreicher Kasinobesuche fristlos kündigen. Ohne Erfolg. Schließlich habe das Spiel keine konkreten Auswirkungen auf dessen Arbeit gehabt, so das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 3 Sa 1087/97).
Bei unserem Bankdirektor, der in die Kasse gegriffen hatte, war das anders. Bei ihm dürfte deshalb auch jobmäßig erst einmal nichts mehr gehen.
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