Solidaritätszuschlag für die neuen Länder: Solidarität ­ohne Ende?

Solidaritätszuschlag für die neuen Länder Meldung
Anwalt Klaus Körner bezweifelt, dass der Solidaritätszuschlag ­verfassungskonform ist.

finanztest 10/2005

Ob der Solidaritätszuschlag noch zulässig ist, entscheiden bald Richter. Alle sollten deshalb ihre Steuerbescheide offen halten. Dem Finanzgericht Münster liegt dazu eine Klage vor, wie es jetzt bekannt gegeben hat (Az. 12 K 6263/03 E). Vielleicht ruft es das Bundesverfassungsgericht an.

Streit um Bescheid für 2002

Kläger ist Klaus Körner aus Lengerich: „Der Solidaritätszuschlag ist mittlerweile eine verfassungswidrige Sondersteuer.“ Der Anwalt hatte bereits gegen seinen Bescheid aus dem Jahr 2002 Einspruch eingelegt.

Zuschlag ohne Befristung

Seit mehr als zehn Jahren zahlen alle den Solidaritätszuschlag, derzeit 5,5 Prozent auf Einkommen- und Körperschaftsteuer. Er ist zeitlich nicht begrenzt. Dabei darf der Staat nur kurzfristig Sonderabgaben erheben, um Notstände zu bewältigen.

Tipp: Noch muss jeder selber Einspruch einlegen. test.de hält dafür einen Mustertext (rtf-Datei, 8 KB) zum Download bereit. Erst wenn das ­Verfahren zum Bundesverfassungsgericht geht, hält das Finanzamt von sich aus den Steuerbescheid offen.

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