Was dazugehört: Fußboden ist Vermietersache
Nur übliche Arbeiten dürfen auf die Mieter abgewälzt werden.
Malerarbeiten. Bei Schönheitsreparaturen geht es ausschließlich um Malerarbeiten. Darunter fallen nur Mängel, die durch die übliche und unvermeidliche Abnutzung entstehen: Wände und Decken streichen oder tapezieren, Heizungen und Rohre streichen, ebenso Türen und Fenster – aber nur von innen, Außenarbeiten sind Vermietersache (BGH, Az. Vlll ARZ 9/86).
Deshalb zählt auch der Balkon nicht dazu, es sei denn dies steht im Vertrag (AG Wedding, Az. 19 C 577/00). Ebenso wenig das Erneuern einer Badewannenbeschichtung (LG Köln, Az. 11 S 47/83), die Reparatur von Scheiben, Leitungen, Schaltern, Schlössern oder das Beseitigen von Untergrundschäden an Holz, Putz und Mauerwerk.
Auch der Fußboden ist Vermietersache. Eine Klausel, dass der Mieter ihn neu verlegt und der Vermieter sich finanziell beteiligt, ist unwirksam (LG Berlin, Az. 64 S 294/97).
Der Mieter kann auch nicht dazu verdonnert werden, eine Firma mit der Reinigung zu beauftragen (LG Görlitz, Az. 2 S 4/00). Üblichen Verschleiß an Teppichböden und Parkett muss er bei Auszug nicht ersetzen, wohl aber Weinflecken oder Brandlöcher (LG Dortmund, Az. 21 S 110/96). Abgerechnet wird nach Zeitwert: Teppichböden zehn Jahre (AG Köln, Az. 213 C 501/97), Parkett 15 bis 20 Jahre, PVC neun bis zehn Jahre (LG Wiesbaden, Az. 1 S 395/90).
Unklar ist die Rechtslage, wenn eine Raufasertapete mehrfach gestrichen wurde und ein weiteres Überstreichen nicht möglich wäre. Oder wenn eine Wand mehrfach überklebt wurde und nun die früheren Tapetenlagen herunter müssen. Hier urteilen die Gerichte tendenziell eher so, dass Mieter Alttapeten entfernen müssen, wenn dies nicht unzumutbar ist, zum Beispiel, weil auch der Untergrund saniert werden müsste. Während der Mietzeit darf der Mieter die Farben und Tapeten frei wählen. Beim Auszug hingegen müssen sie für den Durchschnittsgeschmack hinnehmbar sein. Allzu schrille Töne wie Türkis, Rot, Grellgelb, Schwarz oder Lila sind unzulässig. Aber selbst wenn im Vertrag weiße Wände vereinbart wurden, darf der Mieter bei Auszug gedeckte Töne wie Elfenbein oder marmoriertes Hellblau streichen (LG Lübeck, Az. 14 S 221/00).
Dübellöcher muss der Mieter verschließen. Da reicht Spachtel. Wie viele Löcher er während der Mietzeit bohren darf, kommt auf den Einzelfall an. 32 Dübel in einem Bad, das außer Toilette, Waschbecken und Wanne keine Ausstattungen hatte, hielt das Landgericht Hamburg für okay (Az. 307 S 50/01).
Der Mieter hat das Recht, die Arbeit selber zu erledigen. Steht im Vertrag, dass er Fachkräfte beauftragen muss, ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam und der Vermieter muss renovieren (AG Köln, Az. 211 C 223/00). Der Mieter muss aber fachliche Qualität mittlerer Güte abliefern: keine sichtbar mitverstrichenen Pinselhaare oder Staub, keine Farbnasen oder verlaufene Farbe.
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