Pflichtteil: Geld für die Erbin

Pflichtteil Meldung
Erben behalten ihre Pflichtteilsansprüche, auch wenn der Papa sein Geld vor dem Tod der Dresdner Frauenkirche vermacht.

finanztest 08/2004

Erben behalten ihren Anspruch auf den Pflichtteil, auch wenn der Vererbende sein Geld vor seinem Tod verschenkt. Sie können dann vom Beschenkten verlangen, dass dieser ihren ursprünglichen Pflichtteilsanspruch ausgleicht.

Das gilt auch, wenn der Vererbende das Geld einer Stiftung überlassen hat. Das entschied der Bundesgerichtshof und gab damit einer Frau Recht, die gegen die Dresdner Stiftung Frauenkirche geklagt hatte (Az. IV ZR 249/02).

Dieser Stiftung hatte der Vater der Klägerin zu Lebzeiten rund 2,4 Millionen Euro vermacht. Nun forderte die Frau einen Erbausgleich von der Stiftung. Doch die weigerte sich. Die Stiftung habe das Geld nicht als Schenkung, sondern als Stiftungszuwendung erhalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs macht das aber keinen Unterschied.

Tipp: Pflichtteilsberechtigte Erben können sich immer dann an den Beschenkten wenden, wenn die Verfügungen des Verstorbenen nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

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