Pflichtteil: Geld für die Erbin
Erben behalten ihren Anspruch auf den Pflichtteil, auch wenn der Vererbende sein Geld vor seinem Tod verschenkt. Sie können dann vom Beschenkten verlangen, dass dieser ihren ursprünglichen Pflichtteilsanspruch ausgleicht.
Das gilt auch, wenn der Vererbende das Geld einer Stiftung überlassen hat. Das entschied der Bundesgerichtshof und gab damit einer Frau Recht, die gegen die Dresdner Stiftung Frauenkirche geklagt hatte (Az. IV ZR 249/02).
Dieser Stiftung hatte der Vater der Klägerin zu Lebzeiten rund 2,4 Millionen Euro vermacht. Nun forderte die Frau einen Erbausgleich von der Stiftung. Doch die weigerte sich. Die Stiftung habe das Geld nicht als Schenkung, sondern als Stiftungszuwendung erhalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs macht das aber keinen Unterschied.
Tipp: Pflichtteilsberechtigte Erben können sich immer dann an den Beschenkten wenden, wenn die Verfügungen des Verstorbenen nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.
Schreiben Sie bitte einen Kommentar
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen.
Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice

Kommentare (0)
weitere Kommentare anzeigen