Pflegekosten absetzen: Geld vom Finanzamt

Pflegekosten absetzen Special

finanztest 04/2011

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt längst nicht alle Kosten, die bei der Pflege anfallen. Pflegebedürftige müssen oft einen großen Teil aus eigener Tasche bezahlen. Ebenso nahe Angehörige, die dem Familienmitglied finanziell unter die Arme greifen. Der Gesetzgeber entlastet durch steuerliche Erleichterungen. Finanztest informiert.

Pflegekosten absetzen

Haushaltshilfe: 20 Prozent der Kosten

Wollen auf Hilfe oder Pflege angewiesene Menschen weiter in ihrer Wohnung wohnen, kann eine Haushaltshilfe die Lösung sein. Sie unterstützt bei alltäg­lichen Aufgaben wie Putzen, Kochen oder Ein­kaufen. Beschäftigt der Steuerpflichtige eine Hilfe im Haushalt bekommt er dafür Steuererleichterung.
Beispiel: Bei einem Tariflohn von 1 370 Euro im Monat für die Haushaltshilfe einschließlich Sozialabgabe und Unfallversicherung kommen rund 20 800 Euro im Jahr zusammen. Das Finanzamt zieht 20 Prozent der Kosten, maximal 4 000 Euro, von der Steuer ab. Für eine Minijobberin auf 400-Euro-Basis mindert das Finanzamt die Steuerschuld nur um 510 Euro im Jahr.

Auch Lohnnebenkosten zählen

Als Ausgaben für sozialversicherte Haushaltshilfen zählen der Bruttoarbeitslohn, die Sozialversiche­rungs­beiträ­ge, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und Unfallversicherungsbeiträge. Ist die Haushaltshilfe auf 400-Euro-Basis bei der Minijobzentrale angemeldet, erhält der Steuerpflichtige über alle Ausgaben wie das Arbeitsentgelt und die Beiträge zur So­zialversicherung eine Bescheinigung.

Bei hohen Pflegekosten andere Lösung

Wenn sehr hohe Pflegekosten entstehen, ist eine andere steuerliche Lösung oft günstiger als der Abzug als Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dann kann es mehr bringen, die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, damit sie das zu versteuernde Einkommen mindern. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Ausgaben für die Pflege und Heimkosten, aber auch Krankheitskosten etwa für Medikamente.

Eigenanteil ist zu tragen

Die Pflegekosten kann der Pflegebedürftige selbst, aber auch sein Ehepartner oder seine Kinder absetzen, wenn die zu pflegende Person die Ausgaben selbst nicht tragen kann. Die Kosten müssen Steuerpflichtige mit Einzelbelegen nachweisen. Das Finanzamt berücksichtigt die nachgewiesenen Kosten allerdings nicht vollständig: Es zieht einen Eigenanteil zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte des Steuerzahlers ab. Die Höhe des Anteils hängt von der Kinderanzahl, dem Familienstand und dem Gesamtbetrag der Einkünfte ab.
Beispiel: Bei Einkünften von 36 000 Euro im Jahr muss etwa ein Single 6 Prozent, also 2 160 Euro, selbst übernehmen, bevor sich die Kosten bei der Steuerlast bemerkbar machen.

Ohne Nachweis mit Pflegepauschbetrag

Pflegende Angehörige, die ihre Ausgaben nicht einzeln nachweisen wollen, bekommen den Pflegepauschbetrag von 924 Euro. Ihnen wird keine zumutbare Belastung abgezogen. Bedingung ist, dass sie persönlich und unentgeltlich pflegen. Den Pflegepauschbetrag können Angehörige auch nutzen, wenn eine dritte Person das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Betreuung bekommt.

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