Patientenverfügung: Auf Leben und Tod

Patientenverfügung Special
Soll die moderne Medizin ein Leben verlängern, auch wenn der Kranke das nicht will? Richter, Ärzte und Politiker sind sich uneins. Jeder, der weiß, was er will, sollte das zumindest so klar wie möglich formulieren.

finanztest 10/2008

Patientenverfügung. Jeder kann selbst bestimmen, was Ärzte mit ihm tun oder lassen sollen. Doch mitunter setzen sich Richter und Ärzte über eine Patientenverfügung hinweg.

Patientenverfügung

Wenigstens hat die 82-jährige Maria M. (Name von der Redaktion geändert) nichts von dem unwürdigen Streit mitbekommen, der sich rund um ihr Lebensende abspielte.

M. lebte bis zum Sommer des vergangenen Jahres in einem Altenheim in München-Straubing. Sie litt an einer Zuckerkrankheit. Eines ihrer Beine war durch die Diabetes bereits schwer geschädigt. Für Mediziner ein klarer Fall: Ohne Amputation würde die Frau an einer Infektion sterben.

Doch eine Amputation kam für Maria M. nicht infrage. Bereits ihr Vater hatte an ­Diabetes gelitten und zahlreiche Amputationen erdulden müssen.

So ein medizinisches Martyrium wollte M. nicht erleiden. Für sie stand fest: Keine ­Amputationen – und wenn es den Tod ­bedeutet.

Sie blickte auf ein erfülltes Leben zurück, an dessen Ende sie „vollständig“ begraben werden wollte. Die Krankenhausärzte, die Maria M. schon mehrfach behandelt hatten, ihr Hausarzt und die Familie respektierten diesen Wunsch.

Sie hielten sich auch daran, als sich der Zustand der Kranken verschlechterte und sie ihren Willen nicht mehr äußern konnte. Sie hatte ihn ja bereits in einer Patientenverfügung aufgeschrieben und in einer Vorsorgevollmacht verfügt, dass ihr Enkel den Willen durchsetzen möge, wenn sie es selbst nicht mehr könnte.

Alle Beteiligten waren sich einig, dass Maria M. nur eine Schmerzbehandlung bekommen sollte. Trotzdem wurde es plötzlich dramatisch.

Eine bis dahin unbeteiligte Ärztin erfuhr von dem Fall und rief das Vormundschaftsgericht an. Der zuständige Richter bestellte daraufhin einen Betreuer für Maria M., der offenbar die lebensrettende, aber ungewollte Amputation herbeiführen sollte.

So mussten die Ärzte und der Enkel ­tatenlos zusehen, wie alles auf eine Amputation hinauslief. Maria M. kam in das Straubinger Klinikum Sankt Elisabeth. Doch bevor sie dort operiert wurde, versagte ihr Herz.

Ein Fall mit juristischem Nachspiel

Patientenverfügung Special
73 Prozent der Bevölkerung meinen: „Die Patienten­verfügung soll ab dem Moment gelten, in dem der Patient sich selbst nicht mehr äußern kann, und nicht nur für den Sterbeprozess.“ Forsa-Umfrage März 2007

Das Herz von Maria M. schlug nicht mehr, doch juristisch kam Leben in die Angelegenheit.

Der Vormundschaftsrichter schickte den Fall an die Staatsanwaltschaft. Der Enkel habe sich durch sein Verhalten der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.

Der Körper von Maria M. wurde kurz vor der Beerdigung zur Obduktion beschlagnahmt. Hunderte von Gästen mussten die Trauerfeier daher ohne die Verstorbene zelebrieren.

Auch der Vormundschaftsrichter geriet in die juristische Schusslinie. Ihn zeigte der Münchner Medizinrechtsanwalt Wolfgang Putz an: Der Richter habe den Willen von Maria M. nicht geachtet und sich damit des Versuchs der Körperverletzung im Amt schuldig gemacht.

Beide Rechtsangelegenheiten endeten ohne Urteil. Das Verfahren gegen den Enkel wurde nicht eröffnet und das Strafverfahren gegen den Richter stellte der Generalstaatsanwalt ein. Maria M. war ja gestorben, bevor es überhaupt zur Amputation kam.

Widersprüchliche Urteile

Ein Gesetz, das die Verbindlichkeit von ­Patientenverfügungen regelt, gibt es nicht. Die Parlamentarier mühen sich seit Jahren, das schwierige Thema in Paragrafen zu fassen. Bislang ist es ihnen nicht gelungen, sich zu einigen.

Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt keine Klarheit. Im Gegenteil. So haben Strafrichter des BGH mehrfach entschieden, dass der Patientenwille in einer Verfügung maßgeblich ist. Doch Zivilrichter desselben Gerichts schränkten die Verfügungsmacht des Patienten in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 stark ein.

Lebenserhaltende Maßnahmen haben zwar auch nach Ansicht der Zivilrichter zu unterbleiben, wenn der Patient das so bestimmt hat. Doch seine Verfügung soll nur gelten, wenn die Krankheit bereits einen „irreversiblen, tödlichen Verlauf“ angenommen hat (Az. XII ZB 2/03). Der Patientenwunsch ist danach also nur verbindlich, wenn nichts mehr zu retten ist.

Die widersprüchlichen Entscheidungen der obersten Richter verwirren nun Ärzte, Juristen und Betroffene.

Juristen streiten um Leben und Tod

Maria M. hätte durch eine oder mehrere Amputationen gewiss gerettet werden können. Nach der Rechtsprechung der BGH-­Zivilrichter war der Versuch des Vormundschaftsrichters, ihr Leben zu retten, also möglicherweise richtig.

Nach Ansicht der BGH-Strafrichter hat er falsch gehandelt. Auf deren Entscheidungen stützte sich der Generalstaatsanwalt, der das Verfahren gegen den Vormundschaftsrichter führte. Er meinte, dass der Richter keinen Betreuer bestellen durfte und M. hätte sterben lassen müssen.

„Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gilt auch dann, wenn es darauf gerichtet ist, eine dringend erforderliche Behandlung zu verweigern oder lebensverlängernde Maßnahmen abzubrechen“, schrieb der Generalstaatsanwalt, als er das Verfahren nach dem Tod von Maria M. einstellte. Wäre M. operiert worden, hätte er dem Richter also wohl den Prozess gemacht.

Patientenverfügung soll konkret sein

Was hätte Maria M. tun können, um ihren Willen besser durchzusetzen? Nichts. Sie hat alles richtig gemacht. In einer Patientenverfügung hat sie ihren Willen formuliert für Zeiten, in denen sie ihn nicht mehr aussprechen konnte. Sie hat darin ausdrücklich erklärt, dass die Ärzte nicht amputieren dürfen.

Maria M. hatte sich zuvor von einem Arzt beraten lassen und sich die Folgen ihrer Entscheidung erklären lassen. Das sollte jeder tun, bevor er eine Verfügung abfasst. Nur wer über moderne Medizin und typische Krankheitsverläufe Bescheid weiß, kann bewusst entscheiden.

M. hatte ihre Verfügung unterschrieben und zusätzlich einen Mitarbeiter ihres Pflegeheims gebeten, seinen Namen unter das Dokument zu setzen. Eine solche zweite Unterschrift schafft die Frage aus dem Weg, ob der Verfasser einer Patientenverfügung beim Niederschreiben überhaupt noch zu einer Entscheidung fähig war.

Die Patientenverfügung von Maria M. war mit einem aktuellen Datum versehen. So hätte eigentlich auch beim Vormundschaftsrichter kein Zweifel darüber aufkommen dürfen, dass sich am verfügten Willen nichts geändert hat.

Schöne Formulierung ohne Wirkung

Ist die Verfügung schon viele Jahre alt oder stehen darin pauschale Floskeln wie „ich möchte in Würde sterben“ oder „keine Apparate“, dann retten Mediziner und Juristen verständlicherweise lieber das Leben, wenn sie nicht mehr über den Patientenwillen herausfinden.

Im vergangenen Jahr geschah so etwas im sauerländischen Siegen. Dort hatte eine Frau lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt, „wenn ein menschenwürdiges ­Weiterleben nicht gewährleistet ist“.

Sie wurde dement und schließlich über eine Magensonde ernährt. Als die Betreuerin das beenden wollte, kam der Fall vor den Vormundschaftsrichter. Der legte die Verfügung der Frau aus und kam zum Ergebnis: Würde ist ihr offenbar sehr wichtig.

Da die Frau ohne Magensonde verdurstet und nach den Wertvorstellungen des Richters menschenunwürdig gestorben wäre, könne die Entscheidung nicht in ihrem Sinne sein. Die Sonde blieb (Az. 33 XVII B 710).

Am besten mit Vorsorgevollmacht

Maria M. hatte ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht für ihren Enkel verbunden. Solch eine Kombination ist stets sinnvoll. Dann bleibt für das Vormundschaftsgericht kaum noch Raum, die Entscheidungsgewalt auf einen anderen Betreuer zu übertragen.

Das Gericht kommt normalerweise nur ins Spiel, wenn der Bevollmächtigte oder ein vom Gericht bestellter Betreuer in ärztliche Maßnahmen einwilligen, die große ­Risiken für den Patienten bergen. Vormund­schaftsgerichte werden angerufen, wenn sich Bevollmächtigter und Arzt oder Pfleger uneins sind, was der Patient mit seiner Verfügung gewollt hat.

Das Gericht prüft dann, ob der Bevollmächtigte den Willen korrekt umsetzt und nicht nur einen Schlussstrich unter eine anstrengende Pflegesituation ziehen will.

„So etwas kommt vor“, berichtet der Münchner Medizinrechtsanwalt Wolfgang Putz. „Es gibt aber auch viele Fälle, in denen sich Angehörige oder auch das Pflegepersonal nicht von einem geliebten Menschen trennen wollen – auch wenn dieser verfügt hat, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen unterbleiben sollen.“

Es gibt auch Ärzte, die Verfügungen von Patienten stets misstrauen. Der Herzchirurg Bruno Reichart zum Beispiel erklärte der Zeitung „Die Zeit“: „Wenn Angehörige kommen und sagen, Herr Doktor, hier ist die Patientenverfügung, dann sage ich: Die können Sie ruhig in Ihrem Nachtkästchen lassen. Sie interessiert mich nicht“.

Betreuer selbst vorschlagen

Maria M. hatte sogar verfügt, dass ihr Enkel zu berücksichtigen sei, wenn eine Betreuung angeordnet wird. Notwendig war das eigentlich nicht, denn sie hatte bereits eine Vorsorgevollmacht erteilt. Doch in vielen Vollmachtsvordrucken ist das schon so vorformuliert.

Sinnvoll ist eine Betreuungsverfügung auf jeden Fall für Menschen, die niemanden mit einer Vollmacht ausstatten wollen. So eine Vollmacht setzt viel Vertrauen voraus. Eine vernünftige „kleine Lösung“ ist dann die Betreuungsverfügung. Sie kommt erst zum Tragen, wenn das Vormundschaftsgericht die Betreuung anordnet.

Gibt es keine Anhaltspunkte, dass die in der Verfügung vorgeschlagene Person das Wohl des Betreuten gefährden könnte, macht das Gericht den Vorgeschlagenen zum Betreuer. Er muss sich dann an alles halten, was der Betroffene in der Betreuungsverfügung sonst noch bestimmt hat.

Zwei Richtungen im Bundestag

Derzeit berät der Bundestag einen Gesetzesentwurf, der den Willen des Patienten in den Vordergrund stellt (siehe Text Joachim Stünker). Die Politiker wollen aber auch jene Menschen schützen, die eine Patientenverfügung abgefasst und dabei die Möglichkeiten der Medizin missverstanden oder Leiden unterschätzt haben. Deshalb soll der Betreuer nach diesem Vorschlag wie bisher stets prüfen: Trifft der Inhalt der Verfügung wirklich auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu?

Maria M. hätte nach diesem Gesetzesentwurf unbehelligt sterben dürfen. Die Gegner dieses Entwurfs, die ein eigenes Papier verfasst haben, hätten sie dagegen auf den OP-Tisch gebracht.

Ihnen bietet der vorgelegte Entwurf nicht genug Schutz vor unbedachten Verfügungen und falschen Interpretationen (siehe Text Wolfgang Bosbach). Sie wollen die Reichweite einer Verfügung auf jenen Zeitraum beschränken, in dem das Leiden des Patienten unumkehrbar tödlich geworden ist.

Aktive Sterbehilfe verboten

Ginge es nach dem Willen der Bevölkerung, wäre der Fall klar: Was der Mensch verfügt hat, soll auch dann zählen, wenn der Tod noch nicht nahe ist. Umfragen zeigen, dass fast zwei Drittel der Menschen Schwerkranken sogar das Recht zubilligen möchten, vom Arzt eine Giftspritze zu verlangen, wenn sie nicht mehr leben wollen.

Diese aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. So wird es nach den aktuellen Vorschlägen der Parlamentarier auch bleiben.

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