Nebenjobs: Für eine Hand voll Euro mehr
Das Grundgesetz gibt jedem die Freiheit, einen Nebenjob auszuüben. Der Chef kann einen Zweitjob nicht einfach verbieten. Die Tücke steckt jedoch im Arbeitsvertrag.
Wie sag ichs meinem Chef? Und was sag ich ihm? Muss ich überhaupt? Diese Fragen müssen sich in Deutschland viele stellen: Das Kölner Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik zählte 1999 1,7 Millionen Nebenjobber in Deutschland. Die einen müssen aus finanziellen Gründen nebenher arbeiten, andere wiederum wollen einfach ein paar Euro mehr haben.
Nebenher als Kellnerin arbeiten
Melanie Förster gehört zu den Nebenjobbern. Sie arbeitet hauptberuflich 38,5 Stunden als Arzthelferin in einer Zahnarztpraxis und kellnert seit kurzem nebenher „Im Hinterstübchen“. Zweimal die Woche, jeweils von 22 bis 24 Uhr. Das Verhältnis zu ihrer Chefin in der Arztpraxis ist gut – und soll es auch bleiben. „Was sie nicht weiß, macht sie nicht heiß“, denkt Melanie und sagt ihr deshalb nichts von der Nebentätigkeit. Ein bisschen Sorgen macht sie sich trotzdem: Was passiert, wenn ihre Arbeitgeberin durch Zufall mal in der Kneipe auftaucht?
Klauseln im Arbeitsvertrag
Melanies Angst ist nicht ganz unberechtigt. Nach dem Grundgesetz darf ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit zwar tun, was er will, und darunter fällt auch ein Nebenberuf. In Arbeitsverträgen, vor allem wenn es Formularverträge sind, stehen aber häufig besondere Klauseln zur Nebentätigkeit.
Diese Klauseln sind in der Regel gültig, schließlich hat der Arbeitnehmer den Vertrag freiwillig unterschrieben. Selbst wenn nichts im Vertrag steht, können Hindernisse für Nebenjobber auftauchen – etwa in der Betriebsverordnung oder im Tarifvertrag.
In Melanies Vertrag steht, dass die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung der „Genehmigung des Arbeitgebers“ bedarf. Das ist in Ordnung. Chefs dürfen sich die Zustimmung zum Zweitjob vorbehalten (Bundesarbeitsgericht [BAG], Az. 9 AZR 464/00), sogar dann, wenn der Nebenjob ein Ehrenamt ist.
Verweigern dürfen sie die Zustimmung allerdings nur dann, wenn die Nebentätigkeit ihre „berechtigten Interessen“ berührt. Dazu gehört natürlich das Interesse an der zuverlässigen Arbeit des Beschäftigten.
Würde Melanie ständig bis in die frühen Morgenstunden arbeiten und könnte deshalb im Hauptjob kaum noch die Augen aufhalten, dürfte die Zahnärztin ihr das Kellnern verbieten. Gleiches gilt, wenn Melanie in der konkurrierenden Zahnarztpraxis in der Nachbarschaft jobbte. Schließlich sind Arbeitnehmer ihrem Brötchengeber zur Loyalität verpflichtet.
Besonders gesetzlich geregelt ist das Nebentätigkeitsrecht für Staatsdiener: Beamte sowie Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes müssen sich einen bezahlten Nebenjob immer genehmigen lassen.
Grenze durch Arbeitszeitgesetz
Der Gesetzgeber hat Nebentätigkeiten zeitliche Grenzen gesetzt: Auch wer als Arbeitnehmer auf mehreren Gehaltslisten steht, darf insgesamt nicht mehr als acht Stunden pro Werktag arbeiten.
In Phasen mit mehr Arbeit darf er maximal zehn Stunden pro Tag arbeiten, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Monaten maximal acht Stunden am Tag beträgt. Der Arbeitgeber, der seine Leute länger beschäftigt, kann sich dabei sogar strafbar machen.
Wenn Melanie in der Kneipe jobbt, hat sie bereits 7,7 Stunden als Arzthelferin hinter sich und kommt insgesamt auf eine Tagesarbeitszeit von 9,7 Stunden. Melanies durchschnittliche Tagesarbeitszeit beträgt rund 7 Stunden, weil der Samstag bei der Berechnung mitzählt. Der Besitzer vom „Hinterstübchen“ hält somit die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ein.
Nur in wenigen Ausnahmen darf die tägliche Arbeitszeit über zehn Stunden pro Arbeitstag liegen. Etwa wenn die Arbeit zum großen Teil aus Rufbereitschaft besteht. Bei der Kneipenarbeit ist dies nicht so.
Die Ausnahmevorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind sehr kompliziert. Der Arbeitsrechtsexperte Michael Weber rät Arbeitgebern deshalb, im Zweifel von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob eine Ausnahme vorliegt.
Das Recht, nebenher zu arbeiten, haben auch Teilzeitarbeiter. Sollte sich Melanie mal für eine Halbtagsstelle als Zahnarzthelferin entscheiden, dürfte sie länger kellnern.
Das Arbeitszeitgesetz gilt nur für abhängig Beschäftigte. Melanie ist nach dem Arbeitsrecht abhängig Beschäftigte, weil der Kneipenwirt Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmt. Wer dagegen nebenberuflich selbstständig arbeitet, braucht auf das Arbeitszeitgesetz keine Rücksicht zu nehmen.
Konsequenzen bei Verstößen
Melanie überlegt jetzt, wie sie vorgeht. Sie hat einen Anspruch auf die Genehmigung ihres Nebenjobs, weil ihre Haupttätigkeit durch die Kellnerei nicht beeinträchtigt wird. Melanie kann ihrer Chefin den Nebenjob also ohne Bedenken nachträglich melden und eine Genehmigung einfordern. Weigert sich die Zahnärztin, kann sie das Recht auf Zustimmung notfalls sogar gerichtlich durchsetzen.
Wegen ihres Vertrags muss Melanie ihre Chefin informieren. Aber auch sonst ist es immer besser, Nebenjobs dem Hauptarbeitgeber zu melden.
Doch auch wenn der Nebenjob genehmigt ist, muss der Hauptjob die Hauptsache bleiben. Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten gegenüber dem Hauptarbeitgeber auf besonders krasse Weise, droht die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Rausschmiss droht zum Beispiel dem Angestellten, der trotz Krankenschein nebenher noch Nachtschichten fährt (BAG, Az. 2 AZR 154/93). Der Arbeitnehmer gefährdet damit den Heilungsprozess. Im Krankheitsfall darf er nicht nebenher arbeiten, selbst wenn der Nebenberuf grundsätzlich in Ordnung ist.
Ähnlich ist die Situation während der Urlaubszeit. Urlaub dient der Erholung. So sagt es das Bundesurlaubsgesetz. Wer die freien Tage nutzt, um im Nebenjob für Geld mal richtig ranzuklotzen, macht genau das Gegenteil davon und darf sich nicht wundern, wenn er vom Hauptarbeitgeber abgemahnt wird. Erlaubt sind aber so genannte Ausgleichstätigkeiten. Ein Arbeitnehmer darf zum Beispiel im Urlaub als Segellehrer jobben, weil er sich dabei auch von seiner Haupttätigkeit erholt.
Auch Melanie muss sich keine Gedanken machen, so lange sie im Urlaub wie bisher nur vier Stunden pro Woche als Kellnerin arbeitet. Ihre Erholung ist dadurch noch nicht gefährdet.
Besonders riskant leben Arbeitnehmer, die während ihrer Haupttätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachgehen. So zum Beispiel der nebenberufliche Versicherungsvertreter, der tagsüber im Büro telefonisch die Abendtermine organisiert. In solchen Fällen kann der Hauptarbeitgeber fristlos kündigen (BAG, Az. 2 AZR 110/70).
Gefahr durch Schwarzarbeit
So ganz sauber ist auch Melanies Kellnerweste nicht. Das Geld in der Kneipe bekommt sie „auf die Hand“ – sprich unversteuert.
Auf den ersten Blick ist das zwar problemlos, weil Melanie dennoch in der Kneipe gegen Unfälle versichert ist und auch den Anspruch auf die Bezahlung ihrer geleisteten Arbeit nicht verliert. Doch wenn die Schwarzarbeit auffliegt, drohen ihr und dem Kneipenbesitzer hohe Geldbußen und die Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.
Im Arbeitsverhältnis zwischen Melanie und der Zahnärztin wirkt sich die Schwarzarbeit nicht aus. Die Zahnärztin kann deswegen nicht kündigen.
Richtig versteuern
Da die Zahnarzthelferin im Hauptjob die Steuerklasse I hat, muss sie in ihrem Nebenjob eine zusätzliche Lohnsteuerkarte vorlegen. Darin vermerkt das Finanzamt die Lohnsteuerklasse VI, in der die Abzüge am höchsten sind.
Allerdings ist das nur die vorläufige Steuer. Wie viel Melanie tatsächlich zahlen muss, hängt von ihrem gesamten Jahreseinkommen ab. Hat sie etwa wegen des weiten Anfahrtswegs zur Kneipe sehr hohe Werbungskosten, bekommt sie einen Teil der gezahlten Steuern am Jahresende wieder.
Es gibt eine günstige Alternative für Melanie: Der Kneipenbesitzer kann ihren Nebenjob pauschal mit 20 Prozent Lohnsteuer versteuern plus Solidaritätszuschlag. Melanie braucht dann keine zweite Lohnsteuerkarte und muss die Nebeneinkünfte nicht in der Steuererklärung angeben. Das geht nur, weil der Kellnerlohn 12 Euro pro Stunde und insgesamt 325 Euro im Monat nicht überschreitet.
Vorteile für Übungsleiter
Steuerliche Vorteile bekommen alle, die nebenberuflich gemeinnützig arbeiten. Wer zum Beispiel im Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft Behinderte betreut oder an der Volkshochschule doziert, erhält neben der üblichen Arbeitnehmerpauschale einen Extrafreibetrag von jährlich 1 848 Euro. Für diese Summe sind weder Sozialabgaben noch Steuern fällig.
Der Bonus heißt „Übungsleiterpauschale“, wird aber nicht nur Sporttrainern gewährt. Auch gemeinnützige Arbeit für die Feuerwehr oder die Kirche wird begünstigt. Die Zahl der Arbeitsstunden darf aber maximal ein Drittel der Gesamtarbeitszeit ausmachen.
Nebenjob als Selbstständiger
Wer seinen Nebenjob als Selbstständiger ausübt, hat mehr Möglichkeiten zum Steuernsparen. Er hat aber auch viel mehr Pflichten. So muss er seinen Gewinn selbst ermitteln und zahlt unter Umständen zusätzlich Umsatz- und auch Gewerbesteuer.
Melanies Freund Oliver ist Schreiner und schreibt ganz selten mal als freier Autor fürs Stadtmagazin. Geld kommt da nicht viel zusammen, das macht er mehr aus Spaß. Gewinne bis zu 410 Euro darf er als Selbstständiger nebenher jährlich steuerfrei kassieren. Allerdings nur, wenn keine anderen Nebeneinkünfte dazukommen.
Wenig begeistert ist Oliver von seiner Pflicht, als Selbstständiger die Gewinne und Verluste des Nebenjobs in der Steuererklärung aufzulisten. Doch es genügt, die Einnahmen und Ausgaben auf ein Blatt Papier zu schreiben und an die Steuererklärung zu heften.
Einen wichtigen Vorteil hat der Nebenjob in Selbstständigkeit: Oliver kann die betrieblichen Ausgaben zum Beispiel für Internetgebühren und Digitalkamera in der Steuererklärung am Jahresende geltend machen.
Eine Umsatzsteuererklärung muss Oliver als Reporter nicht machen, weil seine Umsätze im vergangenen Jahr unter 16 620 Euro lagen. Jeder Kleinunternehmer kann aber eine Umsatzbesteuerung wählen und die ihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von der eingenommenen Mehrwertsteuer abziehen. Für Oliver lohnt sich diese Option jedoch nicht, weil er nur sehr wenig Geld für seine Reporterausrüstung ausgegeben hat.
Erfordert ein Nebenjob aber hohe Investitionen, weil zum Beispiel ein Büro eingerichtet werden muss, ist es oft günstiger, auf die Befreiung von der Umsatzsteuer zu verzichten. Denn dann zahlt der Jobber mehr Umsatzsteuer, als er einnimmt. Die Differenz zahlt das Finanzamt zurück, wenn der Steuerzahler mindestens für fünf Jahre die Umsatzbesteuerung gewählt hat.
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