Mietwagen nach Unfall: Kunden müssen Preis hinterfragen

finanztest 05/2007

Geschädigte eines Verkehrsunfalls laufen Gefahr, auf einem Teil der Ausgaben für den Unf­all­­­ersatzwagen sitzen zu bleiben. Sie können sich zwar auf Kosten des gegnerischen Versicherers einen Mietwagen nehmen, wenn das nötig ist, dürfen aber nicht jeden Preis dafür akzeptieren.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Geschädigten entschieden, der für 1 500 Euro einen Wagen gemietet hatte. Die Versicherungsgesellschaft wollte nur den Normaltarif (500 Euro) erstatten. Der BGH gab ihr Recht (Az. VI ZR 99/06).

Kunden müssen bei hohen Preisen nachfragen und Vergleichsangebote einholen, wenn der teure Preis nicht plausibel ist.

Viele Extratarife für Unfallersatzwagen sind Mondpreise. Das Oberlandesgericht Köln meint deshalb sogar, dass diese Tarife den Normaltarif nur um höchstens 20 Prozent überschreiten dürfen (Az. 19 U 181/06).

Tipp: Lassen Sie sich den Preis erklären, wenn Sie als Unfallgeschädigter einen Wagen nehmen. Weicht das Angebot vom Normaltarif ab, muss Ihnen der Vermieter wenigstens einen plausiblen Grund nennen. Verstehen Sie den hohen Preis dann immer noch nicht, sollten Sie einen anderen Vermieter suchen.

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