Mietnebenkosten: Nicht alles zahlen
Vermieter rechnen die Betriebskosten oft zu spät oder falsch ab. Das müssen Mieter nicht hinnehmen. Manche Nachzahlungen können sie sogar verweigern.
In den nächsten Wochen bekommen viele Mieter die Betriebskostenabrechnung für ihre Wohnung. Der Vermieter darf eine Menge Kosten umlegen, etwa die für den Hauswart, den Schornsteinfeger oder die Müllabfuhr.
Ist das Nebenkostenkonto des Mieters dann im Minus, muss er nachzahlen, wenn die Rechnung stimmt. Doch die Kostenaufstellung muss spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode vorliegen. Hat der Vermieter getrödelt und die Frist überschritten, darf der Mieter die Nachforderung ignorieren. Das ist auch dann so, wenn die Abrechnung zwar pünktlich war, der Vermieter aber nach Fristablauf noch ursprünglich vergessene Posten nachträglich in Rechnung stellt.
Dieses Weigerungsrecht gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. August 2001 enden. Ging der Zeitraum also beispielsweise von Oktober 2001 bis September 2002 und rechnet der Vermieter erst jetzt ab, kann er nichts mehr nachfordern. Schluss war Ende September 2003.
Ausnahmsweise doch noch nachfordern dürfen Vermieter, wenn sie für die Verspätung der Rechnung nichts können, weil etwa Dokumente bei einem Brand vernichtet wurden oder das Finanzamt einen wichtigen Steuerbescheid zu spät verschickt hat. „Das muss der Vermieter allerdings beweisen können“, erläutert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Jede zweite Abrechnung ist falsch
Die Jahresfrist gilt nur für Nachforderungen des Vermieters. Steht dem Mieter eine Erstattung zu, muss der Vermieter das Guthaben auch nach Ablauf von zwölf Monaten noch auszahlen.
Auch die Abrechnung kann der Mieter danach noch verlangen. Solange sie nicht vorliegt, darf er Druck machen und die monatlichen Vorauszahlungen erst einmal einbehalten. Hat er die Abrechnung dann in der Hand, sollte er sie genau prüfen. Denn laut Mieterbund ist jede zweite Abrechnung falsch. „Oft berechnen Vermieter Kosten, die gar keine Betriebskosten sind, oder setzen sie viel zu hoch an“, sagt Ulrich Ropertz.
Stehen Wohnungen leer, muss der Vermieter allein den Mietausfall tragen. Und er muss vernünftig wirtschaften: Macht etwa die Reinigungsfirma unnötigerweise mehrmals in der Woche sauber, darf der Vermieter nur die Kosten einer wöchentlichen Reinigung berechnen. Auch Reparatur- und Verwaltungskosten bekommen Mieter häufig zu Unrecht aufgebürdet. Abrechnungsfehler können sie innerhalb eines Jahres reklamieren.
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