Mietmangel: Mieterrecht verjährt nicht

finanztest 09/2010

Der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung eines Mangels kann während des Mietverhältnisses nicht verjähren (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 104/09). Eine Mieterin hatte sich schon im Jahr 2002 wegen des Lärms in der Wohnung über ihr beschwert und einen verbesserten Trittschallschutz von ihrem Vermieter gefordert. Anschließend verfolgte sie die Sache nicht weiter. Erst vier Jahre später verlangte sie erneut eine ausreichende Schallisolierung. Der Vermieter berief sich auf die Verjährungsfrist von drei Jahren. Das kann er nicht, entschieden die Richter.

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