Kosmetische Operation: Arzt der Wahl muss operieren
Hat eine Patientin für eine kosmetische Operation die Behandlung durch den Chefarzt vereinbart, muss sie nicht bezahlen, wenn ein Vertreter operiert. Das gilt auch, wenn alles gut verlief (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 5 U 1309/07).
Eine Frau ließ sich in einer Privatklinik Fett absaugen und den Bauch straffen. Dafür bezahlte sie rund 7 800 Euro. Als sie später erfuhr, dass nicht der Chefarzt operiert hatte, verlangte sie ihr Geld zurück.
Die Richter gaben der Frau recht. Die Klinik hatte damit geworben, dass Kunden sich den Arzt aussuchen dürfen. Alle Gespräche vor der Operation führte die Frau mit dem Chefarzt. Sie durfte davon ausgehen, dass er sie auch operiert.
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