Haushaltsnahe Dienstleistungen: Noch mehr Steuervorteile

Haushaltsnahe Dienstleistungen Meldung

finanztest 04/2009

Seit diesem Jahr gibt es noch mehr Geld vom Finanzamt für Rechnungen von Handwerkern und anderen Helfern im Privathaushalt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Fenster putzen, Unkraut zupfen, Wände malern – für den Frühjahrsputz und vieles mehr können sich Steuerzahler günstig Hilfe in ihren Haushalt holen. Das Finanzamt erstattet für dieses Jahr bis zu 5 710 Euro der Lohnkosten, das sind 1 000 Euro mehr als für das vergangene Jahr. Die Helfer dürfen nur nicht schwarzarbeiten.

Einen Zuschuss gibt es für fast alle Arbeiten in Wohnung, Haus und Garten. Ob Bad modernisieren, Fußboden erneuern oder Senioren beim Einkauf helfen, die Liste ist lang (siehe „Haushaltsnahe Tätigkeiten“). Selbst die Arbeit von Pflegediensten wird steuerlich gefördert.

Die Kosten hakt das Finanzamt im Mantelbogen der Steuererklärung nur ab, wenn der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Deshalb winkt es auch ab, wenn der Handwerker zwar nicht schwarz arbeitete, aber bar bezahlt wurde. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Az. VI R 14/08). Auch viele weitere Fragen unserer Leser können wir klären:

Welche Steuerabzüge gibt es seit dem 1. Januar für die Helfer im Haushalt?

Die Abzüge sind auf drei Posten verteilt, die Sie kombinieren können. Das Finanzamt zieht in der Jahresabrechnung je 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld ab:

  • Für die Handwerkerarbeiten in diesem Jahr gibt es jetzt bis zu 1 200 Euro. Für alle bis Ende 2008 erledigten Arbeiten erstattet das Finanzamt nur maximal 600 Euro, auch wenn sie erst 2009 bezahlt werden.
  • Für alle anderen Arbeiten im Haushalt, wie zum Beispiel putzen, gärtnern oder ­ältere Menschen betreuen sind neuerdings bis zu 4 000 Euro Steuerabzug im Jahr möglich. Bisher gab es maximal 600 Euro mit Pflegeleistungen bis zu 1 200 Euro ­(Details siehe „Tabelle: Die Steuerregeln“).
  • Selbst für Hilfen, die als Minijobber im Haushalt arbeiten, können private Arbeitgeber jetzt 20 Prozent der Ausgaben, maximal 510 Euro im Jahr, zurückbekommen, bisher waren es nur 10 Prozent.

Wie wirkt sich der Steuerabzug in meinem Steuerbescheid aus?

Die Finanzbeamten ziehen den Betrag von der Einkommensteuer ab, die Sie sonst ­zahlen müssten. Sie zahlen auch weniger Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Geben Sie zum Beispiel 5 000 Euro für Handwerker aus, 3 000 Euro für eine Pflegekraft und 2 500 Euro Lohn für eine Putzhilfe mit Minijob, zieht das Finanzamt insgesamt 2 405 Euro ab. Sie zahlen dann:

  • 2 100 Euro weniger Einkommensteuer (1 000 Euro für den Handwerker plus 600 Euro für die Pflegekraft plus 500 Euro für die Minijobberin),
  • 189 Euro weniger Kirchensteuer und
  • 116 Euro weniger Solidaritätszuschlag.

Kann ich mir dafür als Arbeitnehmer vorab einen Freibetrag auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen?

Ja, dann zahlen Sie schon mit dem nächsten Gehalt weniger Lohnsteuer.

Putzt zum Beispiel eine Minijobberin für 200 Euro im Monat Ihre Wohnung, werden 20 Prozent davon Ihre Steuerschuld mindern, das sind bei zwölf Monaten 480 Euro.

Um den monatlichen Steuerabzug von Ihrem Lohn ausreichend zu verringern, trägt das Finanzamt das Vierfache auf der Lohnsteuerkarte ein und stellt damit 1 920 Euro von Ihrem Jahreslohn steuerfrei.

Tipp. Auch wenn Sie die Hilfe nicht das ganze Jahr beschäftigen, können Sie in diesem Jahr bis zu 510 Euro Steuerabzug erhalten.

Was muss ich beachten, wenn ich ein Au-pair-Mädchen beschäftigen will?

Legen Sie schriftlich in einem Vertrag ihre Aufgaben fest, zum Beispiel Kinder betreuen und Haushalt führen. Das Taschengeld überweisen Sie auf das Konto des Au-pair.

50 Prozent der Ausgaben für Taschengeld, Wert der Unterkunft und Verpflegung sind als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Die übrigen 50 Prozent setzen Sie in der Anlage Kind zur Steuererklärung als Kinderbetreuungskosten ab.

Wir wollen die Hausfassade sanieren. Wie viel kann ich geltend machen?

Für die Handwerkerarbeiten muss das Finanzamt bis zu 6 000 Euro Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten einschließlich der Umsatzsteuer abhaken. Bezahlen Sie in diesem Jahr 7 000 Euro, erstattet die Behörde für 6 000 Euro davon 1 200 Euro Einkommensteuer (20 Prozent von 6 000 Euro).

Bisher konnte ich die Kosten für die Reinigung meiner Hemden nicht abziehen. Zählen sie jetzt, wenn die Haushaltshilfe die Sachen wäscht und bügelt?

Ja, wenn die selbstständige oder angestellte Hilfe die Sachen bei Ihnen zuhause wäscht und bügelt, ist das kein Problem.

Warum werden nur die Reparatur­leistungen zuhause gefördert?

Die Dienst- oder Handwerkerleistungen müssen laut Gesetz im Haushalt erbracht werden. Daher sind Reparaturkosten nur ein Fall fürs Finanzamt, wenn der Fachmann die Geräte wie Waschmaschinen, Rasenmäher und Computer daheim repariert und nicht in der Werkstatt.

Dann gibt es den Bonus, wenn der Kfz-Mechaniker nach Hause kommt?

Nein, zwar gehört die Garage wie das Wohngrundstück zum Haushalt. Dennoch fällt der Autoreparatur durch das Raster, weil sie keinen engen Bezug zum Haushalt hat.

Aus demselben Grund gibt es den Bonus auch nicht für Nachhilfe-, Musik-, Tennis-, Reit- oder Sprachlehrer oder die Friseuse oder Kosmetikerin, die ins Haus kommen. Ausgenommen ist auch die Grabpflege auf dem Friedhof, selbst wenn er in der Nähe der Wohnung liegt (Hessisches Finanzgericht vom 1.11.2007, Az. 4 K 1048/07).

Kann ich den Hausmeister und die Treppenhausreinigung abziehen?

Ja, Mieter wie Eigentümer können auch Kosten für Handwerker, Gärtner und Schornsteinfeger abziehen, die sie anteilig an ihren Vermieter oder Verwalter bezahlen. Ausgenommen sind Ausgaben für Verwaltung, Müllabfuhr, Grundsteuer, Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege, weil das keine Leistungen im Haushalt sind.

Tipp. Als Mieter oder Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus entnehmen Sie Ihre anteiligen Kosten – ohne Materialkosten – der Jahresabrechnung des Vermieters oder Verwalters. Diese Abrechnung dient zugleich beim Finanzamt als Beleg Ihrer Kosten.

Sind jetzt zumindest kleinere Materialkosten anerkannt?

Nein, ob Handwerker, Pfleger oder andere Haushaltshilfen, für ihr Arbeitsmaterial gibt es keinen Zuschuss. Eine Ausnahme gilt nur für Reinigungs- und Spülmittel. Sie sind wie für Schmiermittel oder Streugut als Verbrauchsmittel steuerlich begünstigt.

Zählen die Handwerkerkosten für den Dachgeschossausbau mit?

Nein, begünstigt ist nur alles, was ersetzt, repariert, ausgetauscht oder gewartet wird wie zum Beispiel Heizung, Bad, Fahrstuhl, Bodenbelag, Gartenwege oder Zäune. Ausgeschlossen bleibt dagegen alles, was neu entsteht wie das zu neuem Wohnraum ausgebaute Dachgeschoss. Ausgenommen sind auch Baumaßnahmen, die im CO2-Gebäudesanierungsprogramm der staatlichen KfW-Bank gefördert werden.

Bekomme ich auch als Heimbewohner die Steuerabzüge?

Wenn Sie im Heim eine Kochgelegenheit, ein Bad und eine Toilette haben, erkennt das Finanzamt bei Ihnen wie bei allen anderen Steuerzahlern die Kosten für Helfer im Haushalt wie Hauswart oder Putzhilfe an.

Tipp. Lassen Sie sich für Ihre Steuererklärung von der Heimleitung eine Jahresabrechnung geben, in der die Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sind. Auch anteilig geschätzte Fahrt- und Lohnkosten für Bereitschafts- und Hilfsdienste aufgrund des Heimvertrags zählen mit, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden (Az. 6 K 175/05). Endgültig muss der Bundesfinanzhof urteilen (Az. VI R 28/08).

Gibt es den bisherigen Abzug für Haushaltshilfen von Senioren noch?

Nein, der ist seit diesem Jahr gestrichen. Nur in Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 muss das Finanzamt noch bis zu 624 Euro für Haushaltshilfen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen.

Den Abzug erhalten Sie, wenn Sie oder Ihr Ehepartner im Jahr 2008 mindestens 60 Jahre alt oder krank waren. Bis zu 924 Euro gibt es bei Nachweis der Pflegestufe III oder für Schwerbehinderte mit dem Buchstaben H (hilflos) im Behindertenausweis oder mit mindestens 50 Prozent Behinderung.

Tipp. Ab diesem Jahr müssen Sie umdenken. Ihre Ausgaben machen Sie nun als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das gilt auch für sämtliche Pflege- und ­Betreuungsleistungen. Ihren Pflegebedarf müssen Sie nicht nachweisen. Wichtig ist, dass Sie die Rechnung des Helfers nicht bar bezahlen, sondern das Geld überweisen.

Steuerzahler, die den erhöhten Pauschbetrag für Behinderte von 3 700 Euro bekommen, können allerdings nicht zusätzlich ihre Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen. Diese Kosten sind dann mit der Pauschale abgegolten.

Was ist, wenn ich die Heimkosten für meine Eltern bezahle?

Dafür können Sie keine haushaltsnahen Leistungen abrechnen, denn es werden nur Arbeiten im eigenen Haushalt gefördert.

Tipp. Machen Sie Heimkosten bis zu 7 680 Euro im Jahr als Unterhalt geltend. Ausgaben darüber hinaus zählen nach Abzug des zumutbaren Eigenanteils als außergewöhnliche Belastungen.

Was ist, wenn ich die Miete für ­meinen Sohn bezahle?

Dann können Sie auch für seine Wohnung haushaltsnahe Leistungen abrechnen. Das klappt, wenn Sie die Wohnung gemietet haben und Ihrem Sohn kostenfrei zur Nutzung überlassen. Sie können ebenso die Kosten für Arbeiten im Haushalt in Ihrer Ferien- oder Zweitwohnung geltend machen – auch im EU-Ausland, in Norwegen, Island und Liechtenstein. Allerdings bekommen Sie die maximalen Steuerabzüge nur einmal pro Jahr, auch wenn Sie für mehrere Wohnungen bezahlen.

Tipp. Erben erhalten Steuerabzug für Arbeiten in der Wohnung des Verstorbenen, die sie bezahlen. Lässt der Vermieter auf ihre Kosten renovieren, sind die Ausgaben anerkannt. Das stellte die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen klar (Informationen der Fachreferate III A bis III C, 1/2007).

Was ist, wenn die Dienstleistungskosten sich wegen meines geringen Einkommens steuerlich nicht auswirken?

Dann läuft die Steuervergünstigung ins Leere. Ein Rück- oder Vortrag ist nicht möglich, hat das Finanzgericht Köln entschieden (Az. 10 K 4217/07). Ob das verfassungsrechtlich Bestand hat, muss der Bundesfinanzhof prüfen (Az. VI R 44/08).

Tipp. Rechnen Sie Ihre Kosten in der Steuererklärung immer ab. Wirken sie sich nicht aus, legen Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch ein. Eventuell entscheidet der Bundesfinanzhof zu Ihrem Vorteil.

Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Unser Rat

Dieser Artikel ist hilfreich. Nutzer finden das hilfreich.

Kommentare (0)

weitere Kommentare anzeigen

Alle Kommentare anzeigen

Schreiben Sie bitte einen Kommentar

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Jetzt einloggen oder Neu registrieren.
Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice